Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
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Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Wie ist eure Einschätzung zur Zulässigkeit einer wechselnden Zuständigkeit je nach Verfahrensgang, die im Geschäftsverteilungsplan festgelegt ist. Ich meine das v.a. im Hinblick auf Art. 101 GG.
Mit wechselnder Zuständigkeit je nach Verfahrensgang meine ich, dass laut GVP ein Richter zunächst zuständig ist und das Verfahren beginnt, jedoch sobald sich herausstellt (wie sich das auch immer eindeutig "herausstellen" soll), dass eine mündliche Verhandlung notwenig ist (also kein schriftliches Verfahren, kein Vergleich echt.) wird, ein anderer Richter zuständig wird.
Mit wechselnder Zuständigkeit je nach Verfahrensgang meine ich, dass laut GVP ein Richter zunächst zuständig ist und das Verfahren beginnt, jedoch sobald sich herausstellt (wie sich das auch immer eindeutig "herausstellen" soll), dass eine mündliche Verhandlung notwenig ist (also kein schriftliches Verfahren, kein Vergleich echt.) wird, ein anderer Richter zuständig wird.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Das dürfte problematisch sein, vgl.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 02316.html
Das dürfte sich auf die von dir genannte Konstellation übertragen lassen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 02316.html
Das dürfte sich auf die von dir genannte Konstellation übertragen lassen.
Hier gibt es nichts zu sehen, ich trolle nur.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Problematisch ist das insbesondere immer dann, wenn es eine Steuerung des gesetzlichen Richters ermöglicht, dieser also nicht im Vorfeld feststeht.Sonnenschein111 hat geschrieben: ↑Samstag 18. April 2020, 22:48Wie ist eure Einschätzung zur Zulässigkeit einer wechselnden Zuständigkeit je nach Verfahrensgang, die im Geschäftsverteilungsplan festgelegt ist. Ich meine das v.a. im Hinblick auf Art. 101 GG.
Das ist immer dann problematisch, wenn der Richter oder eine der Parteien Einfluss darauf haben, ob eine mündliche Verhandlung "notwendig" ist. In der Regel wird das so sein, daher halte ich diese Regelung für problematisch.Sonnenschein111 hat geschrieben: ↑Samstag 18. April 2020, 22:48Mit wechselnder Zuständigkeit je nach Verfahrensgang meine ich, dass laut GVP ein Richter zunächst zuständig ist und das Verfahren beginnt, jedoch sobald sich herausstellt (wie sich das auch immer eindeutig "herausstellen" soll), dass eine mündliche Verhandlung notwenig ist (also kein schriftliches Verfahren, kein Vergleich echt.) wird, ein anderer Richter zuständig wird.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
thh hat geschrieben: ↑Sonntag 19. April 2020, 16:39Das ist immer dann problematisch, wenn der Richter oder eine der Parteien Einfluss darauf haben, ob eine mündliche Verhandlung "notwendig" ist. In der Regel wird das so sein, daher halte ich diese Regelung für problematisch.Sonnenschein111 hat geschrieben: ↑Samstag 18. April 2020, 22:48Mit wechselnder Zuständigkeit je nach Verfahrensgang meine ich, dass laut GVP ein Richter zunächst zuständig ist und das Verfahren beginnt, jedoch sobald sich herausstellt (wie sich das auch immer eindeutig "herausstellen" soll), dass eine mündliche Verhandlung notwenig ist (also kein schriftliches Verfahren, kein Vergleich echt.) wird, ein anderer Richter zuständig wird.
Eine solche Geschäftsverteilung scheint mir auch sinnlos zu sein. Wenn sich diese etwas eigenwillige Geschäftsverteilung herumspricht (was sie bei den örtlichen Anwälten sicher tut), welcher Anwalt würde dann schon einem Vergleichsvorschlag zustimmen bzw. dazu raten, wenn er weiß, dass bei Weiterführung des Verfahrens am Ende sowieso ein anderer Richter zuständig würde, sodass die Abwägung, die dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegt, dann womöglich nicht mehr gilt, sondern die Sache vielleicht viel günstiger gesehen wird.
Damit dürfte diese Geschäftsverteilung ihrem mutmaßlichen Ziel, mündliche Verhandlung möglichst zu vermeiden und viele Sachen im Vergleich zu regeln, eher sogar zuwiderlaufen.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Danke für eure Antworten! Ich teile eure Einschätzung vollkommen. Bin gespannt, ob unser Präsidium diese Pläne trotzdem durchzieht...
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Mit welcher Motivation kommt man - fernab des Verfassungsrechts - überhaupt auf eine solche Idee? Welchen Anreiz soll denn der zunächst befasste Richter haben, die Sache zu erledigen? Und warum sollten die danach zuständigen Kollegen die komplizierten Sachen oder die Sachen, die der Kollege vermurskt hat, verhandeln wollen?
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Cui bono? Richter mit Angst vor Menschen im Saal?
