Nachversicherung nach Referendariat

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Moderator: Verwaltung

Spencer
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Spencer »

Levi hat geschrieben:Die Nachversicherung hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigung der Referendarzeit bei der Pensionsberechnung. - Wenn die Zeiten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei der Versorgung berücksichtigt werden, erfolgt dies unabhängig davon, ob eine Nachversicherung erfolgt ist oder nicht. Beamtenversorgung und Sozialversicherung stehen rechtlich nebeneinander. Allerdings wird die Rente aus der Sozialversicherung - soweit diese gewährt wird - grundsätzlich auf die Pension angerechnet.
Was ist aber, wenn man die 5jährige Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt? In § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG heißt es nämlich, dass das Referendariat als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Laut Kommentierung wird aus diesem "Kann" sogar ein "Soll", wenn das Ref. als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet wurde, es sei denn, man habe aufgrund des Ref. bereits andere Versorgungsansprüche erworben. Das wäre ja der Fall, wenn ich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätte.

Dann wäre ich doch am Ende doppelt gekniffen: Einerseits hätte ich dann meinen Anspruch auf Auszahlung der Rentenbeiträge nach § 210 SGB VI verloren, weil ich ja nach Ablauf der 5 Jahre einen (geringen) Anspruch auf Rente habe, und zusätzlich könnten mir die 2 Jahre Ref. bei der Beamtenversorgung weggestrichen werden, wieder unter Verweis auf meine Rentenansprüche.
Letztlich würde dann derjenige, der unter der Mindestwartezeit von 5 Jahren liegt und sich daher seine Beiträge auszahlen lassen kann und das Ref. voll auf seine Pension angerechnet bekommt, besser gestellt als derjenige, der sogar länger in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

Kann das sein oder sehe ich jetzt schon Gespenster?
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Levi
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Levi »

Spencer hat geschrieben:
Levi hat geschrieben:Die Nachversicherung hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigung der Referendarzeit bei der Pensionsberechnung. - Wenn die Zeiten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei der Versorgung berücksichtigt werden, erfolgt dies unabhängig davon, ob eine Nachversicherung erfolgt ist oder nicht. Beamtenversorgung und Sozialversicherung stehen rechtlich nebeneinander. Allerdings wird die Rente aus der Sozialversicherung - soweit diese gewährt wird - grundsätzlich auf die Pension angerechnet.
Was ist aber, wenn man die 5jährige Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt? In § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG heißt es nämlich, dass das Referendariat als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Laut Kommentierung wird aus diesem "Kann" sogar ein "Soll", wenn das Ref. als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausgestaltet wurde, es sei denn, man habe aufgrund des Ref. bereits andere Versorgungsansprüche erworben. Das wäre ja der Fall, wenn ich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hätte.

Dann wäre ich doch am Ende doppelt gekniffen: Einerseits hätte ich dann meinen Anspruch auf Auszahlung der Rentenbeiträge nach § 210 SGB VI verloren, weil ich ja nach Ablauf der 5 Jahre einen (geringen) Anspruch auf Rente habe, und zusätzlich könnten mir die 2 Jahre Ref. bei der Beamtenversorgung weggestrichen werden, wieder unter Verweis auf meine Rentenansprüche.
Nein. Das ist mit der Kommentierung nicht gemeint. "Andere Versorgungsansprüche" meint hier andere Ansprüche auf (Beamten-)Versorgung, nicht auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wie in meiner von dir zitierten Aussage bereits festgestellt, stehen Beamtenversorgung und Sozialversicherung rechtlich nebeneinander. Erst nach der Feststellung der dem Grunde nach zustehenden Höhe der Beamtenversorgung wird geprüft, ob nach § 55 BeamtVG ggf. eine Anrechnung der Rente aus der Sozialversicherung erfolgt.

Es wird also zunächst immer die ruhegehaltfähige Dienstzeit ermittelt - grundsätzlich unter Einschluss des Referendariats (egal in welchem Rechtsstatus dieses abgeleistet wurde) - und daraus das (theoretische) Ruhegehalt ermittelt. Erst anschließend wird ggf. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG angerechnet, soweit der Höchstversorgungssatz eines "Nur-Beamten" mit 40 Dienstjahren überschritten wird.

