Richterbesoldung
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Re: Richterbesoldung
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Zuletzt geändert von Joshua am Donnerstag 3. Dezember 2020, 17:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Egon Bahr 2013
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Re: Richterbesoldung
Ich erwarte: "'Wer Richter werden will, soll das nicht des Geldes wegen tun. Diese Beschwerden sind also fehl am Platz. Es steht jedem frei, stattdessen einen anderen Beruf zu ergreifen. Der Richterberuf bietet viele andere Vorzüge."
(das ist ausdrücklich nicht meine Meinung)
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Re: Richterbesoldung
Korrigiere: Unterste R1-Stufe wären ca. 80.500 €.
Denn die unterste A-Gruppe (= A5) hat brutto ca. 50% der Gruppe A13, die in etwa (im Einstieg R1) entspricht. Also muss R1, behält man die Abstände zwischen A5 und A13 relativ aufrecht, was wohl nach dem Abstandsgebot ZWISCHEN den Besoldungsgruppen zwingend ist, ca. 2x so hoch sein wie A5.
Wenn monatliches Minimum A5 = 3.356,49 € ist, gilt also:
3.356,49 € x 2 x 12 = ca. 80.500 €...
Also, Kollegen, Widerpruch einlegen für das Jahr 2020, in allen Ländern. Jetzt.
Denn die unterste A-Gruppe (= A5) hat brutto ca. 50% der Gruppe A13, die in etwa (im Einstieg R1) entspricht. Also muss R1, behält man die Abstände zwischen A5 und A13 relativ aufrecht, was wohl nach dem Abstandsgebot ZWISCHEN den Besoldungsgruppen zwingend ist, ca. 2x so hoch sein wie A5.
Wenn monatliches Minimum A5 = 3.356,49 € ist, gilt also:
3.356,49 € x 2 x 12 = ca. 80.500 €...
Also, Kollegen, Widerpruch einlegen für das Jahr 2020, in allen Ländern. Jetzt.
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Re: Richterbesoldung
Joshua hat geschrieben: Er rechnet das anhand einer Eckfamilie (Vater, Mutter, 2 Kinder), auf die es nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für die angemessene Alimentation ankommt, durch. Er macht das zunächst für NRW:
Also: Grundsicherung für Vater, Mutter, 2 Kinder = netto 35.080,90 x 1,15 (weil: Mindestabstandsgebot = Grundsicherung + 15%) = 40.343,03 netto = ca. 45.000 Euro brutto.
Das muss also in der UNTERSTEN Besoldungsgruppe mindestens verdient werden.
Nein, weil die Prämisse oben schlicht falsch ist. Eine Alimentation hat ganz bestimmt nicht eine „Durchfütterung“ eines Eheweibs als Regelungsgehalt. Wir leben nicht mehr in KKK-Zeiten, als der Mann für den Familienunterhalt geschafft hat und die Frau ihre Pflicht erfüllt hat, indem sie die Kinder erzog und für den Mann essen kochte und ihm Bier kalt stellte. Das ist jetzt schon nicht mehr die Lebenswirklichkeit und kann deshalb nicht tauglicher Vergleichsmaßstab sein.Joshua hat geschrieben: Also, Kollegen, Widerpruch einlegen für das Jahr 2020, in allen Ländern. Jetzt.
EDIT: Last but not least vergisst die Berechnung, dass es schon sowas wie Familienzuschlag und Kindergeld gibt. Das solltest du also erstmal abziehen, bevor du am Grundbetrag schraubst.
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Re: Richterbesoldung
@Tibor: ich meine aber, das war in der BVerfG-Entscheidung zum Familienzuschlag durchaus die Prämisse, dass das jedenfalls bislang der Maßstab gewesen sei.
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Re: Richterbesoldung
a.A. Art 33 Abs. 5 GG mit Betonung auf "hergebrachte" ^^Tibor hat geschrieben: ↑Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:00 ...
