Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Vorsitzende einer KfH wirst Du aber erst mit R2.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
@Tibor: Es gibt inzwischen in Zivilsachen genügend verpflichtende Spezialkammern. Aber das ist spätestens bei kleineren Landgerichten nicht mehr praktikabel, wenn jeder nur sein Spezialgebiet beherrscht und das dann möglicherweise dauerhaft exklusiv machen möchte. Wenn Du einen 35-Jährigen mit 5 Jahren einschlägiger Berufserfahrung von Anfang an in eine Baukammer am LG mit dem Versprechen "Sie müssen nicht wechseln, wenn Sie nicht wollen" steckst, wirst Du ihn dort wahrscheinlich nur mit Schwierigkeiten wieder wegbekommen. Klasse, wenn möglicherweise gerade in anderen Kammern ein dringender Bedarf herrscht und das Ministerium ggf auch nur Proberichter schickt, deren fachlichen Präferenzen nicht zum Bedarf passen.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Das ist keineswegs klar. Versetzungen außerhalb des Landgerichtsbezirks sind hier völlig unübliche Ausnahmen.Hey_Mister hat geschrieben: ↑Donnerstag 23. Juli 2020, 13:29Dass man während der Zeit als Proberichter wohl nicht nur in einem LG-Bezirk bleiben kann, ist mir klar.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Das sehe ich ähnlich, zumal es ja noch eine weitere Entwicklung gibt: Die steigende personelle Fluktuation, unter anderem dadurch bedingt, dass mehr und mehr Kollegen und Kolleginnen in Elternzeit gehen (ich werte das nicht, sondern stelle es nur fest). "Früher" gab es am hiesigen Landgericht vielfach noch die so genannten "Kammer-Barone": Ältere Planrichter, die sich nicht hatten erproben lassen und buchstäblich Jahrzehnte als Beisitzer in der gleichen (Spezial-) Kammer zubrachten. Im besten Fall gaben sie ihr Fachwissen weiter und sorgten so für Kontinuität. Eine Erscheinung, die inzwischen (fast) vollständig verschwunden ist.Liz hat geschrieben: ↑Donnerstag 23. Juli 2020, 18:54 @Tibor: Es gibt inzwischen in Zivilsachen genügend verpflichtende Spezialkammern. Aber das ist spätestens bei kleineren Landgerichten nicht mehr praktikabel, wenn jeder nur sein Spezialgebiet beherrscht und das dann möglicherweise dauerhaft exklusiv machen möchte. Wenn Du einen 35-Jährigen mit 5 Jahren einschlägiger Berufserfahrung von Anfang an in eine Baukammer am LG mit dem Versprechen "Sie müssen nicht wechseln, wenn Sie nicht wollen" steckst, wirst Du ihn dort wahrscheinlich nur mit Schwierigkeiten wieder wegbekommen. Klasse, wenn möglicherweise gerade in anderen Kammern ein dringender Bedarf herrscht und das Ministerium ggf auch nur Proberichter schickt, deren fachlichen Präferenzen nicht zum Bedarf passen.
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Re: Ernennung auf Lebenszeit (§12 DRiG)
Sie ist hoffentlich nicht in Münster. Da haben Kollegen/innen auch schon 10 Jahre auf die Planstelle gewartet. Streng nach Dienstalter geht das bei allen, die nicht hofiert werden. Denn die meisten haben nach drei Jahren dieselbe Note:) sehr schön für den Dienstherren, oder?