Richterbesoldung

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

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Joshua
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

gelöscht
Zuletzt geändert von Joshua am Donnerstag 3. Dezember 2020, 17:41, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Seeker »

Ich erwarte: "'Wer Richter werden will, soll das nicht des Geldes wegen tun. Diese Beschwerden sind also fehl am Platz. Es steht jedem frei, stattdessen einen anderen Beruf zu ergreifen. Der Richterberuf bietet viele andere Vorzüge."

(das ist ausdrücklich nicht meine Meinung)
Joshua
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Korrigiere: Unterste R1-Stufe wären ca. 80.500 €.

Denn die unterste A-Gruppe (= A5) hat brutto ca. 50% der Gruppe A13, die in etwa (im Einstieg R1) entspricht. Also muss R1, behält man die Abstände zwischen A5 und A13 relativ aufrecht, was wohl nach dem Abstandsgebot ZWISCHEN den Besoldungsgruppen zwingend ist, ca. 2x so hoch sein wie A5.

Wenn monatliches Minimum A5 = 3.356,49 € ist, gilt also:

3.356,49 € x 2 x 12 = ca. 80.500 €...

Also, Kollegen, Widerpruch einlegen für das Jahr 2020, in allen Ländern. Jetzt.

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Tibor
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Joshua hat geschrieben: Er rechnet das anhand einer Eckfamilie (Vater, Mutter, 2 Kinder), auf die es nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für die angemessene Alimentation ankommt, durch. Er macht das zunächst für NRW:

Also: Grundsicherung für Vater, Mutter, 2 Kinder = netto 35.080,90 x 1,15 (weil: Mindestabstandsgebot = Grundsicherung + 15%) = 40.343,03 netto = ca. 45.000 Euro brutto.

Das muss also in der UNTERSTEN Besoldungsgruppe mindestens verdient werden.
Joshua hat geschrieben: Also, Kollegen, Widerpruch einlegen für das Jahr 2020, in allen Ländern. Jetzt.
Nein, weil die Prämisse oben schlicht falsch ist. Eine Alimentation hat ganz bestimmt nicht eine „Durchfütterung“ eines Eheweibs als Regelungsgehalt. Wir leben nicht mehr in KKK-Zeiten, als der Mann für den Familienunterhalt geschafft hat und die Frau ihre Pflicht erfüllt hat, indem sie die Kinder erzog und für den Mann essen kochte und ihm Bier kalt stellte. Das ist jetzt schon nicht mehr die Lebenswirklichkeit und kann deshalb nicht tauglicher Vergleichsmaßstab sein.

EDIT: Last but not least vergisst die Berechnung, dass es schon sowas wie Familienzuschlag und Kindergeld gibt. Das solltest du also erstmal abziehen, bevor du am Grundbetrag schraubst.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Liz »

@Tibor: ich meine aber, das war in der BVerfG-Entscheidung zum Familienzuschlag durchaus die Prämisse, dass das jedenfalls bislang der Maßstab gewesen sei.
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Strich
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Strich »

Tibor hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:00 ...
Joshua hat geschrieben: Also, Kollegen, Widerpruch einlegen für das Jahr 2020, in allen Ländern. Jetzt.
Nein, weil die Prämisse oben schlicht falsch ist. Eine Alimentation hat ganz bestimmt nicht eine „Durchfütterung“ eines Eheweibs als Regelungsgehalt. Wir leben nicht mehr in KKK-Zeiten, als der Mann für den Familienunterhalt geschafft hat und die Frau ihre Pflicht erfüllt hat, ...
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Tibor
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Anmerkung: Bei Stuttmann, Die Besoldungsrevolution des BVerfG (NVwZ-Beilage 2020, 83) heißt es konkret:
Im Einzelnen sind nach den Vorgaben des BVerfG folgende Rechnungsposten zu addieren, um den Grundsicherungsbedarf zu ermitteln: Regelbedarf Bedarfsgemeinschaft Mann und Frau (SGB II §§ 20, 23 ), (Durchschnitts-)Bedarf Kind 1 und Kind 2 ....... Wie die einzelnen Posten genau zu berechnen sind, gibt das BVerfG vor (Rn. 50 ff.). Der Rechenweg muss hier nicht wiederholt werden.
Nur blöd, dass dort nicht die Rede von "Mann und Frau" und "Kind 1 und Kind 2" die Rede ist.

