Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

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Liz
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Liz »

Das dürfte davon abhängen, welchen Grad an Spezialisierung bzw. Verwendungsbreite man in der Justiz haben möchte. Rein praktisch wird man das jedenfalls in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zu eng fassen können, weil man sonst einen Teil der (Probe)Richter nur in Spezialkammern am LG einsetzen kann, während Richter, die "jung und noch formbar" eingestiegen sind (meist gibt es ja doch Präferenzen), dann letztlich machen müssen, was übrig bleibt. Ich meine, auch wer mit Berufserfahrung in die Justiz einsteigt, sollte ein Mindestmaß an Flexibiltät aufweisen - zumal selbst bei 3 unterschiedlichen Stationen in 36 Monaten wahrscheinlich mindestens eine Station dabei sein wird, die den eigenen fachlichen Präferenzen entspricht.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Kasimir »

Nun, das VG hatte über die Einsetzung in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten zu entscheiden. Es bestehen ja durchaus gute Argumente, dies jedenfalls hinsichtlich der Trennung von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, also insoweit innerhalb der Gerichtsbarkeit, zu übertragen.
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Tibor
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Tibor »

Liz hat geschrieben:Das dürfte davon abhängen, welchen Grad an Spezialisierung bzw. Verwendungsbreite man in der Justiz haben möchte. Rein praktisch wird man das jedenfalls in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zu eng fassen können, weil man sonst einen Teil der (Probe)Richter nur in Spezialkammern am LG einsetzen kann, während Richter, die "jung und noch formbar" eingestiegen sind (meist gibt es ja doch Präferenzen), dann letztlich machen müssen, was übrig bleibt. Ich meine, auch wer mit Berufserfahrung in die Justiz einsteigt, sollte ein Mindestmaß an Flexibiltät aufweisen - zumal selbst bei 3 unterschiedlichen Stationen in 36 Monaten wahrscheinlich mindestens eine Station dabei sein wird, die den eigenen fachlichen Präferenzen entspricht.
Aber warum zwingend? Wenn der Proberichter damit einverstanden ist, nur am VG erprobt zu werden, dann soll ihm doch diese Gelegenheit gegeben werden. Natürlich hat er dann nur den Ernennungsanspruch beim VG und der Stellenplaner muss bisschen besser in die Zukunft blicken. Aber warum soll man die Leute dann zwingend zum Zivil- und Strafrecht schicken wie Studenten in der Uni? Wenn du mit ner Baurechtsdissertation, dreijähriger Praxis in der ÖRKanzlei dann in den Probedienst gehst, grenzt es an Schikane zu sagen: Schön dass sie sich für das Verwaltungsrecht spezialisiert haben und die Justiz unterstützen wollen; aber wir müssen sie hier ganzheitlich erproben und deshalb machen sie erstmal ein Jahr Amtsgericht allgemeines Zivilrecht, dann ein Jahr Strafkammer und ab dem 25. Monat gern dann ans Verwaltungsgericht.
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Strich
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Strich »

Liz hat geschrieben: Mittwoch 22. Juli 2020, 19:52 ...sollte ein Mindestmaß an Flexibiltät aufweisen ...
Typisches Ministeriumssprech. Was ist das denn? Ja ich könnte mir vorstellen, mal ein Jahr im Nachbargericht auszuhelfen, wenn da Bedarf ist. "Ein Mindestmaß" kann doch aber nicht sein: Welcome to Stendal, tomorrow it is Zeitz. Was ist denn dann die Maximalflexibilität?
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Hey_Mister »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 13:12 Welcome to Stendal, tomorrow it is Zeitz. Was ist denn dann die Maximalflexibilität?
Passt zwar nicht mehr ganz zum Thema, aber gibt es diese Extrembeispiele in Sachsen-Anhalt wirklich? Dass man während der Zeit als Proberichter wohl nicht nur in einem LG-Bezirk bleiben kann, ist mir klar. Aber vom nördlichsten in den südlichsten Zipfel geschickt zu werden, grenzt doch an Schikane. Gerade mit Familie ist das kaum zu vereinbaren.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Liz »


