Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

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Tibor
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Tibor »

Urs Blank hat geschrieben:Apokalyptische Richter: Launige Sammelbesprechung von Leitmeier bei LTO.
Sehr treffend!
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Seeker
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Seeker »

Nicht ganz aus der Rechtsprechung, passt vielleicht trotzdem hierhin. Vom Autor der "Kleinen Stilkunde für Juristen":

https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/r ... rastudium/

Aus einer Amazon-Rezension:

"Im Übrigen wirkt der Roman wie eine Abrechnung mit allem, was der Autor nicht mag: Frauenbeauftragte; Zivilrechtler; bestimmte Professoren und Professorinnen, die tatsächlich leben/gelebt haben; die Deutsche Bahn; Studenten und natürlich Studentinnen und viele/s mehr."

(https://www.amazon.de/Vollbefriedigend- ... 3826067428)
Julia
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Julia »

Wundert mich, leider, nicht. Wenn man dem Autoren auf Twitter folgt, kann man sich gut ausmalen, wie das Buch inhaltlich gestaltet ist.
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Blaumann
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Blaumann »

Julia hat geschrieben: Freitag 5. Februar 2021, 10:31 Wundert mich, leider, nicht. Wenn man dem Autoren auf Twitter folgt, kann man sich gut ausmalen, wie das Buch inhaltlich gestaltet ist.
Väterrechte und Strafrechtskritik?
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Strich
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Strich »

Hmm ich habe von dem die kleine Stilkunde für Juristen im Studium gelesen. Das fand ich eigentlich ganz schick.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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thh
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Montag 8. Februar 2021, 10:36Hmm ich habe von dem die kleine Stilkunde für Juristen im Studium gelesen. Das fand ich eigentlich ganz schick.
Die Besprechungen zu dem Buch klingen eigentlich auch ganz verheißungsvoll. Es scheint nur leider nicht zu einem geschlossenen Ganzen gelangt zu haben.
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thh
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2020, 16:35
Riven hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2020, 11:33 Bin zufällig auf folgendes Urteil zur Selbstablehnung gestoßen:
Die Eigenverantwortlichkeit unterscheidet den mittelmäßigen Bürokraten vom guten Richter: Der eine liefert sich freiwillig der Banalität des Bösen im Arendtschen Sinne aus und verwerkzeuglicht sich selbst, der andere widmet sich freien Herzens den radikalen Ideen universeller Subjektivität und unveräußerlicher Menschenwürde.
(SG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2020 – S 12 SB 3599/19 –, juris)
Der von der zuständigen Landesrichterschaft hierdurch mitverursachte systematische Verfassungsbruch ist indessen nicht nur in qualitativer Hinsicht bedeutungsvoll. Auch seine quantitative Tragweite ist enorm, weil er in Baden-Württemberg über eine Million Bürger mit einer anerkannten Schwerbehinderung in systematische Mitleidenschaft zieht
Diesem Kriterium genügt die Willkürrechtsprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württembergs vom 23.01.2020 im Verfahren L 6 SB 3637/19 gerade nicht.
Und der Höhepunkt zum Schluss:
Diese richterliche Eigenverantwortlichkeit zählt zu den tragenden Säulen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie ist Richterprivileg und Richterpflicht zugleich. Geradezu verfassungsfrevelhaft handelt, wer als Richter auf eine eigene Urteilsbildung und Gewissensanspannung verzichtet, wer sich einer vermeintlich vorherrschenden Meinung, einer Rechtsprechung höherer Gerichtsinstanzen, den Vorlieben oder Bedenken der eigenen Gerichtsleitung oder richterlicher Kollegen unterordnet und vor der ureigenen Aufgabe, entweder ein unabhängiges und freies Urteil zu fällen oder sich selbst vom Gerichtsprozess auszuschließen, klangheimlich kapituliert.
Da ist irgendwas ganz kräftig schief gelaufen. Gerade der in Bezug genommene Gerichtsbescheid S 12 SB 3113/19 ist ja in den Rn. 122ff echt ne harte Hausnummer.
Der Vorsitzende der 12. Kammer des SG Karlsruhe, von dem - falls es keinen Wechsel gab - auch die obigen Entscheidungen stammen, hat erneut wichtige Erkenntnisse gewonnen: ein ALG-II-Empfänger hat einen Anspruch auf wöchentlich 20 FFP2-Masken, denn nur so lässt sich sein Teilhabeanspruch sichern. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=215768

Wir erfahren, dass auch "der alleinstehende, erwerbsfähige, nicht berufstätige und – aus seinen hier bereits zuvor insgesamt 81 angestrengten erstinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren – gerichtsbekanntermaßen dauerhaft vermögens- wie einkommenslose Antragsteller" Angehörige im Krankenhaus und in Pflegeheimen besuchen können oder sich dort behandeln lassen muss (dort gilt in BW eine FFP2-Maskenpflicht). Wir wissen zwar auch, dass solche Besuche oder Behandlungen keineswegs im Raum stehen, denn der Antrag im Verfahren der einstweiligen Anordnung sah folgendermaßen aus:
Drei Tage später – am 22.01.2021 – sandte der Antragsteller an den Antragsgegner ein unterschriebenes Telefax mit dem Wortlaut: "Ich beantrage Corona Schutzmasken".

