Die Entscheidung betrifft das Land Berlin. Verglichen wurde die Besoldung in Berlin mit dem TV-L.Tibor hat geschrieben: ↑Montag 21. Juni 2021, 08:53 Ja, in absoluten Zahlen ist das wohl so. Das BVerfG in seiner unendlichen Weisheit operiert ja mit einem 15-Jahres-Betrachtungszeitraum. In 2 BvL 4/18 kann man bspw. bei Rz. 130 ff sehen, dass irgendwelche Tariflöhne um 28,78 %, R1 aber nur um 17,66 % angestiegen sei. Frag mich aber bitte nicht, welches Land die Zahl betrifft und welche Stufe bzw. welcher Tariflohn.
Bei Indexwerten braucht man keine prozentuale Steigerung berechnen. Die Differenz von Indexwerten entspricht der prozentualen Entwicklung.
Wie thh schrieb, ist eines der Hauptprobleme die Abstandsregelung zwischen den Ämtern, da es kein festes Spannungsverhältnis mehr gibt wie bis 1969. Dadurch, dass - meines Erachtens zurecht - davon ausgegangen wird, dass ein Beamter in der niedrigsten Besoldungsgruppe und -stufe mehr haben soll als eine auf die sozialen Sicherungssysteme angewiesene vergleichbare Person, kommt das Besoldungsgefüge im unteren Bereich durcheinander, was sich bis in die Spitze auswirkt. Ob man als vergleichbare Person nun die "Normfamilie" (zwei Ehegatten + zwei Kinder) nehmen muss, ist eine andere Frage. Solange der Besoldungsgesetzgeber diese Gruppe aber der Bemessung der Besoldung zugrundelegt, bleibt dem BVerfG kaum etwas anderes übrig, als dies dann auch weiterhin als Maßstab zu nutzen.