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Richter, die man nicht (mehr) auf die Menschheit loslassen kann/will, aber für die es keine reinen Schreibtisch-Dezernate gibt. Man kann das sicher nicht verallgemeinern, aber mitunter werden auf diese Weise eigentlich dienstunfähige Kollegen durchgeschleppt.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Indem diese wie ein Sieb vor den eigentlichen Arbeitsprozess gespannt werden, in der Hoffnung, die Parteien vergleichen sich vor der mündlichen Verhandlung? Bringt das merkliche Entlastung oder sollte man den vorhandenen Arbeitsraum nicht lieber frischen Assessoren zur Verfügung stellen, die noch was werden wollen?
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Das stimmt natürlich. Das Bedürfnis, Kollegen mitzuschleppen, bzw. die Scheu, die eigentlich dringend notwendigen dienstrechtlichen Konsequenzen zu ziehen, treibt mitunter ziemlich seltsame Blüten...batman hat geschrieben:Richter, die man nicht (mehr) auf die Menschheit loslassen kann/will, aber für die es keine reinen Schreibtisch-Dezernate gibt. Man kann das sicher nicht verallgemeinern, aber mitunter werden auf diese Weise eigentlich dienstunfähige Kollegen durchgeschleppt.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Mein Vorschlag, wenn AG: Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Nachlass, Grundbuch. Alles gemütlich ohne Kontakt machbar. Oder Beschwerdekammer am LG.Sonnenschein111 hat geschrieben: ↑Donnerstag 23. April 2020, 22:22 Volltreffer. Der Kollege meint er ist Corona-Risikogruppe und will daher nicht mehr ins Gericht kommen müssen.
Aber nur schriftliches Vorverfahren anordnen und VUs unterschreiben ist eben weniger Arbeit. Überhaupt frage mich, wie so eine faire gleichmäßige Arbeitsbelastung im Zivilprozess sichergestellt werden soll. Die Hauptarbeit findet doch im Zusammenhang mit der Verhandlung statt. Oder will euer Präsidium einen anderen Richter das Urteil schreiben lassen
P.S. Geschäftsverteilungspläne sind gerichtlich überprüfbar.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Vorgängig wäre m.E. die Prüfung, ob der Kollege meint, einer Risikogruppe anzugehören, oder ob das tatsächlich so ist. Und danach wäre vor einer Änderung des GVP m.E. auch vorrangig zu prüfen, ob mündliche Verhandlungen nicht durch geeignete Infektionsschutzmaßnahmen auch für Angehörgie von Risikogruppen durchgeführt werden können, insbesondere unter Nutzung der Möglichkeiten zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren und zur Durchführung der Verhandlung im Wege der audiovisuellen Übertragung. "Will nicht mehr kommen" ist für eine Verweigerung der Erfüllung von Dienstpflichten ein bißchen dünn; zum Amt des Richters gehören nicht nur sehr umfangreiche persönliche und sachliche Freiheiten, sondern auch Pflichten.PerryManson hat geschrieben: ↑Freitag 24. April 2020, 07:41Mein Vorschlag, wenn AG: Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Nachlass, Grundbuch. Alles gemütlich ohne Kontakt machbar.Sonnenschein111 hat geschrieben: ↑Donnerstag 23. April 2020, 22:22 Volltreffer. Der Kollege meint er ist Corona-Risikogruppe und will daher nicht mehr ins Gericht kommen müssen.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Dann sollte das wohl als Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Dienstherren betrachtet werden, mit den entsprechenden Konsequenzen.Sonnenschein111 hat geschrieben: ↑Donnerstag 23. April 2020, 22:22Volltreffer. Der Kollege meint er ist Corona-Risikogruppe und will daher nicht mehr ins Gericht kommen müssen.
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Re: Geschäftsverteilung: wechselnde Zuständigkeit je nach Verfahrensgang
Insolvenz hat nicht jedes AG und aus den anderen genannten Abteilungen kriegt man selbst bei einem AG mittlerer Größe kein volles Dezernat zusammen.PerryManson hat geschrieben: ↑Freitag 24. April 2020, 07:41Mein Vorschlag, wenn AG: Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Nachlass, Grundbuch. Alles gemütlich ohne Kontakt machbar.Sonnenschein111 hat geschrieben: ↑Donnerstag 23. April 2020, 22:22 Volltreffer. Der Kollege meint er ist Corona-Risikogruppe und will daher nicht mehr ins Gericht kommen müssen.
Insofern sehe ich da vermutlich schon die Idee des Präsidiums. Aber ich stimme dir zu: Da dürften die Kollegen kaum begeistert sein.
Eigentlich ist das auch nur über die Anzeige der Dienstunfähigkeit - mit entsprechendem ärztlichen Attest - zu lösen.
Oder, wenn der Kollege das nicht will, mal fragen, ob er nach § 2 Abs. 3 RPflG vielleicht ein Rechtspflegerpensum übernehmen will. Da gibt es aus der Antragsstelle regelmäßig keinen Kontakt.