[...]

Unter Beifügung einer Kopie seines an den Antragsgegner gerichteten Antrags vom 22.01.2021 reichte der Antragsteller am 25.01.2021 beim Sozialgericht Karlsruhe ein unterschriebenes, an das Gericht adressiertes und eine Begründung entbehrendes Telefax folgenden Wortlauts ein:

"Ich beantrage, dass das Gericht vorläufig über meinen Antrag vom 22.01.2021 entscheidet."
Das ficht das Gericht jedoch nicht an; es kann diesen knappen Worten sogar noch ganz andere Sachverhalte entnehmen, die ausreichend glaubhaft gemacht wurden. Es erkennt nämlich auch, dass der Antragsteller nicht nur in Krankenhäusern pp. FFP2-Masken tragen muss, sondern auch an allen anderen Orten, an denen die Corona-VO, wäre sie relevant, auch eine OP-Maske akzeptiert. Denn die Verordnung ist gar nicht ausschlaggebend; auschlaggebend ist vielmehr, dass der Antragsteller eine versuchte (gefährliche) Körperverletzung begehen würde, wenn er ohne FFP2-Maske bspw. im ÖPNV unterwegs wäre:
Zwar ist die baden-württembergische Landesregierung ist vom Bund durch § 32 i.V.m. §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ermächtigt worden, für Baden-Württemberg die Infektionsschutz-Maßnahmen gegen SARS-Cov-2 in einer Infektionsschutzverordnung zu regeln. Die Landesregierung ist deshalb insbesondere auch befugt, eine Maskenpflicht vorzuschreiben, diese auf bestimmte Örtlichkeiten und Kontexte zu begrenzen und unterschiedliche Maskenstandards hiernach differenzierend festzulegen. Die Landesregierung wäre aber allein deswegen nicht befugt, für das Land Baden-Württemberg für irgendwelche (in § 1h CoronaVO) bestimmte Örtlichkeiten zu erlauben, dort lediglich OP-Masken zu tragen, soweit hierdurch gegen §§ 223 ff. StGB verstoßen wird. Soweit die CoronaVO gegen das höherrangige Strafgesetzbuch verstieße, wäre sie grundsätzlich nichtig, denn das gilt für alle Rechtsfehler, einschließlich der inhaltlichen Überschreitung der Grenzen der Ermächtigung (vgl. Maunz/Dürig/Remmert, 92. EL August 2020, GG Art. 80 Rn. 137). Es ist dem Landesverordnungsgeber verwehrt, Regelungen zu erlassen, welche die Grenzen der Ermächtigung missachten und in der Sache auf eine Korrektur der Entscheidung des Gesetzgebers hinausliefen (vgl. BeckOK GG/Uhle, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 80 Rn. 29a).

Vorliegend hat der Bundestag durch den Erlass des Strafgesetzbuches von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht aus Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG bereits bundesweit Gebrauch gemacht. Er hat das vorsätzliche und das versuchsweise sowie das fahrlässige Schädigen der Gesundheit anderer Personen (mittels einer lebensgefährdenden Behandlung) durch den Erlass von §§ 12 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 223 Abs. 1 und § 224 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 229 StGB bereits gesetzlich verboten. Vor diesem bundesgesetzlichen Hintergrund wäre die Landesregierung nicht befugt gewesen, durch den Erlass einer baden-württembergischen Infektionsschutzverordnung solche Handlungen für Baden-Württemberg zu erlauben, die als Körperverletzungen nach dem bundesweit einheitlich geltenden Strafgesetzbuch bereits verboten sind.

Gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt. Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes, gleichgültig, auf welche Art und Weise er verursacht wird und ob das Opfer dabei Schmerz empfindet. Bei schweren Infektionskrankheiten bedeutet schon die Ansteckung eine solche Abweichung (Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 223 Rn. 5). Nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht. Für eine lebensgefährdende Behandlung genügt nach der Rechtsprechung die objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung, sodass im Nachgang der Tathandlung keine konkrete Gefahr eingetreten zu sein braucht. Auch ungeschützter Verkehr trotz Infektion mit einem lebensgefährliche (hier: HI-) Virus gehört unterfällt dieser Tatbestandsvariante (vgl. Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 224 Rn. 8). Gemäß § 223, § 224 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 2, § 22 Abs. II, § 23 Abs. 1 StGB ist es bereits als Versuch strafbar, nach seiner Vorstellung von der gefährlichen Gesundheitsschädigung zu deren Verwirklichung unmittelbar anzusetzen. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB). Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person, so ist § 227 Abs. 1 StGB die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Gemessen an diesen normativen Vorgaben bedürfen Arbeitsuchende auch außerhalb von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen der Bereitstellung von FFP2-Masken. Ohne diese setzen Arbeitsuchende zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar an, sobald sie beim Straßenbahnfahren oder Einkaufen (etc.) trotz Bewusstsein um einen möglicherweise präsymptomatischen oder asymptomatischen eigenen Infektionsverlauf nur eine OP-Maske tragen, ohne diese Örtlichkeiten (Supermarkt, Treppenhaus, Wartezimmer, Leichenhalle, etc.) stets sofort binnen kürzester Zeit wieder zu verlassen, dort fortwährend mindestens 1,5 m Abstand zu Mitmenschen einzuhalten, unentwegt zu lüften und hierdurch respiratorische Ansteckungen von sich selbst und den Mitmenschen mit SARS-Cov-2 auch ohne das Tragen einer neue FFP2-Maske zuverlässig zu vermeiden.
Da sehen die Strafrechtler und das Land Baden-Württemberg aber mal, wo der Hammer hängt!

Und mit den Worten "Ich beantrage Corona Schutzmasken" hat der Antragsteller noch vieles mehr glaubhaft gemacht:
Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der bloße Gebrauch von OP-Masken weder die eigene Gesundheit von Arbeitsuchenden noch die ihrer Mitmenschen ausreichend vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 schützt. Dies schlussfolgert das Gericht aus den verfügbaren epidemiologischen Erkenntnismitteln unter ergänzender Berücksichtigung der anlässlich des Auftretens der gefährlicheren Virusvarianten in Baden-Württemberg zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen der Infektionsschutzbestimmungen. [...] Diese Glaubhaftmachung stützt sich auf die inzwischen öffentlich zugänglichen Erkenntnisse über SARS-CoV-2, seine Verbreitungswege, den unterschiedlichen Nutzen verschiedenartiger MNBen sowie die Risiken durch die im Dezember nach Deutschland gelangten, noch gefährlicheren Virusvarianten aus Groß-Britannien, Südafrika und Brasilien.
[...]
Es ist aber glaubhaft gemacht, dass in tatsächlicher Hinsicht die für die Leistungsberechnung des Arbeitslosengeldes 2 im Jahr 2021 maßgeblichen Regelbedarfssätze nicht mehr realitätsgerecht das zur Sicherung des Lebensunterhaltes während der Corona-Pandemie erforderliche Minimum einschließlich der Kosten für FFP2-Masken gewährleisten.
Das Gericht schätzt dann den Bedarf auf mindestens 20 Masken pro Woche. Denn:
Über diese im Rahmen der CoronaVO derzeit zulässigen Möglichkeiten hinaus ist es von Verfassungs wegen zur Vermeidung andernfalls in zeitlicher und qualitativer Hinsicht übermäßiger Auswirkungen auch Jedermann zuzubilligen, ergänzend zu diesen lebenspraktischen Erledigungen durchschnittlich mehrmals in der Woche grundrechtlich geschützter Freiheiten auch außerhalb der eigenen Wohnung in Anspruch nehmen, nach freiem Belieben zumindest einen oder mehrere auch längere und intensivere private Kontakte zu pflegen und am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise unter Verwendung kostspieliger FFP2-Masken teilzuhaben, ohne hierdurch seine Mitmenschen respiratorisch an Leib und Leben zu gefährden bzw. gegen Strafgesetzbuch und bußgeldbewährte Maskenpflichten und zu verstoßen.
Also braucht man für jeden Wochentag eine Maske, und dann pro Tag zwei zum Wechseln, denn sie können ja schnell mal durchfeuchten. Außerdem darf man sie höchstens 75 Minuten am Stück tragen. Regelmäßige Wiederverwendung kann man aufgrund der dabei aufwendigen Vorgehensweise bei Privatpersonen nicht erwarten.

Schalten Sie auch demnächst wieder ein, wenn das Landessozialgericht möglicherweise erneut objektiv völlig willkürlich die 12. Kammer des SG Karlsruhe aufhebt!

