Vernichtende Rezension

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batman
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von batman »

Einen Monat später (September 2020) wurde die Juristische Fakultät dann aufgelöst...
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scndbesthand
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von scndbesthand »

batman hat geschrieben: Montag 6. Februar 2023, 13:25 Einen Monat später (September 2020) wurde die Juristische Fakultät dann aufgelöst...
Da war wohl bei der Fertigstellung des Manuskripts Eile geboten.
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Micha79
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Micha79 »

Die Lehre aus diesem angeregten Rezensionswesen wird für so manchen Interessenten sein: Wer eine Titel-Diss und dazu seine Ruhe haben will, sollte Strafrecht eher meiden.
Mir erscheint es ohnehin anspruchsvoll, sich mit Begriffen wie "der Tat", "der Schuld" zu befassen, da die Abstraktionshöhe doch recht hoch ist.
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Strich
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Strich »

https://www.lto.de/recht/meinung/m/fisc ... schaerfen/

Rostalski setzt ihre überragende wissenschaftliche Arbeit fort.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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famulus
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von famulus »

=D>
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Ara
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Ara »

Strich hat geschrieben: Dienstag 9. Januar 2024, 11:11 https://www.lto.de/recht/meinung/m/fisc ... schaerfen/

Rostalski setzt ihre überragende wissenschaftliche Arbeit fort.
Fischer war da noch viel zu mild... Der FAZ Artikel war wirklich schwer zu verstehen. Die Kritik mit "Die meisten Urteile waren im unteren Drittel des Strafrahmens" lässt halt ganz tiefe Defizite im Strafzumessungsrecht erkennen. Das lernt man schon im Studium, spätestens im Schwerpunkt, dass der "Normalfall" (egal wie man ihn definiert, ob Durchschnitt der denkbaren Fällen oder Durchschnitt der praktischen Fälle) sicherlich nicht bei der Mitte des Strafrahmens liegen kann... Sonst wäre die Durchschnittsstrafe für Meineid bei 7-8 Jahren...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Schnitte
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Schnitte »

Ara hat geschrieben: Dienstag 9. Januar 2024, 16:43
Strich hat geschrieben: Dienstag 9. Januar 2024, 11:11 https://www.lto.de/recht/meinung/m/fisc ... schaerfen/

Rostalski setzt ihre überragende wissenschaftliche Arbeit fort.
Fischer war da noch viel zu mild... Der FAZ Artikel war wirklich schwer zu verstehen. Die Kritik mit "Die meisten Urteile waren im unteren Drittel des Strafrahmens" lässt halt ganz tiefe Defizite im Strafzumessungsrecht erkennen. Das lernt man schon im Studium, spätestens im Schwerpunkt, dass der "Normalfall" (egal wie man ihn definiert, ob Durchschnitt der denkbaren Fällen oder Durchschnitt der praktischen Fälle) sicherlich nicht bei der Mitte des Strafrahmens liegen kann... Sonst wäre die Durchschnittsstrafe für Meineid bei 7-8 Jahren...
Wobei dieses Argument rein empirisch ist. Eine rechtliche oder denklogische Notwendigkeit, dass der „Normalfall“ an einer bestimmten Stelle des Strafrahmens (ob in der Mitte oder dem unteren Drittel oder sonst irgendwo) zu liegen habe, gibt es nicht. Forderungen, dass Richter den Strafrahmen ruhig häufiger auch mal ausschöpfen sollten, gibt es oft (mindestens so oft wie die Forderung an Examenskorrektoren, den vorhandenen Notenrahmen 0-18 besser auszuschöpfen).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Ara
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Ara »

Schnitte hat geschrieben: Mittwoch 10. Januar 2024, 10:08
Ara hat geschrieben: Dienstag 9. Januar 2024, 16:43
Strich hat geschrieben: Dienstag 9. Januar 2024, 11:11 https://www.lto.de/recht/meinung/m/fisc ... schaerfen/

