Korruption im Nds. Prüfungsamt
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Jetzt machen auch die verschiedenen Verjährungsfristen, die letztens im Vroniplag Thread ausgetauscht wurden einen Sinn.
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Und auf einmal wird auch Kritik daran laut ...
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Ich hatte irgendwo (glaube LTO) mal einen Bericht über einen Studenten gelesen, der das schriftliche Examen mit knapp 4 Punkten bestanden hatte. Allerdings war eine Klausur so ungewöhnlich gut (zweistellig), dass ihm das Prüfungsamt einen Betrugsversuch vorwarf. Er berief sich darauf, einen ähnlichen Fall in der JuS gelesen zu haben. Da man ihm den Betrug nicht eindeutig nachweisen konnte, musste er als Kompromiss das ganze Examen wiederholen. Er kam knapp unter 4 ins mündliche, die Prüfer kannten seine Vorgeschichte und ließen ihn verhungern. Ein Prüfer soll sogar gesagt haben "bei mir werden sie keine leichte Zeit haben". Ich finde es sehr bedenklich, solche Entscheidungen auf bloße Indizien zu stützen, wenn man die Argumente des Betroffenen nicht einmal widerlegen kann.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Soweit die Prüflinge nicht (zumal gehäuft) bestimmte Formulierungen - am besten noch nebst markanter Interpunktion - aus dem Lösungsvermerk übernommen haben, dürfte es trotzdem eher schwer werden, ihnen einen Täuschungsversuch (bzw. eine Täuschung) nachzuweisen. Ich wäre jedenfalls selbst bei einer Häufung von Indizien der von dir aufgezählten Art skeptisch; es kann eben auch alles ganz anders sein.julée hat geschrieben:Natürlich gibt es Kandidaten, die sich im 2. Examen deutlich steigern, ohne dass sie in irgendeiner Weise getäuscht haben, oder mal einen einzelnen Glückstreffer bei einer Klausur.
Aber wenn man dann die Gruppe der Wiederholer anschaut, dann hat man ja mit dem Erstversuch ein aktuelles, spezifisches Leistungsbild - und da dürfte eine Steigerung von "nicht bestanden" oder "knapp bestanden" auf 7,x oder 8,x schriftlich durchaus bemerkenswert sein - insbesondere, wenn die vorangegangenen Noten in keinster Weise darauf hindeuten, dass der Betreffende ein solches Ergebnis erreichen könnte.
Und als zweite Komponente dürfte dann noch die mündliche Prüfung ins Spiel kommen: Derjenige, der sich die Klausurlösungen vorher besorgt hat, dürfte dann in der mündlichen Prüfung doch ein Stück weit auffliegen und im Vergleich zum schriftlichen Ergebnis eine eher mäßige Performance abgeben.
Und wenn man die Klausuren untereinander vergleicht, dürfte man auch feststellen können, ob das sprachlich, vom Argumentationsniveau und hinsichtlich der Fähigkeit, die spezifischen Formalien einzuhalten, einigermaßen konsistent ist. Damit dürfte man natürlich diejenigen, die autonom dazu in der Lage sind, eine hervorragende Lösung zu formulieren, wenn sie denn nur das richtige Thema bekommen, nicht entdecken. Aber die dürften dann im Vorfeld auch durchaus entsprechende Leistungen erbracht haben.
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Kann mich auch erinnern, das war aber insgesamt ne ziemlich komische Geschichte. Was soll denn die Grundlage für einen solchen "Kompromiss" sein? Entweder es liegen Tatsachen vor, die den Betrugsverdacht (gerichtsfest) erhärten - dann muss die Prüfung mit ungenügend bewertet werden oder es fehlt eben an solchen Tatsachen.[enigma] hat geschrieben:Ich hatte irgendwo (glaube LTO) mal einen Bericht über einen Studenten gelesen, der das schriftliche Examen mit knapp 4 Punkten bestanden hatte. Allerdings war eine Klausur so ungewöhnlich gut (zweistellig), dass ihm das Prüfungsamt einen Betrugsversuch vorwarf. Er berief sich darauf, einen ähnlichen Fall in der JuS gelesen zu haben. Da man ihm den Betrug nicht eindeutig nachweisen konnte, musste er als Kompromiss das ganze Examen wiederholen.
Aber woraus soll sich so ein komisches Mittelding ergeben?