Dort heißt es u.a.
Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, ... Die Leistungen der Grundsicherung ... beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen ... im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an ... (Rz. 50 f.)
Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. (Rz. 53)
Zu Frau und Kindern heißt es dort nur:
"Gemäß § 20 SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BTDrucks 19/5400, S. 6)." (Rz. 54)
Es kommt also nach BVerfG für Grundsicherung ganz klar auf tatsächliche Bedürfnisse und unterschiedliche Lebensumstände an, weil gerade nicht alles pauschaliert wird. Insoweit verbietet es sich schlicht, die Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern in die Grundbesoldung zu typisieren und nicht durch Familienzuschlag und Kindergeld zu berücksichtigen, vielmehr wäre es eine nicht folgerichtige Behandlung, wenn man in der Grundsicherung tatsächliche Bedürfnisse heranziehen würde und bei Alimentation deutlich gröber pauschalieren würde.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Sebast1an »

Liz hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:06 @Tibor: ich meine aber, das war in der BVerfG-Entscheidung zum Familienzuschlag durchaus die Prämisse, dass das jedenfalls bislang der Maßstab gewesen sei.
https://www.bverfg.de/e/ls20200504_2bvl000418.html

Rn. 47
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Tibor
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

„Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, ...“

Da hat jemand seine Amtsermittlungspflicht eklatant verletzt.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Und wie gesagt, dass ist die Segelanweisung für den Gesetzgeber. Bei der Prüfung der bestehenden Besoldung ist natürlich Familienzuschlag und KiG (KiFB) zu berücksichtigen, sonst vergleicht man Äpfel und saure Trauben.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Liz »

Tibor hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:32 „Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, ...“

Da hat jemand seine Amtsermittlungspflicht eklatant verletzt.
Realistischerweise wird es doch aus den letzten Jahr(zehnt)en keine Äußerung des Gesetzgebers dazu geben, wie er denn überhaupt die Beamtenbesoldung bemessen hat, sondern es ist immer nur nach Kassenlage entschieden worden, inwieweit die tradierte Besoldung angehoben oder abgesenkt wird. Dann hilft aber auch keine Amtsermittlung.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Liz »

Tibor hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:35 Und wie gesagt, dass ist die Segelanweisung für den Gesetzgeber. Bei der Prüfung der bestehenden Besoldung ist natürlich Familienzuschlag und KiG (KiFB) zu berücksichtigen, sonst vergleicht man Äpfel und saure Trauben.
Natürlich kann man das dann stärker über Bedarfszuschläge regeln, wohl insbesondere bei den Kindern. Aber es stellt sich dann schon die Frage, in welchen Konstellationen dann überhaupt eine Mitalimentierung des Ehegattens geboten ist und ob sich da konsistente Lösungen entwickeln lassen.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Natürlich, wünschenswert wäre es. Das BVerfG hat ja auch für den Ortszuschlag freundliche Worte gefunden.

Heute ist der FamZuschlag ja nur an den Eheschluss und das Vorhandensein von Kindern geknüpft. Richtig wäre es - wenn man an Unterhaltspflichten knüpft - tatsächliche Nicht-Arbeitstätigkeit des Partners wegen Kindererziehung auf bestimmtes Alter der Kinder und bestimmte %-Sätze Nichtarbeit zu beschränken. Die Welt ist eben nicht mehr darauf angelegt, dass Frauchen 0% schaffen geht, bis die Teenager zur Unistadt wegziehen. Eine Begrenzung auf 12. Geburtstag der Kinder wäre sinnvoll. Ebenso kann natürlich ein Anreiz zur Arbeit gelegt werden, indem man eben den Partnerzuschlag nach Alter und Zahl der Kinder staffelt. Für einen weiteren Kinderzuschlag sehe ich neben KiFB/KiG eigentlich keinen Platz.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Liz hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:32 „Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, ...“

Da hat jemand seine Amtsermittlungspflicht eklatant verletzt.
Realistischerweise wird es doch aus den letzten Jahr(zehnt)en keine Äußerung des Gesetzgebers dazu geben, wie er denn überhaupt die Beamtenbesoldung bemessen hat, sondern es ist immer nur nach Kassenlage entschieden worden, inwieweit die tradierte Besoldung angehoben oder abgesenkt wird. Dann hilft aber auch keine Amtsermittlung.
Ich meinte das mit Bestandsaufnahme der Lebenswirklichkeit. Aus meiner Alterskohorte sind mir kaum 0% Arbeit-Mütter bekannt. Das Gros der Mütter ist vielleicht 3 Jahre komplett zu Hause und steigert sich dann von 50% auf 80-90% Stellen entsprechend der Altersentwicklung der Kinder. Der ÖffD kann da keine Ausnahme sein, indem man den Beamtengattinnen dann 0%-Arbeit bis ans Lebensende ermöglicht, weil Herr Amtsgerichtsrat mit R1 in Düsseldorf jeden Monat 6.000€ Netto nach Hause trägt.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Liz »

Naja, aber eine Anknüpfung an Unterhaltspflichten führte ja gerade dazu, dass der Beamtenehegatte dann quasi freie Wahl hat, ob er selbst seine Brötchen verdient oder sich lieber mit irgendwelchen Blogs oder sonstigen Liebhaberprojekten selbst verwirklicht (und möglicherweise ist dann der Ehegattenzuschlag sogar attraktiver als eine Teilzeittätigkeit im erlernten Beruf).

Auch müsste man natürlich bei passgenaueren Zuschlägen dann auch offenlegen, was man den eigentlich für das Existenzminimum der Ehefrau eines OLG-Richters oder ein Lehrerkind hält. Damit kann sich der Gesetzgeber eigentlich nur unglücklich machen.
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