Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Verjährung ist kein Zustand, sondern ein durch Zeitablauf fortschreitender Prozess, der einen Anfang (=Beginn der Verjährung) hat und an dessen Ende ein Anspruch verjährt ist.
- batman
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Die Verjährung beginnt nur einmal (abgesehen vom Neubeginn, § 212 BGB). Mit Ablauf der Frist beginnt die Verjährung nicht, sondern sie "tritt ein" (§ 214 Abs. 1 BGB). Verjährung ist also die Herbeiführung eines Rechtszustandes durch Zeitablauf.
- Ara
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Ergibt irgendwie Sinn
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Richter Burow (AG Dessau-Roßlau, Pseudonym: Falk van Helsing) hat jetzt ein Interview im aktuellen stern bekommen. Titel: "In 50 Prozent der Verfahren wird gelogen".
...[/quote]
Gibts das irgendwo zu sehen? Google spuckt nichts aus?
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Ich glaube nicht. Hatte es in der Printausgabe gelesen.
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Ersteres Verständnis ist richtig, die letzte Annahme aber nicht. Ich denke, da liegt der Hase im Pfeffer.Ara hat geschrieben: ↑Samstag 27. Februar 2021, 23:02Ich ging bisher davon aus, dass von "Verjährung" gesprochen wird, wenn ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt bzw. eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Dies scheint aber nicht ganz korrekt zu sein? So spricht § 199 BGB zB von "Verjährungsbeginn" und meint damit nicht den Beginn der Verjährung, sondern den Beginn der Verjährungsfrist.
"Verjährungsbeginn" iSv § 199 BGB ist der Zeitpunkt, in dem die Verjährung eintritt und für immer und ewig fortbesteht. Das ist regelmäßig nach 3 Jahren ab dem in § 199 genannten Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist (so ja auch die Differenzierung gerade in § 199) der Fall. Sodann gibt es auch den Verjährungsbeginn nach 10 Jahren (§ 196) oder 30 Jahren (§ 197), wovon wiederum der Beginn der Verjährungsfristen (§ 200) zu unterscheiden ist.
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
@Braniac: Die Rechtsprechung verwendet aber "Verjährungsbeginn" tatsächlich als "Beginn der Verjährungsfrist" und nicht als "Beginn der (eingetretenen) Verjährung"
z.B. BGH, Urteil vom 25.4.2017 – VI ZR 386/16
z.B. BGH, Urteil vom 25.4.2017 – VI ZR 386/16
oder z.B. BGH, Urteil vom 19. 6. 2008 - 3 StR 90/08Die den Erwägungen des BerGer. zugrunde liegende Wertung, dass nach Verjährungsbeginn kein Hemmungstatbestand erfüllt war, wird von den getroffenen Feststellungen getragen.
...
Entgegen der Auffassung der Revision wird nach § 209 BGB ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen
Das LG hat für die dem Angekl. J vorgeworfene Bestechlichkeit (§ 332 I 1 StGB) und die den Angekl. T und V angelastete Bestechung (§ 334 I 1 StGB) einen unzutreffenden Verjährungsbeginn angenommen. Der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist wurde nicht schon mit dem Zufluss des letzten Vorteils am 23. 5. 1995, sondern erst mit der Vornahme der letzten Diensthandlung am 4. 5. 1999 in Gang gesetzt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Manchmal hilft ein Blick ins Gesetz: § 195 BGB (amtliche Überschrift "Regelmäßige Verjährungsfrist"): "Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre." Ebenso § 199 Abs. 1 BGB ("Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen"): "Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, (...)".Brainiac hat geschrieben: ↑Sonntag 28. Februar 2021, 14:29Ersteres Verständnis ist richtig, die letzte Annahme aber nicht. Ich denke, da liegt der Hase im Pfeffer.Ara hat geschrieben: ↑Samstag 27. Februar 2021, 23:02Ich ging bisher davon aus, dass von "Verjährung" gesprochen wird, wenn ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt bzw. eine Straftat nicht mehr verfolgt werden kann. Dies scheint aber nicht ganz korrekt zu sein? So spricht § 199 BGB zB von "Verjährungsbeginn" und meint damit nicht den Beginn der Verjährung, sondern den Beginn der Verjährungsfrist.
"Verjährungsbeginn" iSv § 199 BGB ist der Zeitpunkt, in dem die Verjährung eintritt und für immer und ewig fortbesteht. Das ist regelmäßig nach 3 Jahren ab dem in § 199 genannten Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist (so ja auch die Differenzierung gerade in § 199) der Fall. Sodann gibt es auch den Verjährungsbeginn nach 10 Jahren (§ 196) oder 30 Jahren (§ 197), wovon wiederum der Beginn der Verjährungsfristen (§ 200) zu unterscheiden ist.
Vor Eintritt der Verjährung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) gibt es folglich eine Verjährungsfrist, die nach bestimmten Regeln beginnt und ggf. in ihrem Lauf gehemmt oder unterbrochen wird, bis tatsächlich Verjährung als Rechtszustand eintritt.
- Urs Blank
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Urs Blank hat geschrieben: ↑Dienstag 15. Oktober 2019, 20:21 Das ist ja schon fast ein eigenes Genre: Bücher, in denen Richter Endzeitstimmung verbreiten (was den Rechtsstaat angeht).
Nach Gnisas "Das Ende der Gerechtigkeit" und "Justiz am Abgrund - Ein Richter klagt an" von einem gewissen Patrick Burow jetzt aktuell auf dem Büchertisch mit großer medialer Begleitung:
"Urteil ungerecht - Ein Richter deckt auf". Autor: Thorsten Schleif, Strafrichter am Amtsgericht Dinslaken. Offenbar ist auch in der Provinz die Welt nicht mehr in Ordnung. Hier bei Amazon, in der BILD und der NRZ.
Jetzt mal ein Berliner, aber trotzdem late to the party: Rechtsstaat am Ende - Ein Oberstaatsanwalt schlägt Alarm (Verwaister Link https://www.amazon.de/Titel-folgt-Oberstaatsanwalt-schlägt-Alarm/dp/3550200889/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=ÅMÅŽÕÑ&dchild=1&keywords=knispel&qid=1614619012&s=books&sr=1-1 automatisch entfernt)
Autor ist Ralph Knispel, Vorsitzender der Vereinigung Berliner Staatsanwälte.
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- batman
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Erschienen heute (lt. Amazon) und bereits zwei 5-Sterne-Bewertungen
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Heißt das in Berlin nicht "Pfannkuchen"?Urs Blank hat geschrieben:Jetzt mal ein Berliner
Gesendet von meinem SM-T725 mit Tapatalk
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
- Urs Blank
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Nein, es heißt Schrippe.
Übrigens habe ich mal - ich schwöre, dass diese Geschichte wahr ist, obwohl ich es nicht beweisen kann - den berühmten Kennedy-Satz in einer amerikanischen Zeitschrift übersetzt gesehen mit: "I am a donut."
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
- Tibor
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Wer legt noch eine Schrippe drauf? Bei "uns" heißt das Brötchen.
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Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Berliner (oder im Süden auch Krapfen genannt) heißen in Berlin Pfannkuchen.
Schrippen sind Brötchen (Semmel).
Schrippen sind Brötchen (Semmel).