Durch eine etwaige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt man sich also niemals schlechter, als wenn man nur Versorgungsbezüge bekommen würde. - Ob man sich besser stellt, hängt dagegen davon ab, ob man aufgrund seiner Dienstzeit den Höchstversorgungssatz erreicht. Wenn ja, ist es ein Null-Summenspiel (man bekommt seine Gesamtversorgung dann halt nur aus zwei verschiedenen Kassen ausgezahlt); erreicht man den Höchstversorgungssatz nicht, so bleibt die gesetzliche Rente neben der Beamtenversorgung insoweit erhalten und man profitiert von ihr.

Insofern besteht also keine Gefahr einer Schlechterstellung.

Letztlich würde dann derjenige, der unter der Mindestwartezeit von 5 Jahren liegt und sich daher seine Beiträge auszahlen lassen kann und das Ref. voll auf seine Pension angerechnet bekommt, besser gestellt als derjenige, der sogar länger in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
... dass man sich wirtschaftlich möglicherweise ein kleines bisschen besser stellen würde, wenn man die fünfjährige Wartezeit nicht erfüllt, und sich die Beiträge auszahlen lassen kann, ist eine andere Frage. Allerdings handelt es sich bei der Auszahlung ja normalerweise nicht um besonders hohe Beträge. Denn man bekommt seine Beiträge nur in der Höhe erstattet, in der man sie selbst getragen hat (Arbeitnehmerbeitrag), vgl. § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Man erhält also weder die Arbeitgeberbeiträge noch etwaige Nachversicherungsbeiträge aus dem Ref. ausbezahlt. - Bezogen auf die spätere Gesamtversorgung sind die Erstattungsbeiträge daher vernachlässigbar.
Spencer
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Spencer »

Danke Levi!
Ich habe mittlerweile auch schon einige BVerwG-Urteile zu dem Thema gefunden, die genau deine Argumentation teilen.

Aber es ist schon ärgerlich, wenn man (knapp) über der 5-Jahres-Frist für die gesetzliche Rente liegt und dann Beamter wird.
Dann sind nämlich nicht nur die (AN-)Beiträge aus dem Ref "weg", sondern auch die Beiträge für die 2 Jahre, die ich bis dahin als Tarifbeschäftigter im öD bezahlt habe (+ 1 Jahr Zivildienst). Und da kommt dann doch ingesamt ein nettes Sümmchen zusammen. Letztlich wird dann doch derjenige schlechter gestellt, der länger einbezahlt hat als derjenige, der z.B. nur 4 1/2 Jahren AN-Beiträge geleistet hat, dann Beamter wird, die AN-Beiträge ausbezahlt bekommt und trotzdem die 4 1/2 Jahre auf die Beamtenpension nach § 10 BeamtVG voll angerechnet bekommt.
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von julée »

Spencer hat geschrieben:Aber es ist schon ärgerlich, wenn man (knapp) über der 5-Jahres-Frist für die gesetzliche Rente liegt und dann Beamter wird.
Dann sind nämlich nicht nur die (AN-)Beiträge aus dem Ref "weg", sondern auch die Beiträge für die 2 Jahre, die ich bis dahin als Tarifbeschäftigter im öD bezahlt habe (+ 1 Jahr Zivildienst)
Kann man sich nicht aussuchen wohin die 2 Jahre Ref zählen sollen, so dass man in der Konstellation, in der man mit dem Ref genau an den 5 Jahren kratzt, noch ein Wahlrecht hat?

Andere Frage: Habe beim Durchsehen meiner Unterlagen gesehen, dass während der Hiwi-Tätigkeit auch schon AG-Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind - zählt die Zeit dann auch schon zu den 5 Jahren?! :-k
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Olli »

Wohin die 2 Jahre Nachversicherung für das Ref gehen, kann man meiner Erinnerung nach binnen eines Jahres nach Entlassung bestimmen.

