arlovski hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 11:12
laut LTO hat ja ein hengeler anwalt pro bono den verwaltungsprozess gefuehrt. und hengeler bietet compliance in berlin an :-)
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besagter HM Anwalt, der auch die Vertretung im Verwaltungsprozess übernahm, ist zufällig auch Partner im Bereich Compliance.
Kezzlerinho hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 11:09
Kann ich mir auch nicht vorstellen. Da muss der Journalist etwas falsch verstanden haben. Ich habe das zumindest noch nie erlebt.
Und zur Ehrenrettung der gerade etwas angeschossenen britischen Kollegen sei gesagt...diesmal waren sie es ausnahmsweise nicht.
Ich musste tatsächlich auch ein Führungszeugnis als WissMit vorlegen, Magic Circle-Kanzlei. Überrascht mich daher nicht.
arlovski hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 11:12
laut LTO hat ja ein hengeler anwalt pro bono den verwaltungsprozess gefuehrt. und hengeler bietet compliance in berlin an :-)
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Hengeler hat sich also bei der Einstellung verarschen lassen und bietet dann dem Betrüger auch noch Rechtsschutz pro bono?
hab noch nie davon gehoert, dass von wismit-bewerbern in kanzleien ein fuehrungszeugnis verlangt wird, insofern bezweifle ich etwas, dass der artikel in der hinsicht stimmt (9,0 werden da uebrigens auch als 'fast' ein praedikatsexamen bezeichnet). und der antrag stammt ja noch aus januar 2019, der ovg beschluss oktober/november 2019. da mag, was auch immer hier passiert ist, ja auch noch nicht bekannt gewesen sein...
edit: okay, anscheinend werden doch teilweise fuehrungszeugnisse verlangt
Ja, der Artikel ist in der Tat teilw. schlampig recherchiert/geschrieben, nicht nur was Typos angeht. Über die von dir, arlovski, genannten Punkte hinaus werden OVG-Richter - wohl in Abgrenzung zum Strafgericht - zB als Zivilrichter beschrieben.
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
Na 9,0 sind ja auch so das Gnadenprädikat, daher kann ich schon verstehen, dass es nur fast Prädikat ist.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
Strich hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 12:20
Na 9,0 sind ja auch so das Gnadenprädikat, daher kann ich schon verstehen, dass es nur fast Prädikat ist.
vielleicht hat er ja kant nicht gelesen, deswegen nur die 9,0 :pp
Strich hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 12:20
Na 9,0 sind ja auch so das Gnadenprädikat, daher kann ich schon verstehen, dass es nur fast Prädikat ist.
In Bayern ist es dagegen schon ein großes Prädikat.
Als stolzer Bayer hat man mit 6,4 schon fast ein Prädikat.
Liz hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 09:49Resozialisierung hin oder her: eine Jugendstrafe von vier Jahren wegen über 300 Betrugs- bzw. Urkundendelikten scheint mir durchaus auf grundlegende charakterliche Defizite schließen zu lassen, die mit der Ausübung einer juristischen Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen sind.
Zustimmung. Ich denke, dass man da im Hinblick auf die Resozialisierung überhaupt keinem Rechtfertigungsdruck unterliegt. Resozialisierung bedeutet auch bei jugendlichen oder heranwachsenden Straftätern nicht, dass jeder für jede Tätigkeit geeignet ist. Der Mann hätte jeden beliebigen Beruf ergreifen können. Dass er sich nun ausgerechnet eine Berufsausbildung ausgesucht hat, die für viele Tätigkeiten eine erhöhte Zuverlässigkeit erfordert, ist nicht das Problem der Gesellschaft.
Das scheint auch der Gesetzgeber so zu sehen, sonst hätte er die Löschfristen im BZR nicht so ausgestaltet, wie sie sind.
Wenn die Einträge tilgungsreif sind, kann er's ja noch mal versuchen.
Blaumann hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 09:29
Liz hat geschrieben: ↑Dienstag 18. Februar 2020, 09:49Resozialisierung hin oder her: eine Jugendstrafe von vier Jahren wegen über 300 Betrugs- bzw. Urkundendelikten scheint mir durchaus auf grundlegende charakterliche Defizite schließen zu lassen, die mit der Ausübung einer juristischen Tätigkeit nicht in Einklang zu bringen sind.
