Periodische Beurteilung Elternzeit

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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J P
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Periodische Beurteilung Elternzeit

Beitrag von J P »

Ich habe eine Frage zur periodischen Beurteilung in Bayern:

Wird man beurteilt, wenn man sich am Stichtag in Elternzeit befindet? (Die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Dienstzeit als Lebzeit-Beamter, sind erfüllt.)

Hat jemand zu dem konkreten Fall Erfahrungen? Danke!
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Re: Periodische Beurteilung Elternzeit

Beitrag von Hey_Mister »

Zwar nicht Bayern, aber dürfte evtl ähnlich sein:
In Sachsen-Anhalt wird der Stichtag der Beurteilung um die Dauer der Elternzeit verschoben
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thh
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Re: Periodische Beurteilung Elternzeit

Beitrag von thh »

J P hat geschrieben: Dienstag 31. Januar 2023, 13:49 Ich habe eine Frage zur periodischen Beurteilung in Bayern:

Wird man beurteilt, wenn man sich am Stichtag in Elternzeit befindet? (Die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Dienstzeit als Lebzeit-Beamter, sind erfüllt.)

Hat jemand zu dem konkreten Fall Erfahrungen? Danke!
Erfahrungen nicht, aber was spricht gegen die Anwendung der dazu offenbar ergangenen Richtlinien?

https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... V304998-37 scheint mir die Frage zu beantworten.
J P
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Re: Periodische Beurteilung Elternzeit

Beitrag von J P »

Hey_Mister hat geschrieben: Dienstag 31. Januar 2023, 22:00 Zwar nicht Bayern, aber dürfte evtl ähnlich sein:
In Sachsen-Anhalt wird der Stichtag der Beurteilung um die Dauer der Elternzeit verschoben

Danke! Weißt du zufällig, ob das auch auf den Mutterschutz zutrifft?
J P
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Re: Periodische Beurteilung Elternzeit

Beitrag von J P »

thh hat geschrieben: Dienstag 31. Januar 2023, 22:40
J P hat geschrieben: Dienstag 31. Januar 2023, 13:49 Ich habe eine Frage zur periodischen Beurteilung in Bayern:

Wird man beurteilt, wenn man sich am Stichtag in Elternzeit befindet? (Die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Dienstzeit als Lebzeit-Beamter, sind erfüllt.)

Hat jemand zu dem konkreten Fall Erfahrungen? Danke!
Erfahrungen nicht, aber was spricht gegen die Anwendung der dazu offenbar ergangenen Richtlinien?

https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... V304998-37 scheint mir die Frage zu beantworten.
Die ist mir natürlich bekannt. Aber m.E. beantwortet sie die konkrete Frage nicht eindeutig.
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thh
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Re: Periodische Beurteilung Elternzeit

Beitrag von thh »

J P hat geschrieben: Mittwoch 1. Februar 2023, 08:13
thh hat geschrieben: Dienstag 31. Januar 2023, 22:40
J P hat geschrieben: Dienstag 31. Januar 2023, 13:49 Wird man beurteilt, wenn man sich am Stichtag in Elternzeit befindet? (Die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die erforderliche Dienstzeit als Lebzeit-Beamter, sind erfüllt.)
Erfahrungen nicht, aber was spricht gegen die Anwendung der dazu offenbar ergangenen Richtlinien?
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... V304998-37 scheint mir die Frage zu beantworten.
Die ist mir natürlich bekannt. Aber m.E. beantwortet sie die konkrete Frage nicht eindeutig.
Ich werde mich hüten, Beurteilungsrichtlinien eines anderen Bundeslandes abschließend zu bewerten, dort steht aber:
5.8
Die Beurteilung von Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) [...] keinen oder weniger als ein Jahr Dienst [...] geleistet haben, wird zurückgestellt; Beschäftigungsverbote gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung (BayMuttSchV) gelten hierbei nicht als Freistellung vom Dienst. Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit der Rückkehr in den Dienst erreicht wird. Die Nachholung unterbleibt, wenn der nächste allgemeine Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr aussteht.
Also: wer im vierjährigen Beurteilungszeitraum weniger als ein Jahr Dienst geleistet hat, wird nicht zum Stichtag beurteilt, sondern frühestens nach mindestens einem vollen Jahr seit Rückkehr in den Dienst; wenn der nächste Stichtag dann schon in weniger als einem Jahr kommt, erst zu diesem.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss auch, dass ansonsten die periodische Regelbeurteilung stattfindet, allerdings nur für den Zeitraum bis zum Beginn der Elternzeit (5.4 Satz 1). Die Regelbeurteilung kann (!) zurückgestellt werden, wenn der Beurteilungszeitraum bis zum Beginn der Elternzeit (zwar länger als ein Jahr, aber) nicht ausreichend lang war, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die periodische Beurteilung zu bieten (5.6).

Was bleibt denn daran noch uneindeutig?
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