Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.
Blaumann hat geschrieben:Der Umstand, dass die psychische Gesundheit der Tochter gefährdet wird (den Wahrheitsgehalt des Vorbringens/Attestes stellt das Gericht nicht in Abrede), soll kein schwerwiegender Grund sein, weil andere Beamte in einer vergleichbaren Situation das gleiche Problem haben?
Nunja, dem Urteil ist zum Inhalt des Attests Folgendes zu entnehmen: "Die berufsbedingte Trennung stelle für das Kind ein Risiko für die psycho-emotionale Entwicklung dar und solle daher vermieden werden."
Das ist eine äußerst schwache Formulierung und letztlich nur die Benennung eines Risikofaktors, der tatsächlich für alle Kinder von Eltern mit vergleichbaren Arbeitsbedingungen gleichermaßen gilt. Die einzige "Härte" im konkreten Fall ist, dass sich die Tochter (allerdings wohl ohne nähere Diagnose, denn andernfalls wäre sie im Tatbestand genannt) in psychologischer Behandlung befindet. Die Risikofaktoren für die psychische Gesundheit der Tochter kann man aber auch auf andere Art und Weise minimieren, etwa durch einen Umzug, Skype oder eine tägliche Heimfahrt, sofern der Einsatz im Frankfurter Raum liegt.
Liz hat geschrieben: ↑Montag 6. Januar 2020, 20:29
Blaumann hat geschrieben:Der Umstand, dass die psychische Gesundheit der Tochter gefährdet wird (den Wahrheitsgehalt des Vorbringens/Attestes stellt das Gericht nicht in Abrede), soll kein schwerwiegender Grund sein, weil andere Beamte in einer vergleichbaren Situation das gleiche Problem haben?
Nunja, dem Urteil ist zum Inhalt des Attests Folgendes zu entnehmen: "Die berufsbedingte Trennung stelle für das Kind ein Risiko für die psycho-emotionale Entwicklung dar und solle daher vermieden werden."
Das ist eine äußerst schwache Formulierung und letztlich nur die Benennung eines Risikofaktors, der tatsächlich für alle Kinder von Eltern mit vergleichbaren Arbeitsbedingungen gleichermaßen gilt. Die einzige "Härte" im konkreten Fall ist, dass sich die Tochter (allerdings wohl ohne nähere Diagnose, denn andernfalls wäre sie im Tatbestand genannt) in psychologischer Behandlung befindet.
Das Vorbringen des Klägers ist eindeutig: Die Tochter sei aufgrund der Trennung psychisch erkrankt. Ob das stimmt, sei dahingestellt. Wenn das Gericht es für Quatsch hält, muss es Farbe bekennen. Ich kann mich im Verwaltungsgerichtsprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, nicht darauf zurückziehen, dass ein Attest schwach formuliert ist. Wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorbringen der Beteiligten zutreffend sein könnte, muss ich dem nachgehen, die behandelnden Psychologen vernehmen, im Zweifelsfall das Kind begutachten lassen.
Vorausgesetzt natürlich, dass die Frage entscheidungserheblich ist. Aber wenn sie es nicht ist, warum steht sie dann im Urteil?
Vorausgesetzt natürlich, dass die Frage entscheidungserheblich ist. Aber wenn sie es nicht ist, warum steht sie dann im Urteil?
Weil der Kammer offenbar daran gelegen war, dem Kläger mitzuteilen, dass dieses - aus seiner Sicht wahrscheinlich besonders wichtige Argument - nicht durchgreift bzw. auch nicht weiterhilft. Im Übrigen ist die Frage, ob das Gericht möglicherweise noch eine weitere Aufklärung hätte betreiben müssen (vielleicht war aber auch völlig unstrittig und nicht weiter aufklärungsbedürftig, was das Kind hat), bei der Auslegung des Urteils unerheblich, denn dass das Kind wirklich schwerwiegend beeinträchtigt ist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Hallo und vielen Dank für eure Antworten. Das ist ja ziemlich ernüchternd. Welche Schutzvorkehrungen muss das Land aus eurer Sicht denn überhaupt ergreifen? In einem normalen Arbeitsverhältnis darf man ja schon nicht einfach so versetzt werden usw.
Wie ist es mit Bereitschafsdienst? Wochenenddienst? Einsatz in allen Bereichen möglich (auch Betreuung?)
Richterin12 hat geschrieben: ↑Freitag 10. Januar 2020, 09:38
Welche Schutzvorkehrungen muss das Land aus eurer Sicht denn überhaupt ergreifen?
Ohne Anlass: keine. Warum auch? Erst wenn es konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen gibt, muss der Dienstherr ggf. eingreifen. Nur weil du schwanger bist, gibt es keinen Anspruch auf irgendwelche Arbeitserleichterungen. Woraus sollte sich das außerhalb des MutterschutzG ergeben?
Richterin12 hat geschrieben: ↑Freitag 10. Januar 2020, 09:38
In einem normalen Arbeitsverhältnis darf man ja schon nicht einfach so versetzt werden usw.
Das stimm doch schon mal nicht. Woraus sollte sich das ergeben. Ggf. kann eine Versetzung sogar erforderlich sein.
Richterin12 hat geschrieben: ↑Freitag 10. Januar 2020, 09:38
Wie ist es mit Bereitschafsdienst? Wochenenddienst? Einsatz in allen Bereichen möglich (auch Betreuung?)
Was soll dagegen sprechen? Warum sollte man als Schwangere z.B. am Wochenende nicht arbeiten können? Vermutlich ist doch der Richterjob einer derjenigen, der sich am ehesten auch während der Schwangerschaft gut ausüben lässt. Du bist ja keine Maurerin, die bei Wind und Wetter draußen ist oder eine Pflegekraft, die alte Patienten schwer heben muss.
Kasimir hat geschrieben: ↑Freitag 10. Januar 2020, 10:37
Richterin12 hat geschrieben: ↑Freitag 10. Januar 2020, 09:38
Wie ist es mit Bereitschafsdienst? Wochenenddienst? Einsatz in allen Bereichen möglich (auch Betreuung?)
Was soll dagegen sprechen? Warum sollte man als Schwangere z.B. am Wochenende nicht arbeiten können?
Im Wesentlichen §§ 5, 6 MuSchG. Ansonsten gibt es bei Richtern ja kaum Gründe. Der absolute Mutterschutz beginnt einige Wochen vor der Entbindung. Davor kann es aus medizinischen Gründen erforderlich werden, aber das ist nicht Sache des AG, sondern des FA.
Naja, der Arbeitgeber ist schon nach § 10 MuSchG iVm § 5 ArbSchG aufgefordert, eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes der Schwangeren durchzuführen und ggf. Schutzmaßnahmen zu treffen. Allerdings sind die meisten der Kategorien - Beeinträchtigungen durch chemische/biologische Stoffe, Erschütterungen, Lärm usw. - für den Dienst irrelevant. Aber bspw. eine Tätigkeit als Betreuungsrichterin mit dem Erfordernis der mündlichen Anhörung von Betroffenen in Heimen/Kliniken, in denen häufig erhöhte Ansteckungsgefahren bestehen (multiresistente Keime, Noro, etc) oder als Strafrichterin mit häufigem Kontakt zB zu Risikopersonen (BtMer mit HepC, HIV usw.) fällt dann schon unter vllt nur - im HInblick auf den Übertragungsweg - theoretisch mögliche, aber durch Änderungen der Geschäftsverteilung relativ einfach vermeidbare Gefahren und wurde dann auch jeweils umgesetzt.
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"