Tibor hat geschrieben:
Liz hat geschrieben:Das dürfte davon abhängen, welchen Grad an Spezialisierung bzw. Verwendungsbreite man in der Justiz haben möchte. Rein praktisch wird man das jedenfalls in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zu eng fassen können, weil man sonst einen Teil der (Probe)Richter nur in Spezialkammern am LG einsetzen kann, während Richter, die "jung und noch formbar" eingestiegen sind (meist gibt es ja doch Präferenzen), dann letztlich machen müssen, was übrig bleibt. Ich meine, auch wer mit Berufserfahrung in die Justiz einsteigt, sollte ein Mindestmaß an Flexibiltät aufweisen - zumal selbst bei 3 unterschiedlichen Stationen in 36 Monaten wahrscheinlich mindestens eine Station dabei sein wird, die den eigenen fachlichen Präferenzen entspricht.
Aber warum zwingend? Wenn der Proberichter damit einverstanden ist, nur am VG erprobt zu werden, dann soll ihm doch diese Gelegenheit gegeben werden. Natürlich hat er dann nur den Ernennungsanspruch beim VG und der Stellenplaner muss bisschen besser in die Zukunft blicken. Aber warum soll man die Leute dann zwingend zum Zivil- und Strafrecht schicken wie Studenten in der Uni? Wenn du mit ner Baurechtsdissertation, dreijähriger Praxis in der ÖRKanzlei dann in den Probedienst gehst, grenzt es an Schikane zu sagen: Schön dass sie sich für das Verwaltungsrecht spezialisiert haben und die Justiz unterstützen wollen; aber wir müssen sie hier ganzheitlich erproben und deshalb machen sie erstmal ein Jahr Amtsgericht allgemeines Zivilrecht, dann ein Jahr Strafkammer und ab dem 25. Monat gern dann ans Verwaltungsgericht.
Wieso ist es Schikane, wenn es letztlich von vornherein klar ist, dass man in der Justiz nochmal quasi bei Null anfängt und man ggf auch erstmal (sofern es einen gemeinsamen Probedienst gibt) ein bis zwei Jahre abseits der Wunschgerichtsbarkeit arbeitet und ggf auch längere Zeit gar nicht im Bereich der eigenen Spezialisierung eingesetzt wird, sondern z. B. erstmal Asylsachen macht, bevor man vielleicht irgendwann am VG wunschgemäß Baurecht machen darf?

Es scheint übrigens genügend Leute zu geben, die sich auch nach einer mehrjährigen Anwaltstätigkeit darauf einlassen und es auch gut finden, andere Erfahrungen sammeln zu dürfen. Eine Kollegin z. B. kam aus dem öffentlichen Wirtschaftsrecht und hat sich jetzt lieber am LG ernennen lassen, weil ihr die Tätigkeit viel mehr als die Tätigkeit am VG liegt.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Muirne »

In NRW wird man auch in der ordentlichen wohl möglichst für die gesamte Erprobung im selben LG Bezirk eingesetzt. So hab ich es aktuell gehört. Die anderen neuen haben ebenfalls ihr Wunsch LG erhalten.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Sektnase »

Neben der der Recht- stellt sich mir auch die Frage der Zweckmäßigkeit. Klar, dann ist eine Lücke gestopft, aber zufriedene Kollegen ist auch nicht nur ein Selbstzweck. Vor allem in Zeiten, in denen Gehalt etc. noch weniger konkurrenzfähig sind als je zuvor.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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Tibor
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Tibor »

