NSU-Prozess

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batman
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von batman »

Dass die Urteilsgründe auf der ersten Ebene in "Bücher" gegliedert werden, dürfte auch Seltenheitswert haben.
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Tibor
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Tibor »

Wie viele Bundesaugen die Bücher wohl wirklich gelesen haben?
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Strich
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Strich »

Der BE. Der Vorsitzende hat nur mal quergelesen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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batman
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von batman »

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Urs Blank
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Urs Blank »

Ich frage mich, warum in einem der gesellschaftlich wichtigsten Verfahren der Nachkriegszeit auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird (mit Ausnahme natürlich bezüglich des Angeklagten Andre E.).
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thh
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von thh »

Urs Blank hat geschrieben:Ich frage mich, warum in einem der gesellschaftlich wichtigsten Verfahren der Nachkriegszeit auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird (mit Ausnahme natürlich bezüglich des Angeklagten Andre E.).
Weil "gesellschaftliche Wichtigkeit" kein Kriterium für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist.

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Tibor
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Tibor »

Aber so werden wir doch nie die Wahrheit erfahren!
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thh
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von thh »

Tibor hat geschrieben: Donnerstag 19. August 2021, 23:12Aber so werden wir doch nie die Wahrheit erfahren!
Die Wahrheit steht sowieso grundsätzlich in der Zuleitungsschrift des GBA; wir erfahren sie also selten bis nie.
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Urs Blank
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Urs Blank »

thh hat geschrieben: Donnerstag 19. August 2021, 22:08
Urs Blank hat geschrieben:Ich frage mich, warum in einem der gesellschaftlich wichtigsten Verfahren der Nachkriegszeit auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird (mit Ausnahme natürlich bezüglich des Angeklagten Andre E.).
Weil "gesellschaftliche Wichtigkeit" kein Kriterium für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist.
Das sehe ich - mit Blick auf die symbolische Funktion des Strafrechts - ein wenig anders. Um es mit dem alten englischen Spruch zu sagen: "Not only must justice be done; it must also be seen to be done".

Rechtlich wäre es im Übrigen ohne weiteres zulässig gewesen, eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen; § 349 Abs. 5 StPO gibt dem Revisionsgericht bekanntlich einen sehr weiten Ermessensspielraum. Dass die gesellschaftliche Wichtigkeit eines Verfahrens kein maßgebliches Kriterium sein sollte, halte ich nicht für richtig. Denn das Gesetz kennt diesen Topos durchaus, nämlich in § 169 Abs. 2 GVG: Zulassung von Tonaufnahmen der Verhandlung, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.

@Tibor: Klar, die Verschwörungstheoretiker und Allesbezweifler wird auch eine öffentliche Verhandlung nicht überzeugen. Aber es kommt darauf an, die Gutwilligen zu erreichen.
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Ara
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Ara »

Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 19. August 2021, 23:56
thh hat geschrieben: Donnerstag 19. August 2021, 22:08
Urs Blank hat geschrieben:Ich frage mich, warum in einem der gesellschaftlich wichtigsten Verfahren der Nachkriegszeit auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird (mit Ausnahme natürlich bezüglich des Angeklagten Andre E.).
Weil "gesellschaftliche Wichtigkeit" kein Kriterium für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist.
Das sehe ich - mit Blick auf die symbolische Funktion des Strafrechts - ein wenig anders. Um es mit dem alten englischen Spruch zu sagen: "Not only must justice be done; it must also be seen to be done".

Rechtlich wäre es im Übrigen ohne weiteres zulässig gewesen, eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen; § 349 Abs. 5 StPO gibt dem Revisionsgericht bekanntlich einen sehr weiten Ermessensspielraum. Dass die gesellschaftliche Wichtigkeit eines Verfahrens kein maßgebliches Kriterium sein sollte, halte ich nicht für richtig. Denn das Gesetz kennt diesen Topos durchaus, nämlich in § 169 Abs. 2 GVG: Zulassung von Tonaufnahmen der Verhandlung, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.

