Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Moderator: Verwaltung
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Ob eine Planstelle vorhanden ist, ist für den Anspruch auf Ernennung nach § 12 Abs. 2 DRiG egal (Staats, DRiG, § 12 Rn. 3). § 49 Abs. 1 der anzuwenden Haushaltsordnung ist lediglich Binnenrecht der Verwaltung und damit für die Wirksamkeit der Ernennung oder den Anspruch darauf unerheblich (vgl. Dittrich, BHO, § 49 Nr. 3).
Auf was für einer Stelle läuft sie denn jetzt? Das ist ja auch eine Planstelle. Oder meinst du mit Planstelle eine GVP-Stelle bei einem Gericht und nicht eine Planstelle im Haushaltsplan? Für die Ernennung ist das aber auch egal.
Auf was für einer Stelle läuft sie denn jetzt? Das ist ja auch eine Planstelle. Oder meinst du mit Planstelle eine GVP-Stelle bei einem Gericht und nicht eine Planstelle im Haushaltsplan? Für die Ernennung ist das aber auch egal.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Wenn sie seit fünf Jahren Richterin ist, sollte sie das durchaus selbst wissen.
- Tibor
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Planstellen sind idR aus den Stellenplänen zu den Haushaltsgesetzen ersichtlich. Die Proberichterstellen werden dafür gesondert als „zentrale Stellen“ irgendwo am Ende des Plans aufgelistet.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
PS das ist keine Frage einer Verwaltungsangelegenheit, es ist eine Frage des richterlichen Berufsrechts. So wie man von einem Anwalt die Kenntnis von BRAO und BORA verlangt, sollte ein Richter immer die Grundsätze des DRiG und des Landesrichtergesetzes kennen.Varetek hat geschrieben:Inwiefern qualifiziert einen der Job als Richter für derartige Verwaltungsangelegenheiten?
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Wer fast fünf Jahre Richter ist, sollte sich zumindest ein wenig mit dem richterlichen Berufsrecht und dem eigenen Status auseinandergesetzt haben. Ich kann es nur schwer nachvollziehen, wie blauäugig manche Kollegen da rangehen. § 12 Abs. 2 DRiG regelt denn Fall klar. Sie ist zu ernennen, hat aber keinen Anspruch auf die Einweisung in eine konkrete Planstelle bei ihrem Wunschgericht. Der Anspruch auf Lebenszeiternennung als solcher ist aber vor dem VG einklagbar.Varetek hat geschrieben: ↑Montag 29. Juni 2020, 14:19 @sai:
Inwiefern qualifiziert einen der Job als Richter für derartige Verwaltungsangelegenheiten?
Ich weiß nicht, ob sie das wissen "sollte". Fakt ist: Sie weiß es nicht. Ich (und vielleicht auch der ein oder andere (spätere) Leser dieses Themas) wäre(n) dir also für sachdienliche Antworten dankbar.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Und rein praktisch gedacht: In den letzten 2 Jahren wird doch auch von Seiten des Dienstherrn irgendwas dazu kommuniziert worden sein, wie man sich das mit der Lebenszeiternennung vorstellt.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
In anderen Zusammenhängen wurde hier im Forum schon öfter darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Verplanung hinauszuzögern, wenn die Eignung noch fraglich ist. Ob das für diesen Zeitraum noch in Frage kommt, weiß ich nicht, würde aber zumindest erklären, warum die "Freundin" sich diesbzgl. ins Vage zurückzieht. Dass sie es schlicht nicht weißt, halte ich für vorgeschoben.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Eine weitere Frage wäre ja auch, ob sich der angebene Zeitraum von "über 5 Jahren" möglicherweise tlw. auch auf Elternzeit bezieht, was dann zwangsläufig zu einer Verlängerung der Proberichterzeit, ggf. auch über fünf Jahre hinaus, führt.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
In NRW nur, wenn es nach dem zweiten Examen und mit mehr als 50% war. Alles andere ist nur für die Festsetzung der Erfahrungsstufen relevant.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Es würde mich ehrlich gesagt wundern, wenn ihr noch keine Lebenszeitstelle angeboten worden wäre. Wahrscheinlich war es nur keine im Wunschbezirk (wo es offenbar haushaltstechnisch gerade keine freien Planstellen gibt), weshalb sie jetzt irgendwie unbestimmt wartet.
- batman
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Inwiefern hängen denn Bewerbungen oder Versetzungsgesuche mit dem "Segen des lokalen Präsidiums" zusammen?
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Als Justizinterner solltest du dich nicht so naiv stellen.batman hat geschrieben:Inwiefern hängen denn Bewerbungen oder Versetzungsgesuche mit dem "Segen des lokalen Präsidiums" zusammen?
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Magst du das näher ausführen? Da das "lokale Präsidium" nichts mit den für Plan- bzw. Versetzungsbewerbungen erforderlichen Beurteilungen zu tun hat, sondern nur die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte regelt, ist die Frage durchaus berechtigt. Oder meinst du, dass das Präsidium bei nicht abgesegneten Bewerbungen dem in Ungnade gefallenen Bewerber Strafdezernate aufbrummt? Welche justizinternen Erfahrungen kannst du dazu beitragen?
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Nicht Präsidium, aber Präsident.
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- Zippocat
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Vom Präsidenten war aber ja nicht die Rede...
OT: Nach meiner Erfahrung hat ein/e Präsident/in, die/der einer Proberichterin nach 5 Jahren keine Planstelle anbieten kann (lies: will), nichts gegen eine Bewerbung anderenorts.
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