Ich bin weiterhin ziemlich sicher, dass Zahlungen durch Versorgungswerke nur insoweit auf die Pension angerechnet werden, als dass sich der Staat an der Beitragszahlung beteiligt hat (Bsp.: befristete Tätigkeit im öD, ohne die RA-Zulassung abzugeben).
Dies sieht auch die Rechtsprechung so (vgl. z.B. OVG Bremen, Urt. v. 28.4.2004, 2 A 438/02).
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht sogar davon aus, dass es dem Gesetzgeber aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtenturms verboten ist, eine Anrechnung von Renten vorzusehen, die - wie insbesondere die aus der freiwilligen Fortführung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk resultierenden Rentenanteile - allein auf Zahlungen des betroffenen Beamten beruhen (Entscheidung v. 6.12.2017, Vf. 15-VII-13).
Das macht das Risiko aus meiner Sicht relativ überschaubar.
Rückgabe der Anwaltszulassung - Versorgungswerk?
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