Nein, weil die Prämisse oben schlicht falsch ist. Eine Alimentation hat ganz bestimmt nicht eine „Durchfütterung“ eines Eheweibs als Regelungsgehalt. Wir leben nicht mehr in KKK-Zeiten, als der Mann für den Familienunterhalt geschafft hat und die Frau ihre Pflicht erfüllt hat, ...Joshua hat geschrieben: Also, Kollegen, Widerpruch einlegen für das Jahr 2020, in allen Ländern. Jetzt.
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Re: Richterbesoldung
Anmerkung: Bei Stuttmann, Die Besoldungsrevolution des BVerfG (NVwZ-Beilage 2020, 83) heißt es konkret:
Dort heißt es u.a.
Nur blöd, dass dort nicht die Rede von "Mann und Frau" und "Kind 1 und Kind 2" die Rede ist.Im Einzelnen sind nach den Vorgaben des BVerfG folgende Rechnungsposten zu addieren, um den Grundsicherungsbedarf zu ermitteln: Regelbedarf Bedarfsgemeinschaft Mann und Frau (SGB II §§ 20, 23 ), (Durchschnitts-)Bedarf Kind 1 und Kind 2 ....... Wie die einzelnen Posten genau zu berechnen sind, gibt das BVerfG vor (Rn. 50 ff.). Der Rechenweg muss hier nicht wiederholt werden.
Dort heißt es u.a.
Zu Frau und Kindern heißt es dort nur:Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, ... Die Leistungen der Grundsicherung ... beruhen nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen ... im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an ... (Rz. 50 f.)
Die nachfolgenden Ausführungen stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. (Rz. 53)
Es kommt also nach BVerfG für Grundsicherung ganz klar auf tatsächliche Bedürfnisse und unterschiedliche Lebensumstände an, weil gerade nicht alles pauschaliert wird. Insoweit verbietet es sich schlicht, die Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern in die Grundbesoldung zu typisieren und nicht durch Familienzuschlag und Kindergeld zu berücksichtigen, vielmehr wäre es eine nicht folgerichtige Behandlung, wenn man in der Grundsicherung tatsächliche Bedürfnisse heranziehen würde und bei Alimentation deutlich gröber pauschalieren würde."Gemäß § 20 SGB II wird zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BTDrucks 19/5400, S. 6)." (Rz. 54)
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Re: Richterbesoldung
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Re: Richterbesoldung
„Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, ...“
Da hat jemand seine Amtsermittlungspflicht eklatant verletzt.
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Re: Richterbesoldung
Und wie gesagt, dass ist die Segelanweisung für den Gesetzgeber. Bei der Prüfung der bestehenden Besoldung ist natürlich Familienzuschlag und KiG (KiFB) zu berücksichtigen, sonst vergleicht man Äpfel und saure Trauben.
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Re: Richterbesoldung
Realistischerweise wird es doch aus den letzten Jahr(zehnt)en keine Äußerung des Gesetzgebers dazu geben, wie er denn überhaupt die Beamtenbesoldung bemessen hat, sondern es ist immer nur nach Kassenlage entschieden worden, inwieweit die tradierte Besoldung angehoben oder abgesenkt wird. Dann hilft aber auch keine Amtsermittlung.
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Re: Richterbesoldung
Natürlich kann man das dann stärker über Bedarfszuschläge regeln, wohl insbesondere bei den Kindern. Aber es stellt sich dann schon die Frage, in welchen Konstellationen dann überhaupt eine Mitalimentierung des Ehegattens geboten ist und ob sich da konsistente Lösungen entwickeln lassen.
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Re: Richterbesoldung
Natürlich, wünschenswert wäre es. Das BVerfG hat ja auch für den Ortszuschlag freundliche Worte gefunden.
