Spencer hat geschrieben:Levi hat geschrieben:Die Nachversicherung hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigung der Referendarzeit bei der Pensionsberechnung. - Wenn die Zeiten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei der Versorgung berücksichtigt werden, erfolgt dies unabhängig davon, ob eine Nachversicherung erfolgt ist oder nicht. Beamtenversorgung und Sozialversicherung stehen rechtlich nebeneinander. Allerdings wird die Rente aus der Sozialversicherung - soweit diese gewährt wird - grundsätzlich auf die Pension angerechnet.
Was ist aber, wenn man die 5jährige Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt? In § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG heißt es nämlich, dass das Referendariat als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden
kann. Laut Kommentierung wird aus diesem "Kann" sogar ein "Soll", wenn das Ref. als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet wurde,
es sei denn, man habe aufgrund des Ref. bereits andere Versorgungsansprüche erworben. Das wäre ja der Fall, wenn ich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätte.
Dann wäre ich doch am Ende
doppelt gekniffen: Einerseits hätte ich dann meinen Anspruch auf Auszahlung der Rentenbeiträge nach § 210 SGB VI verloren, weil ich ja nach Ablauf der 5 Jahre einen (geringen) Anspruch auf Rente habe, und zusätzlich könnten mir die 2 Jahre Ref. bei der Beamtenversorgung weggestrichen werden, wieder unter Verweis auf meine Rentenansprüche.
Nein. Das ist mit der Kommentierung nicht gemeint. "Andere Versorgungsansprüche" meint hier andere Ansprüche auf (Beamten-)Versorgung, nicht auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie in meiner von dir zitierten Aussage bereits festgestellt, stehen Beamtenversorgung und Sozialversicherung rechtlich nebeneinander. Erst nach der Feststellung der dem Grunde nach zustehenden Höhe der Beamtenversorgung wird geprüft, ob nach § 55 BeamtVG ggf. eine Anrechnung der Rente aus der Sozialversicherung erfolgt.
Es wird also zunächst immer die ruhegehaltfähige Dienstzeit ermittelt - grundsätzlich unter Einschluss des Referendariats (egal in welchem Rechtsstatus dieses abgeleistet wurde) - und daraus das (theoretische) Ruhegehalt ermittelt. Erst anschließend wird ggf. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG angerechnet, soweit der Höchstversorgungssatz eines "Nur-Beamten" mit 40 Dienstjahren überschritten wird.
Durch eine etwaige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt man sich also
niemals schlechter, als wenn man nur Versorgungsbezüge bekommen würde. - Ob man sich besser stellt, hängt dagegen davon ab, ob man aufgrund seiner Dienstzeit den Höchstversorgungssatz erreicht. Wenn ja, ist es ein Null-Summenspiel (man bekommt seine Gesamtversorgung dann halt nur aus zwei verschiedenen Kassen ausgezahlt); erreicht man den Höchstversorgungssatz nicht, so bleibt die gesetzliche Rente neben der Beamtenversorgung insoweit erhalten und man profitiert von ihr.
Insofern besteht also keine Gefahr einer Schlechterstellung.
Letztlich würde dann derjenige, der unter der Mindestwartezeit von 5 Jahren liegt und sich daher seine Beiträge auszahlen lassen kann und das Ref. voll auf seine Pension angerechnet bekommt, besser gestellt als derjenige, der sogar länger in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
... dass man sich wirtschaftlich möglicherweise ein kleines bisschen besser stellen würde, wenn man die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt, und sich die Beiträge auszahlen lassen kann, ist eine andere Frage. Allerdings handelt es sich bei der Auszahlung ja normalerweise nicht um besonders hohe Beträge. Denn man bekommt seine Beiträge nur in der Höhe erstattet, in der man sie selbst getragen hat (Arbeitnehmerbeitrag), vgl. § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Man erhält also weder die Arbeitgeberbeiträge noch etwaige Nachversicherungsbeiträge aus dem Ref. ausbezahlt. - Bezogen auf die spätere Gesamtversorgung sind die Erstattungsbeiträge daher vernachlässigbar.