Und denken Sie daran: auch im Büro und auf dem Hin- und Rückweg im ÖPNV gilt Maskenpflicht! Sorgen Sie also dafür, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber für jeden Arbeitstag 6-7 FFP2-Masken bereitstellt, damit sie diese spätestens alle 75 Minuten wechseln können. Und begehen Sie nicht etwa versuchte gefährliche Körperverletzungen, weil Sie nur mit OP-Maske im ÖPNV unterwegs sind!
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famulus
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von famulus »

Riven hat geschrieben: Mittwoch 10. Juni 2020, 11:33 Bin zufällig auf folgendes Urteil zur Selbstablehnung gestoßen:

Geradezu verfassungsfrevelhaft handelt, wer als Richter auf eine eigene Urteilsbildung und Gewissensanspannung verzichtet, wer sich einer vermeintlich vorherrschenden Meinung, einer Rechtsprechung höherer Gerichtsinstanzen, den Vorlieben oder Bedenken der eigenen Gerichtsleitung oder richterlicher Kollegen unterordnet und vor der ureigenen Aufgabe, entweder ein unabhängiges und freies Urteil zu fällen oder sich selbst vom Gerichtsprozess auszuschließen, klangheimlich kapituliert.
:eeeek:
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Tibor
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Tibor »

Gleiche Kammer letzte Woche ganz klangoffiziell:

https://www.sueddeutsche.de/panorama/ur ... -99-415223

20 FFP2 Masken die Woche für SGB2 Empfänger - Stayhome klangheimlich nicht beim Wort genommen.
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Theopa »

thh hat geschrieben: Sonntag 14. Februar 2021, 02:13
[...]
Gemessen an diesen normativen Vorgaben bedürfen Arbeitsuchende auch außerhalb von Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen der Bereitstellung von FFP2-Masken. Ohne diese setzen Arbeitsuchende zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der (gefährlichen) Körperverletzung im Wege der Gesundheitsschädigung durch eine Ansteckung in subjektiv bedingt vorsätzlicher Weise unmittelbar an, sobald sie beim Straßenbahnfahren oder Einkaufen (etc.) trotz Bewusstsein um einen möglicherweise präsymptomatischen oder asymptomatischen eigenen Infektionsverlauf nur eine OP-Maske tragen, ohne diese Örtlichkeiten (Supermarkt, Treppenhaus, Wartezimmer, Leichenhalle, etc.) stets sofort binnen kürzester Zeit wieder zu verlassen, dort fortwährend mindestens 1,5 m Abstand zu Mitmenschen einzuhalten, unentwegt zu lüften und hierdurch respiratorische Ansteckungen von sich selbst und den Mitmenschen mit SARS-Cov-2 auch ohne das Tragen einer neue FFP2-Maske zuverlässig zu vermeiden.
Kann man die Befähigung zum Richteramt nachträglich aberkennen?

Aber gut zu wissen, nach dieser Logik ist auch jeder Geschlechtsverkehr ohne Kondom aufgrund einer möglicherweise asymptomatischen HIV-Infektion strafbar.
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famulus
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von famulus »

Tibor hat geschrieben: Sonntag 14. Februar 2021, 08:16 Gleiche Kammer letzte Woche ganz klangoffiziell:

https://www.sueddeutsche.de/panorama/ur ... -99-415223

20 FFP2 Masken die Woche für SGB2 Empfänger - Stayhome klangheimlich nicht beim Wort genommen.
Ja, siehe Beitrag über meinem. :D
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Tibor »

Oh, ich sollte nicht früh am Morgen schreiben ...
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Toefting »

Schalten Sie auch demnächst wieder ein, wenn das Landessozialgericht möglicherweise erneut objektiv völlig willkürlich die 12. Kammer des SG Karlsruhe aufhebt!
Laut Spon ist die Entscheidung rechtskräftig.
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/ ... ef04c93c47
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von stilzchenrumpel »

Toefting hat geschrieben: Montag 15. Februar 2021, 17:16
Schalten Sie auch demnächst wieder ein, wenn das Landessozialgericht möglicherweise erneut objektiv völlig willkürlich die 12. Kammer des SG Karlsruhe aufhebt!
Laut Spon ist die Entscheidung rechtskräftig.
https://www.spiegel.de/panorama/justiz/ ... ef04c93c47
Bei 129 Euro ist der Berufungsgegenstandswert (750 Euro) nicht erreicht, dadurch ist auch die Beschwerde ausgeschlossen und der Beschluss unmittelbar rechtskräftig.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung

Beitrag von Tibor »

Zählen da zukünftige Auswirkungen nicht auch rein? Also zumindest für den typischen 6-Monats-H4-Zeitraum?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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