Heute ist der FamZuschlag ja nur an den Eheschluss und das Vorhandensein von Kindern geknüpft. Richtig wäre es - wenn man an Unterhaltspflichten knüpft - tatsächliche Nicht-Arbeitstätigkeit des Partners wegen Kindererziehung auf bestimmtes Alter der Kinder und bestimmte %-Sätze Nichtarbeit zu beschränken. Die Welt ist eben nicht mehr darauf angelegt, dass Frauchen 0% schaffen geht, bis die Teenager zur Unistadt wegziehen. Eine Begrenzung auf 12. Geburtstag der Kinder wäre sinnvoll. Ebenso kann natürlich ein Anreiz zur Arbeit gelegt werden, indem man eben den Partnerzuschlag nach Alter und Zahl der Kinder staffelt. Für einen weiteren Kinderzuschlag sehe ich neben KiFB/KiG eigentlich keinen Platz.
Heute ist der FamZuschlag ja nur an den Eheschluss und das Vorhandensein von Kindern geknüpft. Richtig wäre es - wenn man an Unterhaltspflichten knüpft - tatsächliche Nicht-Arbeitstätigkeit des Partners wegen Kindererziehung auf bestimmtes Alter der Kinder und bestimmte %-Sätze Nichtarbeit zu beschränken. Die Welt ist eben nicht mehr darauf angelegt, dass Frauchen 0% schaffen geht, bis die Teenager zur Unistadt wegziehen. Eine Begrenzung auf 12. Geburtstag der Kinder wäre sinnvoll. Ebenso kann natürlich ein Anreiz zur Arbeit gelegt werden, indem man eben den Partnerzuschlag nach Alter und Zahl der Kinder staffelt. Für einen weiteren Kinderzuschlag sehe ich neben KiFB/KiG eigentlich keinen Platz.
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Re: Richterbesoldung
Ich meinte das mit Bestandsaufnahme der Lebenswirklichkeit. Aus meiner Alterskohorte sind mir kaum 0% Arbeit-Mütter bekannt. Das Gros der Mütter ist vielleicht 3 Jahre komplett zu Hause und steigert sich dann von 50% auf 80-90% Stellen entsprechend der Altersentwicklung der Kinder. Der ÖffD kann da keine Ausnahme sein, indem man den Beamtengattinnen dann 0%-Arbeit bis ans Lebensende ermöglicht, weil Herr Amtsgerichtsrat mit R1 in Düsseldorf jeden Monat 6.000€ Netto nach Hause trägt.Liz hat geschrieben:Realistischerweise wird es doch aus den letzten Jahr(zehnt)en keine Äußerung des Gesetzgebers dazu geben, wie er denn überhaupt die Beamtenbesoldung bemessen hat, sondern es ist immer nur nach Kassenlage entschieden worden, inwieweit die tradierte Besoldung angehoben oder abgesenkt wird. Dann hilft aber auch keine Amtsermittlung.
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Re: Richterbesoldung
Naja, aber eine Anknüpfung an Unterhaltspflichten führte ja gerade dazu, dass der Beamtenehegatte dann quasi freie Wahl hat, ob er selbst seine Brötchen verdient oder sich lieber mit irgendwelchen Blogs oder sonstigen Liebhaberprojekten selbst verwirklicht (und möglicherweise ist dann der Ehegattenzuschlag sogar attraktiver als eine Teilzeittätigkeit im erlernten Beruf).
Auch müsste man natürlich bei passgenaueren Zuschlägen dann auch offenlegen, was man den eigentlich für das Existenzminimum der Ehefrau eines OLG-Richters oder ein Lehrerkind hält. Damit kann sich der Gesetzgeber eigentlich nur unglücklich machen.
Auch müsste man natürlich bei passgenaueren Zuschlägen dann auch offenlegen, was man den eigentlich für das Existenzminimum der Ehefrau eines OLG-Richters oder ein Lehrerkind hält. Damit kann sich der Gesetzgeber eigentlich nur unglücklich machen.