Urlaubsregelung nach Elternzeit (Vollzeitanspruch, Teilzeitrückkehr)

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

Antworten
Lawlife20
Newbie
Newbie
Beiträge: 3
Registriert: Mittwoch 22. Januar 2020, 14:16
Ausbildungslevel: Ass. iur.

Urlaubsregelung nach Elternzeit (Vollzeitanspruch, Teilzeitrückkehr)

Beitrag von Lawlife20 »

Hey,

meine Elternzeit ist bald vorüber und ich starte dann als Richterin in Teilzeit (Teilzeitantrag ist noch offiziell zu stellen). Vorher war ich Staatsanwältin in Vollzeit. Zum Ende meiner Schwangerschaft wurde ich leider krank geschrieben, weshalb ich noch sehr viel Urlaub übrig habe (18 Tage 2018, 11 Tage 2019).
Nun hat man mir nahe gelegt, diesen Urlaub erst später zu nehmen, da er ja ohnehin erst im September 2021 verfalle.
„Es werfe doch kein schönes Licht auf einen, wenn man neu ist und erstmal mit 6 Wochen Urlaub startet...“
Meiner Ansicht nach widerspricht das aber der ständigen Rechtsprechung und auch insgesamt dem Gleichberechtigungsgrundsatz...
Ich habe den Anspruch immerhin in Vollzeit erworben. Also steht mir eigentlich zu, diesen auch in Vollzeit bezahlt zu bekommen und das ginge ja nunmal nur direkt nach dem Ende der Elternzeit.
Meine Befürchtung ist, dass sie mir dann eben nicht mehr den vollen Anspruch an Urlaub zugestehen.

Wie seht ihr das? Wie sind da die Regelungen in euren Stammdienststellen/Ministerien etc.? Jemand schon einmal ähnliche Probleme gehabt?
Kasimir
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3751
Registriert: Sonntag 10. Dezember 2006, 11:18
Ausbildungslevel: RA

Re: Urlaubsregelung nach Elternzeit (Vollzeitanspruch, Teilzeitrückkehr)

Beitrag von Kasimir »

EuGH, Urteil vom 22. April 2010, Aktenzeichen: C-486/08

(35) Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das einschlägige Unionsrecht, insbesondere Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Bestimmung wie § 55 Abs. 5 L‑VBG entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann.
Das widerlegt mE deine These, wonach du zwingend mit dem sechswöchigen Urlaub starten musst.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
Benutzeravatar
Blaumann
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1154
Registriert: Donnerstag 20. März 2014, 04:28
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Urlaubsregelung nach Elternzeit (Vollzeitanspruch, Teilzeitrückkehr)

Beitrag von Blaumann »

Lawlife20 hat geschrieben: Mittwoch 22. Januar 2020, 14:27 Hey,

meine Elternzeit ist bald vorüber und ich starte dann als Richterin in Teilzeit (Teilzeitantrag ist noch offiziell zu stellen). Vorher war ich Staatsanwältin in Vollzeit. Zum Ende meiner Schwangerschaft wurde ich leider krank geschrieben, weshalb ich noch sehr viel Urlaub übrig habe (18 Tage 2018, 11 Tage 2019).
Nun hat man mir nahe gelegt, diesen Urlaub erst später zu nehmen, da er ja ohnehin erst im September 2021 verfalle.
„Es werfe doch kein schönes Licht auf einen, wenn man neu ist und erstmal mit 6 Wochen Urlaub startet...“
Meiner Ansicht nach widerspricht das aber der ständigen Rechtsprechung und auch insgesamt dem Gleichberechtigungsgrundsatz...
Ich habe den Anspruch immerhin in Vollzeit erworben. Also steht mir eigentlich zu, diesen auch in Vollzeit bezahlt zu bekommen und das ginge ja nunmal nur direkt nach dem Ende der Elternzeit.
Meine Befürchtung ist, dass sie mir dann eben nicht mehr den vollen Anspruch an Urlaub zugestehen.

Wie seht ihr das? Wie sind da die Regelungen in euren Stammdienststellen/Ministerien etc.? Jemand schon einmal ähnliche Probleme gehabt?
Kam diese Aussage vom Dienstvorgesetzten?

Wie sind deine Rahmenbedingungen? Probezeit?

Die rechtliche Dimension dürfte weniger interessant sein. Sofern die Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden, muss dir Urlaub gewährt werden. Falls eine Beeinträchtigung vorliegt, muss man dir halt mitteilen, wann es besser passt. 29 Rest-Urlaubstage abzubummeln, stört immer. Die Frage ist eher, ob es das Betriebsklima beeinträchtigt und ob dich das kümmern muss. Falls ja, könnte sich vielleicht ein Kompromiss anbieten.

Das Verfallsdatum des Urlaubsanspruchs, insbesondere der Urlaubstage aus 2018, würde ich an deiner Stelle noch einmal genau nachprüfen, wenn Du das noch nicht gemacht hast.
steffi2711
Power User
Power User
Beiträge: 553
Registriert: Montag 16. April 2007, 20:12

Re: Urlaubsregelung nach Elternzeit (Vollzeitanspruch, Teilzeitrückkehr)

Beitrag von steffi2711 »

Hi!

Auf jeden Fall nach der Elternzeit nehmen; war bei uns ausdrücklich erwünscht ob man nach 1 Jahr noch einmal 4 Wochen weg ist, fällt nicht so auf, als wenn man dann mittendrin 4 Wochen fehlt.

Zudem sehe ich es so wie Du: Der Urlaub wird dann noch in Vollzeit bezahlt. Der Teilzeitantrag greift dann erst nach Rückkehr aus dem Urlaub.

Habe ich bei beiden Kindern so gemacht.

Viele Grüße

Steffi
Antworten