Zustimmung. Ich denke, dass man da im Hinblick auf die Resozialisierung überhaupt keinem Rechtfertigungsdruck unterliegt. Resozialisierung bedeutet auch bei jugendlichen oder heranwachsenden Straftätern nicht, dass jeder für jede Tätigkeit geeignet ist. Der Mann hätte jeden beliebigen Beruf ergreifen können. Dass er sich nun ausgerechnet eine Berufsausbildung ausgesucht hat, die für viele Tätigkeiten eine erhöhte Zuverlässigkeit erfordert, ist nicht das Problem der Gesellschaft.
Das scheint auch der Gesetzgeber so zu sehen, sonst hätte er die Löschfristen im BZR nicht so ausgestaltet, wie sie sind.
Wenn die Einträge tilgungsreif sind, kann er's ja noch mal versuchen.
Warum nun gerade die juristische Tätigkeit "eine erhöhte Zuverlässigkeit" erfordern soll, leuchtet mir auch nicht ein und das findet auch keine Stütze im Gesetz.
Resozialisierung bedeutet nunmal, dass jemand eine zweite Chance verdient. Das ist wie mit den Sünden in der Kirche. Man kann nicht "bedingt" oder "mit Einschränkungen" vergeben. Es wäre auch ein fatales Signal, wenn man die Rückkehr in die Gesellschaft kategorisch verschließt.
Die Frage ist auch, ob man die Hürde unbedingt bein Referendariatseingang schaffen muss.
Es ist ja per se unproblematisch, wenn ein Vorbestrafter zwei Examen hat und sich Volljurist nennen darf. Ob er dann aber in einem weiteren Schritt als Richter, StA oder Beamter ernannt oder in die RAK aufgenommen wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Im Hinblick auf Art. 12 I GG halte ich es deshalb für sinnvoll, den Weg ins Ref nicht über Gebühr zu erschweren, dann aber eben ggf einzelne besonders sensible Tätigkeiten vorzuenthalten. So bliebe ihm immerhin noch die Möglichkeit, als Volljurist etwa in einem Unternehmen zu agieren (wenn es ihn denn einstellt), oder nach dem zweiten Examen und einer gewissen Wartezeit schließlich RA zu werden (es ist einfacher, wenn man das Ref noch absolvieren darf und nicht erst bis 35 warten muss).
Wenn sich jemand konkret im Ref daneben benimmt, kann man ihn immer noch rauswerfen.
Suchender_ hat geschrieben: ↑Mittwoch 19. Februar 2020, 10:06
Die Frage ist auch, ob man die Hürde unbedingt bein Referendariatseingang schaffen muss.
Es ist ja per se unproblematisch, wenn ein Vorbestrafter zwei Examen hat und sich Volljurist nennen darf. Ob er dann aber in einem weiteren Schritt als Richter, StA oder Beamter ernannt oder in die RAK aufgenommen wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Im Hinblick auf Art. 12 I GG halte ich es deshalb für sinnvoll, den Weg ins Ref nicht über Gebühr zu erschweren, dann aber eben ggf einzelne besonders sensible Tätigkeiten vorzuenthalten. So bliebe ihm immerhin noch die Möglichkeit, als Volljurist etwa in einem Unternehmen zu agieren (wenn es ihn denn einstellt), oder nach dem zweiten Examen und einer gewissen Wartezeit schließlich RA zu werden (es ist einfacher, wenn man das Ref noch absolvieren darf und nicht erst bis 35 warten muss).
Wenn sich jemand konkret im Ref daneben benimmt, kann man ihn immer noch rauswerfen.
Vor dem Hintergrund, dass man im Ref als Sitzungsvertreter der StA auftritt, finde ich einen (schwer) kriminellen Hintergrund schon problematisch. Aber ja, auch in diesem Fall bliebe als milderes Mittel der Nichteinsatz als Sitzungsvertreter.
Unabhängig davon, ob juristische Tätigkeiten generell eine erhöhte Zuverlässigkeit erfordern, gilt das für die Tätigkeit als Referendar.
Und Resozialisierung bedeutet, dass dem Verurteilten die Chance auf Wiedereingliederung gegeben werden muss, nicht aber, dass ich den Betrüger vom Gefängnistor weg zum Notar bestelle oder dem BtM-Händler eine Apotheke anvertraue. Dafür gibt es ja gerade die differenzierten Speicherfristen im BZR, um festzulegen, was wie lange vorgehalten werden kann.