Deswegen beschlich mich beim Lesen des Artikels der Verdacht, dass sich der ehemalige Kandidat da eine schöne Ausrede für sein zweimaliges Durchfallen zusammenschusterte.
Zumal Ausreißerleistungen nach oben und unten so häufig sind, dass man daraus überhaupt nichts ableiten kann. Einmal zufällig den richtigen Fall getroffen, kann da schon einen riesigen Unterschied machen. Ein Kollege hat auf diese Weise tatsächlich das Undenkbare geschafft und die 18 Punkte gerissen. Allerdings im EuR, wo die jährliche Fallzahl ziemlich überschaubar ist.
An meiner Uni gab es in der letzten Kampagne aber tatsächlich einen sehr kuriosen Fall: Kandidat in 6 von 7 Klausuren durchgefallen, dafür in EuR 17 Punkte. Hat das Prüfungsamt wohl tatsächlich zu (bislang erfolglosen) Ermittlungen veranlasst, ob es da irgendwo eine undichte Stelle gibt.
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Ich kann mich auch daran erinnern, diesen Artikel vor längerer Zeit gelesen zu haben - und ich hielt die Story damals auch für eher unglaubwürdig. Ausgeschlossen ist es m.E. aber nicht, dass es zumal im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei dem sich das JPA seines Erfolges dann selbst nicht mehr ganz sicher war, zu einem entsprechenden Vergleich gekommen ist.Blaumann hat geschrieben:Kann mich auch erinnern, das war aber insgesamt ne ziemlich komische Geschichte. Was soll denn die Grundlage für einen solchen "Kompromiss" sein? Entweder es liegen Tatsachen vor, die den Betrugsverdacht (gerichtsfest) erhärten - dann muss die Prüfung mit ungenügend bewertet werden oder es fehlt eben an solchen Tatsachen.[enigma] hat geschrieben:Ich hatte irgendwo (glaube LTO) mal einen Bericht über einen Studenten gelesen, der das schriftliche Examen mit knapp 4 Punkten bestanden hatte. Allerdings war eine Klausur so ungewöhnlich gut (zweistellig), dass ihm das Prüfungsamt einen Betrugsversuch vorwarf. Er berief sich darauf, einen ähnlichen Fall in der JuS gelesen zu haben. Da man ihm den Betrug nicht eindeutig nachweisen konnte, musste er als Kompromiss das ganze Examen wiederholen.
Aber woraus soll sich so ein komisches Mittelding ergeben?
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Ich halte den Nachweis auch für schwierig, wenn nicht sogar für unmöglich.
Noch interessanter sind aber doch die Konsequenzen. Wie wird ein Betrugsversuch eigentlich in der Regel gewertet? Wird dann nur die eine Klausur mit 0 Punkten bewertet oder wird man insgesamt von der Prüfung ausgeschlossen? Ich habe im Hinterkopf, dass die erste These zutrifft.
Was macht das Prüfungsamt also, wenn beispielsweise bei 3 Klausen Betrug nachgewiesen werden kann, diese mit 0 Punkten bewertet werden, die übrigen Klausuren aber zum Bestehen ausreichen (ich hab keine Ahnung, ob das - auch rein rechnerisch - so möglich ist)?
Noch interessanter sind aber doch die Konsequenzen. Wie wird ein Betrugsversuch eigentlich in der Regel gewertet? Wird dann nur die eine Klausur mit 0 Punkten bewertet oder wird man insgesamt von der Prüfung ausgeschlossen? Ich habe im Hinterkopf, dass die erste These zutrifft.
Was macht das Prüfungsamt also, wenn beispielsweise bei 3 Klausen Betrug nachgewiesen werden kann, diese mit 0 Punkten bewertet werden, die übrigen Klausuren aber zum Bestehen ausreichen (ich hab keine Ahnung, ob das - auch rein rechnerisch - so möglich ist)?
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Die Rechtsgrundlagen sind unterschiedlich, und wie das in der Praxis gehandhabt wird, ist natürlich noch einmal eine andere Frage. Wenn wir uns einmal als Beispiele § 22 JAG NRW und - den hier maßgeblichen - § 15 des NJAG anschauen, sieht man, dass es mit 0 Punkten nicht sein Bewenden haben muss:Syd26 hat geschrieben:Ich halte den Nachweis auch für schwierig, wenn nicht sogar für unmöglich.