Liz hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 14:33 Wieso ist es Schikane, wenn es letztlich von vornherein klar ist, dass man in der Justiz nochmal quasi bei Null anfängt und man ggf auch erstmal (sofern es einen gemeinsamen Probedienst gibt) ein bis zwei Jahre abseits der Wunschgerichtsbarkeit arbeitet und ggf auch längere Zeit gar nicht im Bereich der eigenen Spezialisierung eingesetzt wird, ...
De lege lata ist das so. Ich bezweifle aber, dass das Modell zukunftstauglich ist. Gerade die Ordentliche ruht sich lange auf guter Arbeitsumgebung und Besoldung aus. Die Generalisten-Idee des Volljuristen stößt aber immer mehr an ihre Grenzen. Es macht eben doch Sinn, wenn sich auch Richter spezialisieren und als Spezialisierung meine ich nicht, dass man sich für die "Ordentliche" entschieden hat. Spezialisierung in Kammern ist bei der Ordentlichen immernoch überwiegend ein Fremdwort; also verglichen mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Natürlich ist das aktuelle System den Bewerbern bekannt; ich vermute aber, dass sich das Gros der Bewerber dennoch auf die Bewerbung einlässt und nicht gerade deshalb. Die Proberrichter-Verschickung wird in Kauf genommen, es ist eben ein Übel das man eingeht. Das ist genauso ein Übel wie die Marotte der Präsidien, Proberichter zur Stopfung von Löchern oder Abarbeitung unliebsamer Dezernate einzusetzen. Richtiger wäre es, gerade Proberichtern auch Luft zur Ausbildung zu lassen. Genauso halte ich es für richtiger, Bewerbern zu ermöglichen sich frühzeitig zu spezialisieren, so sie es wünschen und so Bedarf ist.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Muirne »

Tibor for president. Ich hätte gerne eine Schuldrechtskammer. O:)
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Strich »

Hey_Mister hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 13:29
Strich hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 13:12 Welcome to Stendal, tomorrow it is Zeitz. Was ist denn dann die Maximalflexibilität?
Passt zwar nicht mehr ganz zum Thema, aber gibt es diese Extrembeispiele in Sachsen-Anhalt wirklich? Dass man während der Zeit als Proberichter wohl nicht nur in einem LG-Bezirk bleiben kann, ist mir klar. Aber vom nördlichsten in den südlichsten Zipfel geschickt zu werden, grenzt doch an Schikane. Gerade mit Familie ist das kaum zu vereinbaren.
Nein, in Sachsen-Anhalt habe ich sowas noch nicht gehört. Ich hatte es jetzt nur als adhoc Beispiel gewählt um einen Punkt klar zu machen. Ich traue dem Ministerium hier soetwas auch nicht zu. Falls das mal vorkommt, wäre meine erste Vermutung, dass es wirklich nicht anders sinnvoll geht, anstatt "naja haben wir jetzt so entschieden". Mir zugetragen wurde jedoch folgender Fall:

Proberichter (P) vom VG Meiningen wollte zum VG Weimar wechseln. Leider war da keine Stelle mehr, weil der Proberichter (R) vom LG Mühlhausen, der nach Meiningen wollte unbedingt nach Weimar sollte. P hatte natürlich darauf hingewiesen, dass das mit einem Säugling in der Familie schwierig würde. War dem TMMJV aber egal.

Ich weiß schon warum ich da weg bin. Wobei man sagen muss, dass die Verplanung in Thüringen ganz ordentlich läuft, von dem was ich so gehört habe.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Strich »

Muirne hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 15:27 Tibor for president. Ich hätte gerne eine Schuldrechtskammer. O:)
Also KfH?
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Muirne »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 15:53
Muirne hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 15:27 Tibor for president. Ich hätte gerne eine Schuldrechtskammer. O:)
Also KfH?
Lieber AT, was es ja nicht gibt. Aber kfh wäre vermutlich auch was, ja.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Kasimir »

KfH ist wahrscheinlich üblicherweise zu 20% Handelsvertreterrecht und zu 80% Prospekthaftung.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)

Beitrag von Muirne »

Kasimir hat geschrieben: Donnerstag 23. Juli 2020, 17:18 KfH ist wahrscheinlich üblicherweise zu 20% Handelsvertreterrecht und zu 80% Prospekthaftung.
Ja, kfh ist nicht wirklich viel Schuldr, aber nicht uninteressant.
»Natürlich ist das herablassend. Torquemada ist mir gegenüber herablassend, ich bin esprit gegenüber herablassend. So ist die Nahrungskette in diesem Forum nunmal.« - Swann
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