Rostalski setzt ihre überragende wissenschaftliche Arbeit fort.
Fischer war da noch viel zu mild... Der FAZ Artikel war wirklich schwer zu verstehen. Die Kritik mit "Die meisten Urteile waren im unteren Drittel des Strafrahmens" lässt halt ganz tiefe Defizite im Strafzumessungsrecht erkennen. Das lernt man schon im Studium, spätestens im Schwerpunkt, dass der "Normalfall" (egal wie man ihn definiert, ob Durchschnitt der denkbaren Fällen oder Durchschnitt der praktischen Fälle) sicherlich nicht bei der Mitte des Strafrahmens liegen kann... Sonst wäre die Durchschnittsstrafe für Meineid bei 7-8 Jahren...
Wobei dieses Argument rein empirisch ist. Eine rechtliche oder denklogische Notwendigkeit, dass der „Normalfall“ an einer bestimmten Stelle des Strafrahmens (ob in der Mitte oder dem unteren Drittel oder sonst irgendwo) zu liegen habe, gibt es nicht. Forderungen, dass Richter den Strafrahmen ruhig häufiger auch mal ausschöpfen sollten, gibt es oft (mindestens so oft wie die Forderung an Examenskorrektoren, den vorhandenen Notenrahmen 0-18 besser auszuschöpfen).
Die Strafzumessung ist ja nun mal empirisch, weil es auf der Erfahrung des einzelnen Richters beruht. Der BGH sagt zurecht, der Regelfall ist die Alltagskriminalität mit einem geringen Schweregrad. Drum ist der Regelfall im unteren Drittel anzusetzen. Das widerspricht ja auch nicht, dass im Einzelfall der Strafrahmen auszuschöpfen ist.

Aber es ist halt auch nicht die Aufgabe des Richters, eine abstrakte Strafe fürs Delikte festzulegen. Wenn der Gesetzgeber sich für den Strafrahmen entschieden hat, ist es nicht Aufgabe des Richters zu sagen "das Delikt finde ich aber besonders schlimm, drum steige ich immer besonders hoch im Strafrahmen ein". Das ist ja auch ein Ausdruck der Gewaltenteilung.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Swann
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Swann »

Das würde ich nicht "empirisch" nennen, sondern das ist doch der Sache nach eine normative Vorprägung des Richters. Ob die richtig ist oder nicht, kann man nicht sagen, weil es keine Letztbegründung dafür gibt, ob ein typischer Straßenraub mit 1 Jahr 6 Monate auf Bewährung oder sechs Jahren zu ahnden ist. Das ist eine Wertungsfrage, wobei man natürlich für jede Wertung Gründe anführen kann.

Du sagst ja - m.E. - zutreffend, dass der Richter innerhalb eines Strafrahmens nicht hoch einsteigen darf, weil er das Delikt besonders schlimm findet. Aber ist es nicht eine vergleichbare Vorwertung, wenn ich als Richter den Standpunkt einnehme, dieser Deliktsbereich werde durch Alltagskriminalität mit einem geringen Schweregrad geprägt und daher steige ich typischerweise im unteren Drittel ein? Das ist ja letztlich nur eine Umschreibung dafür, dass ich den "Normalfall" eines Delikts als nicht so wild empfinde.
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Schnitte
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Schnitte »

Eben. Das zeigt sich ja auch darin, dass sehr ähnliche Taten in verschiedenen Staaten (auch solchen, die sich ansonsten kulturell stark ähneln), oder im selben Staat zu unterschiedlichen Zeiten, zu sehr unterschiedlichen Strafmaßen führen können. Es gibt eben nun mal keine objektiven quantifizierbaren Kriterien dafür, welche Strafe für eine Tat nun angemessen ist oder nicht. Alles, was es gibt, sind vorherrschende Praktiken, die aber halt auch anders sein könnten.
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Joshua
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Joshua »

Zu Rostalski: Ich mag es nicht, auf Einzelnen "rumzuhacken".