Die Zeiten für Minijobs/ Hiwitätigkeiten werden m.W.n. nur zu 1/3 angerechnet. Mit einer Norm kann ich Dir aber leider nicht aushelfen.
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von julée »

Olli hat geschrieben:Wohin die 2 Jahre Nachversicherung für das Ref gehen, kann man meiner Erinnerung nach binnen eines Jahres nach Entlassung bestimmen.
das war auch meine Erinnerung, daher mein Erstaunen über Spencers Rechnung, die ja impliziert, dass das Ref zwingend zur RV zählt, wenn damit die 5 Jahre voll werden.
Die Zeiten für Minijobs/ Hiwitätigkeiten werden m.W.n. nur zu 1/3 angerechnet. Mit einer Norm kann ich Dir aber leider nicht aushelfen.
Danke, 1/3 hört sich zumindest schon mal plausibel an.
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von lixe »

Hallo zusammen,

dank Google bin ich in diesem Thread gelandet und bzgl. meiner Frage schon etwas schlauer geworden. Ich bin kürzlich mim Ref fertig geworden und habe dann einen Brief vom OLG hinsichtlich der Nachversicherung bekommen. Dort wurde mir die Frist von einem Monat gesetzt, um darauf zu reagieren. Erfolgt keine Rückmeldung binnen eines Monats so sollte Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Mein Plan war es zunächst in die Anwaltschaft zu gehen. Da schon Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung erfolgt sind (die Mindestversicherungsdauer könnten aber aktuell knapp werden), habe ich es bevorzugt, dass die Nachversicherung in die Deutsche Rentenversicherung erfolgt und dementsprechend keine Rückmeldung abgegeben. Einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung habe ich dazu auch schon erhalten. Der Sinn dieser Entscheidung sei jetzt mal (nach zwischenzeitiger Recherche) dahingestellt, darum geht es gar nicht mal.

Inzwischen ist Stand jetzt, dass ich jedoch nicht in die Anwaltschaft sondern in die Verwaltung gehen werde (Jobzusage ja, Arbeitsbeginn noch nicht). Die Nachversicherung hat so wie ich das diesem Thread entnehme für mich keine Nachteile bzgl. des späteren Pensionsanspruchs, aber die Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung waren quasi unnütz. Wenn ich mir § 184 SGB VI anschaue werden da allerdings drei Monate genannt und nicht lediglich nur einer (drei Monate sind seit meinem Ausscheiden auch noch nicht verstrichen). Kann ich nun noch eine nachträgliche Änderung der geleisteten Zahlungen erreichen durch entsprechende Mitteilungen oder wie sollte ich am besten vorgehen?
Gelöschter Nutzer

Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Auch ich habe eine Frage zur Nachversicherung. Gibt es die Möglichkeit die Nachversicherung selbstständig zu beantragen? Hintergrund ist, dass ich einen Aufschub der Nachversicherung beantragt hatte und dann noch eine gewisse Zeit nach dem Ref. sozialversicherungspflichtig gearbeitet habe. Jetzt steht jedoch die Verbeamtung kurz bevor, ich stünde aber im Falle der Nachversicherung besser da als bei einem reinen Pensionsanspruch. Die zwei Jahresfrist des § 184 II Nr. 2 SGB VI ist (leider) noch nicht abgelaufen.
Thandor79
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Thandor79 »

Immer auch prüfen, ob Du Dir eigene Beiträge auszahlen lassen kannst, wenn Du die Mindestversicherungsdauer in der GRV nicht erfüllst - früher ging das jedenfalls noch.
bill-1
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von bill-1 »

Auch wenn ich alle Beiträge geslesen habe – die Informationen auf meinen konkreten Fall anzuwenden fällt mir schwer. Vielleicht mag mir einer von euch kurz aushelfen. Meine Stärken liegen ganz offensichtlich nicht im Versorgungsrecht. :alright

Ich habe ab dem ersten Examen und bis nach dem Abschluss des Refs knapp über 5 Jahre als WHK an der Uni gearbeitet, wofür auch stets die entsprechenden Beiträge abgeführt worden sind. Nach Abschluss des Refs kam dann der Brief mit der Frage der Nachversicherung. Da ich noch nicht sicher war, was künftig genau passiert, habe ich mich gemeldet und estmal die Nachversicherung aufgeschoben. Nun wird zunehmends klar, dass ich in Bälde in die Anwaltschaft eintreten werde. War das Aufschieben eine – aus jetziger Sicht – schlechte Entscheidung und sollte ich in dieser Sache in irgendeiner Weise aktiv werden?

