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Beitragsbemessungsgrenze: 4.687,50
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KV:
* 14,0%: 656,25
* Zusatzbeitrag 1,0%: 46,88
PV:
* 1,525%: 71,48
* Zuschlag 0,25%: 11,72
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Summe der Abzüge: 786,33
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Außerdem gibt es Krankenkassen, die einen niedrigeren Zusatzbeitrag haben, sodass man da auch noch etwas sparen kann.
Zudem erreicht man als Single-Beamter oder -Richter die Beitragsbemessungsgrenze erst nach mehreren Jahren. Als Beamter, der nicht im höheren Dienst tätig ist, wahrscheinlich nie.
@Tibor: Die Familienversicherung in der KV besteht auch dann, wenn der Dienstherr die Hälfte der Beiträge zur GKV erstattet. Denn § 10 SGB V stellt nur auf die Mitgliedschaft, nicht die Art der Mitgliedschaft ab. Der Dienstherr mischt sich auch nicht in das Verhältnis zwischen Beamten/Richtern und GV ein. Er erstattet die Beiträge an den Beamten/Richter. Dieser ist dafür verantwortlich, seine Beiträge an die GKV in voller Höhe zu leisten wie auch bisher. Der Dienstherr zahlt nicht wie bei Arbeitnehmern an die GKV.
Wer als Beamter/Richter in die PKV gewechselt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen zum Wechsel in die GKV nicht erfüllt, kann auch nicht wechseln, wenn der Dienstherr sich dazu entscheidet, die Hälfte der GKV-Beiträge an die freiwillig versicherten Beamten/Richter zu erstatten.