Strukturell betrachtet, und unabhängig von Einzelpersonen, muss man, wenn man einige in der letzten Zeit verfasste Habil-Schriften gerade von Rechtswissenschaftlerinnen betrachtet, allerdings konstatieren, dass die (meines Erachtens: übermäßige) Frauenförderung der letzten 20 Jahre leider das wissenschaftliche Niveau an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten nicht eben gehoben hat. Nicht, weil Frauen als solche die schlechteren Wissenschaftler wären (mitnichten!), sondern weil man unter dem Quotendruck zu viel Geschlechtergerechtigkeit zu schnell wollte und das Qualifikationskriterium z.T. verwässerte. Es sollte immer und nur um Leistung gehen

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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Julia »

Solange Listen spezifisch geschlechtergerecht erstellt oder gedreht, erstplatzierten Männern schlechte Angebote gemacht oder sie gar nicht erst eingeladen werden, wird man das nur schwer anzweifeln können. Natürlich alles nur (wenn auch recht gut vernetzte) Nahbereichsempirie.
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von gola20 »

Vielleicht ist dein Leistungsmessgerät frauenfeindlich
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Julia »

Nicht ausgeschlossen! Gerade im Strafrecht sind die meisten verdammt gute Wissenschaftlerinnen (und idR Lehrende), bei denen es gar keine Frage sein sollte, dass sie die Professur verdient haben. Das Problem ist eben auch das Stigma, das auch diese Frauen erstmal loswerden müssen - dass man aus unterschiedlichen BK mitbekommt, wie manche Entscheidungen getroffen wurden.
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Ara
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Re: Vernichtende Rezension

Beitrag von Ara »

Swann hat geschrieben: Dienstag 16. Januar 2024, 22:28 Du sagst ja - m.E. - zutreffend, dass der Richter innerhalb eines Strafrahmens nicht hoch einsteigen darf, weil er das Delikt besonders schlimm findet. Aber ist es nicht eine vergleichbare Vorwertung, wenn ich als Richter den Standpunkt einnehme, dieser Deliktsbereich werde durch Alltagskriminalität mit einem geringen Schweregrad geprägt und daher steige ich typischerweise im unteren Drittel ein? Das ist ja letztlich nur eine Umschreibung dafür, dass ich den "Normalfall" eines Delikts als nicht so wild empfinde.
Das ist sicherlich auch eine Vorwertung, diese basiert aber nicht auf dem Gusto der Wertung des einzelnen Richters, sondern entspricht der Realität. Der "Normalfall" (also der Fall der in der Regel oder durchschnittlich in der Praxis auftritt) ist ja tatsächlich "nicht so schlimm".

Nehmen wir Betäubungsmittelhandel in nicht geringen Mengen mit Cannabis: Was wird da gehandelt? Mal 50g? 100g? Mit 1Kg ist man in manchen Bundesländern schon ein großer Fisch. Mehr als 5Kg ist die Ausnahme. Im Gegensatz finden wir aber im Hamburger Hafen auch mal gelegentlich 5 Tonnen Cannabis in nem Container.

Der Strafrahmen ist 1 bis 15 Jahre. Da ist ja erkennbar, dass die 100g oder 1Kg nicht irgendwo in der Mitte bei 7 oder 8 Jahren landen kann, wenn ich den 5 Tonnen maximal 15 Jahre geben kann (selbst wenn bandenmäßig). Die Strafbarkeit der nicht geringen Menge beginnt irgendwo bei 50g und endet quasi im unendlichen Tonnenbereich. Das heißt vermutlich 95% der BtM-Verfahren wegen Cannabis sind irgendwo nahe an der unteren Schwelle.

Das trifft auf so ziemlich jeden Straftatbestand zu. Auch die in der Praxis am häufigsten auftretende Vergewaltigung ist regelmäßig näher am denkbar geringsten, aber noch strafbaren, Sachverhalt, als am denkbar schwersten Sachverhalt dran.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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