Noch interessanter sind aber doch die Konsequenzen. Wie wird ein Betrugsversuch eigentlich in der Regel gewertet? Wird dann nur die eine Klausur mit 0 Punkten bewertet oder wird man insgesamt von der Prüfung ausgeschlossen? Ich habe im Hinterkopf, dass die erste These zutrifft.
Was macht das Prüfungsamt also, wenn beispielsweise bei 3 Klausen Betrug nachgewiesen werden kann, diese mit 0 Punkten bewertet werden, die übrigen Klausuren aber zum Bestehen ausreichen (ich hab keine Ahnung, ob das - auch rein rechnerisch - so möglich ist)?
§ 22 Ordnungswidriges Verhalten
(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden:
1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;
2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für "ungenügend" (0 Punkte) erklärt werden;
3. die staatliche Pflichtfachprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 25 keine Anwendung.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatliche Pflichtfachprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.
(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings entscheidet der Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass man gerade in einem solchen Fall allzu gnädig wäre bzw. einen "schweren Täuschungsversuch" verneinen würde.§ 15 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Staatsprüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. Im Fall eines schweren Täuschungsversuchs ist die gesamte Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklären; der wiederholte Täuschungsversuch steht in der Regel einem schweren Täuschungsversuch gleich.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Verkündung der Prüfungsgesamtnote bekannt, so kann die betroffene Staatsprüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit „ungenügend“ bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Denke ich auch. "Nachsicht" dürfte gezeigt werden, wenn jemand versehentlich einen falschen Gesetzestext (oder einen Taschenrechner - auch schon gehört ) mitbringt oder eine vereinzelte verbotene Kommentierung im Gesetzestext zu finden ist. In solchen Fällen gibt es dem Vernehmen nach einen bösen Brief vom JPA mit der Aufforderung, sich zu erklären, aber am Ende keine Sanktionen.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ich kann mir kaum vorstellen, dass man gerade in einem solchen Fall allzu gnädig wäre bzw. einen "schweren Täuschungsversuch" verneinen würde.
Und vom Normalfall des klassischen (im Zweifelsfall ohnehin wenig hilfreichen) Spickzettels dürfte der vorherige Kauf der Klausurlösung doch in erheblicher Weise abweichen - und das auch, wenn man berücksichtigt, dass es ein Mitarbeiter des JPA war, der die Lösungen vertickt hat.
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Hm. Deshalb sind Sanktionen aber doch wohl unzulässige Rechtsausübung des JPA. Widersprüchliches Verhalten und so.julée hat geschrieben:...dass es ein Mitarbeiter des JPA, der die Lösungen vertickt hat.
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Aber auch für den höchst versuchten Kandidaten sollte erkennbar sein, dass ein Mitarbeiter des JPA nicht dazu befugt ist, Klausurlösungen zu verkaufen.
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Naja, als Prüfling kann man ja nicht wissen, dass das JPA am Erlös nicht beteiligt wurde.
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
wenn die Vertragsabwicklung zu später Stunde in einer dunklen Ecke am Bahnhof stattgefunden hat, könnte sich durchaus der Verdacht aufdrängen, dass das JPA vielleicht doch nicht eingeweiht war... kann aber natürlich alles auch nur eine gute Tarnung gewesen sein...
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Wobei man sich natürlich schon ernsthaft fragen kann, ob ein Umstand wie derjenige, dass Lösungen von einem hochrangigen Mitarbeiter des JPA herausgegeben wurden, es also erst durch Versäumnisse in der behördlichen Sphäre zu Täuschungsversuchen kam, im Rahmen des Ermessens oder sogar tatbestandlich ein Stück weit zu berücksichtigen wäre (§ 15 I 3 NJAG sieht dann ja z.B. kein Ermessen mehr vor).
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Re: Korruption im Nds. Prüfungsamt
Naja, man muss ja auch die Vergütungssituation bedenken. Insofern könnte man schon von einer quasi-legislatorischen Autorisation ausgehen, neue Einnahmequellen zu erschließen.julée hat geschrieben:wenn die Vertragsabwicklung zu später Stunde in einer dunklen Ecke am Bahnhof stattgefunden hat, könnte sich durchaus der Verdacht aufdrängen, dass das JPA vielleicht doch nicht eingeweiht war... kann aber natürlich alles auch nur eine gute Tarnung gewesen sein...
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