@Tibor: Klar, die Verschwörungstheoretiker und Allesbezweifler wird auch eine öffentliche Verhandlung nicht überzeugen. Aber es kommt darauf an, die Gutwilligen zu erreichen.
Aber was soll denn Inhalt dieser Revisionshauptverhandlung sein? Die Hauptverhandlung dient der Klärung noch offener Fragen. Regelmäßig werden die Beteiligten ermahnt doch ihre Schriftsätze nicht zu wiederholen. Wenn es keine offenen Fragen mehr gibt für das Gericht, fehlt dir ja auch ein sinniger Inhalt. Das Abhalten einer „Scheinverhandlung“ bringt ja auch keinem was.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Liz »

„Justice seen to be done“ war an über 400 Hauptverhandlungstagen vorm OLG München. Die Zurückweisung der Revision ist m. E. demgegenüber wesentlich unbedeutender. Und wenn der Fall klar ist, was bringt dann eine mündliche Verhandlung, in der erst alle nochmals sagen dürfen, was sie von dem Urteil halten, bevor der Senat dann seine Entscheidung mündlich begründet?
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thh
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von thh »

Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 19. August 2021, 23:56Das sehe ich - mit Blick auf die symbolische Funktion des Strafrechts - ein wenig anders. Um es mit dem alten englischen Spruch zu sagen: "Not only must justice be done; it must also be seen to be done".
Der Versuch, Strafverfahren mit ihnen fremden Themen zu überfrachten, gefährdet vielmehr die Funktion des Strafrechts und führt erst zu solchen Ausschweifungen wie über fünf Jahre andauernden Hauptverhandlungen mit über 400 Verhandlungstagen und über 3.000 Seiten Urteil.
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 19. August 2021, 23:56Rechtlich wäre es im Übrigen ohne weiteres zulässig gewesen, eine öffentliche Hauptverhandlung durchzuführen; § 349 Abs. 5 StPO gibt dem Revisionsgericht bekanntlich einen sehr weiten Ermessensspielraum. Dass die gesellschaftliche Wichtigkeit eines Verfahrens kein maßgebliches Kriterium sein sollte, halte ich nicht für richtig.
Der Bundesgerichtshof soll über die Revision der Angeklagten entscheiden. Das hat er getan, in der Form, in der er es auch sonst tut. Und genau das ist auch der einzig richtige Weg. Die nicht notwendige Durchführung einer Hauptverhandlung - mit dem damit verbundenen Aufwand - aus dramaturgischen Gründen wäre grob verfehlt. Das Strafverfahren dient der Feststellung der Schuld (oder Unschuld) der Angeklagten und im Falle eines Schuldspruchs der Strafzumessung, nicht aber der Aufklärung darüber hinausgehender historischer Tatsachen oder der bedeutungsschwangeren Zelebration gesellschaftlicher Wichtigkeit. Gerade davor muss er sich - insbesondere bei der Aburteilung von "Staatsfeinden" wie den Angehörigen des NSU oder der RAF - hüten.
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Tibor
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Tibor »

thh hat geschrieben: Freitag 20. August 2021, 08:07 ...nicht aber der Aufklärung darüber hinausgehender historischer Tatsachen oder der bedeutungsschwangeren Zelebration gesellschaftlicher Wichtigkeit. Gerade davor muss er sich - insbesondere bei der Aburteilung von "Staatsfeinden" wie den Angehörigen des NSU oder der RAF - hüten.
Genau das meine ich auch. Niemand gehört vorgeführt. Gerichtsshow gibt es beim RTL.
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Strich
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Strich »

Das sehe ich genau so und spare mir weitere Kommentare um nicht dem Motto zu verfallen: Es ist zwar schon alles gesagt, nur nicht von jedem.
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Re: NSU-Prozess

Beitrag von Urs Blank »

Es geht doch nicht darum, das Strafverfahren mit "fremden Themen" (was auch immer damit gemeint sein soll) zu überfrachten, sondern schlicht die Rechtsprobleme des Falles öffentlich zu erörtern. Genau dafür ist die Revisionshauptverhandlung gedacht. Dass insoweit bei 3.000 Seiten Urteil und zahlreichen Verfahrensrügen "keine Fragen offen bleiben" sollen, ist m. E. abwegig - zumal der 3. Strafsenat einen überdurchschnittlich langen Verwerfungsbeschluss formuliert hat.

Schließlich sehe ich auch nicht, wie durch eine Revisionshauptverhandlung jemand "vorgeführt" werden könnte - die Angeklagten sind schließlich nicht verpflichtet, zu erscheinen (vgl. § 350 StPO).
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