Merci!
Stalker
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Stalker »

Ich bin im Versorgungsrecht jetzt auch nicht wirklich fit, aber inwiefern sollte das Aufschieben der Entscheidung negativ sein? Es wurde doch nur die Frage, ob Du für das Referendariat nachversicherst wirst - also für einen konkreten Zeitraum - bislang noch nicht entschieden.
urlauberin
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von urlauberin »

Ganz sicher bin ich auch nicht, aber wenn ich das beim Überfliegen der Frage richtig gesehen habe, wirst du Anwalt werden und dann ins Versorgungswerk einzahlen. Das ist ja meist eher attraktiv als die gesetzl Rentenversicherung.
Durch das Aufschieben der Nachversicherung müsste es m.E. sogar möglich sein, die Nachversicherungsbeiträge nicht in die Rentenvers. sondern ins Versorgungswerk zahlen zu lassen.
(Wie das technisch genau geht weiß ich jetzt nicht mehr, kann sein, dass sie dann erst formal in Rentenvers. und von da aus ins Versorgungswerk übertragen werden oder so.)
Also aus meiner Sicht eher ein Vorteil als ein Nachteil.

Früher kriegt man in regelmäßigen Abständen so ein Nachfrage-Dings, ob noch ein Aufschub-Grund besteht und wenn nicht (also in Deinem Fall, du RA wirst) gab man das dann an und das Nachversciherungs-Procedere lief an.
Das ist keine Generalprobe.
Ryze
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Ryze »

Das kann dir in der Pauschalität niemand beantworten, zum Einstieg sei auf den kürzlich erschienen Artikel auf LTO verwiesen, in dem die Berechnung ansatzweise angestellt wurde, wobei aber insbesondere auf die Berichtigung in den Kommentaren hinzuweisen ist. Letztlich kommt es auf das konkrete Versorgungswerk, die bereits angesammelten Beitragsjahre und die Beträge in der GRV, die zukünftigen Beitragsjahre und Einzahlungen in das Versorgungswerk und das Einkommen an. Auf die Mitarbeiter der GRV oder des Versorgungswerks kann man sich, wenn die eigene Motivation für die Berechnung durch den potentiell besseren Deal nicht geweckt wurde, dabei übrigens auch nicht zuverlässig verlassen, im Zweifel erhälst du konträre Informationen, auch wenn im Einzelfall mal kompetente Frauen oder Herren zu erreichen sind.

Das Aufschieben per se hat keine negative Auswirkungen, du erhälst 3 Monate vor Ablauf der Frist nochmals ein Schreiben, in dem du darauf hingewiesen wirst, dass die Nachzahlungen an die GRV gehen, falls du bis dahin keine Bestimmung getroffen hast, wohin (an welches Versorungswerk) die Beiträge gehen sollen, danach ist aber Sense und du könntest dir lediglich die eigenen Beiträge auszahlen lassen.
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Tibor
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von Tibor »

Wenn über 5 Jahre RV-pflichtig gearbeitet wurde, dürfte eine DRV-Anwartschaft bestehen und eine Auszahlung eigener Beiträge nicht mehr in Betracht kommen. Insoweit dürfte auch eine Einzahlung der Ref-Beträge sinnlos werden, weil die "Anlage" im VersW tendentiell günstiger wird.
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Re: Nachversicherung nach Referendariat

Beitrag von bill-1 »

Danke schonmal für die zahlreichen hilfreichen Antworten.

Ich habe ein Schreiben der DRV erhalten, in der mit mitgeteilt wurde, dass ich mir schonmal einen Rentenanspruch von – ich weiß es nicht mehr genau, aber in etwa dürften die Größenordnungen stimmen – 50€ monatlich "erarbeitet" habe bzw. 400€ , sollte ich weiterhin das gleiche Einkommen bis zum Renteneintritt beziehen. Das ist die DRV-Anwartschaft die mir – zumindest in der Höhe von 50€ – auf jeden Fall zustehen, unabhängig davon, was mit den Ref-Beiträgen geschieht?

Damit bleiben also nur die Varianten, mich bzl. der Ref-Beiträge in der DRV nachversichern zu lassen oder mitzuteilen, dass ich die Überführung ins Versorgungswerk wünsche, was dann wohl nach allg. Meinung die bessere Alternative ist?
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