Richterbesoldung

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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Joshua
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Wenn dir die Argumente ausgehen, wirst du albern.

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Liz »

Ich könnte mir vorstellen, als amtsangemessene Grundvergütung davon auszugehen, dass diese nur für den Beamten selbst reichen muss und sie es ihm - im Zuge der Gestaltung seiner persönlichen Lebensverhältnisse - zusätzlich ermöglichen muss, den hälftigen Unterhalt seines Partners zu finanzieren, ohne dass es darauf ankommt, wie viel der Partner dazuverdient oder wie der offizielle Status der Verbindung ist oder ob es überhaupt einen solchen Partner gibt. Kinder gehen über Zuschläge, wobei diese dann nach Besoldungsstufen gestaffelt werden. Wohnortzuschläge sind diskussionswürdig. Wenn man ländliche Bereiche finanziell attraktiver machen möchte, werden eben bei der Grundbesoldung die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Land zugrundegelegt und in Ballungsräumen gibt es dann eine überschaubare Zulage.
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Tibor
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Joshua hat geschrieben:Wenn dir die Argumente ausgehen, wirst du albern.
Du hast angefangen *gniiihiii*
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Liz hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 21:17 Ich könnte mir vorstellen, als amtsangemessene Grundvergütung davon auszugehen, dass diese nur für den Beamten selbst reichen muss und sie es ihm - im Zuge der Gestaltung seiner persönlichen Lebensverhältnisse - zusätzlich ermöglichen muss, den hälftigen Unterhalt seines Partners zu finanzieren, ohne dass es darauf ankommt, wie viel der Partner dazuverdient oder wie der offizielle Status der Verbindung ist oder ob es überhaupt einen solchen Partner gibt. Kinder gehen über Zuschläge, wobei diese dann nach Besoldungsstufen gestaffelt werden. Wohnortzuschläge sind diskussionswürdig. Wenn man ländliche Bereiche finanziell attraktiver machen möchte, werden eben bei der Grundbesoldung die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten im Land zugrundegelegt und in Ballungsräumen gibt es dann eine überschaubare Zulage.
Dazu Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83, 88:
Absenkung des Grundgehalts und Erhöhung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile: Da die vierköpfige Familie weiterhin die oben ausgewiesene Bruttobesoldung erhalten muss, hätte die Maßnahme bei Beamtenfamilien mit zwei Kindern oder mehr keine einsparende Wirkung. Um spürbare Wirkung für den Staatshaushalt zu erzeugen, müsste das nur noch auf einen oder zwei Erwachsene abgemessene neue Grundgehalt im Vergleich zu heute erheblich abgesenkt werden. Damit wären zunächst die Einstiegsgehälter nicht mehr konkurrenzfähig, weil Berufsanfänger normalerweise weder verheiratet sind noch zwei Kinder haben. Insofern hat das BVerfG am Beispiel der Richter in Berlin detailiert nachgezeichnet, dass die zu geringe Besoldung dazu führt, das die verfassungsrechtlich ebenfalls gebotene Qualitätssicherung bei den Einstellungen nicht mehr gelingt. Abgesehen davon wäre die Besoldung auch für Unverheiratete oder Kinderlose nicht mehr akzeptabel.

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Und genau diese plakative Behauptung findet keinen Rückhalt in den Gründen des BVerfG.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Was genau meinst du?

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Tibor
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Joshua hat geschrieben:Was genau meinst du?
Joshua hat geschrieben: Dazu Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83, 88:
...Da die vierköpfige Familie weiterhin die oben ausgewiesene Bruttobesoldung erhalten muss, ...
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Liz »

Sebast1an hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:21
Liz hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 18:06 @Tibor: ich meine aber, das war in der BVerfG-Entscheidung zum Familienzuschlag durchaus die Prämisse, dass das jedenfalls bislang der Maßstab gewesen sei.
https://www.bverfg.de/e/ls20200504_2bvl000418.html

Rn. 47
Ich meinte übrigens diese Entscheidung zur Besoldung in NRW, nicht die Entscheidung zur Berliner Richterbesoldung : https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 00617.html
[29] b) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Richtern und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249), vom 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363) und vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300) konkretisiert. Der Besoldungsgesetzgeber hat die Besoldung so zu regeln, dass Richter und Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder eine ihrem Amt angemessene Lebensführung aufrechtzuerhalten oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten (vgl. BVerfGE 44, 249 <267, 273 f.>; 99, 300 <315>). Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 81, 363 <376>; 99, 300 <315>).

[30] Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <315>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47). Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn er den Richtern und Beamten zumutet, für den Unterhalt ihres dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <316>).

[31] Bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und die weiteren Kinder entsteht und vom Dienstherrn über die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber von denjenigen Regelsätzen für den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung in anderen Regelungszusammenhängen zur Verfügung stellt. Allerdings sind diese Sätze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse ausgerichtet. Ihre eingeschränkte Aussagekraft für die Höhe des den Richtern und Beamten von ihrem Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Unterhalts hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen. So sind etwa Bedarfssätze, die an dem äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind, also insbesondere die Leistungen der sozialen Grundsicherung, ihrem Zweck nach staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung. Die Alimentation der Richter und Beamten und ihrer Familien ist demgegenüber etwas qualitativ Anderes. Diesen Unterschied muss die Bemessung des Gehalts deutlich werden lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 81, 363 <378>; 99, 300 <316>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

[32] Dabei lässt ein um 15 % über dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der von der Grundsicherung zu leistenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richtern und Beamten sowie ihren Familien geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden. Diese Berechnungsmethode dient nicht dazu, die angemessene Höhe der Alimentation zu ermitteln, sondern die Grenze zur Unteralimentation. Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; ferner mit Blick auf die Mindestalimentation am Maßstab einer vierköpfigen Familie BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

[33] Ob die Dienstbezüge noch amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 <376>; 99, 300 <315>; BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47). Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge – etwa in Gestalt eines kinderbezogenen Familienzuschlags – zu erreichen, die Richter und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese und weitere Möglichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 <376>; 99, 300 <315>).
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Liz »

@Joshua: Ja, das ist dann möglicherweise die Kehrseite. Aber der Gesetzgeber muss ein vernünftiges Konzept vorlegen und dazu sollte es dann im ersten Schritt gehören, die Personenanzahl zu definieren, deren Lebensunterhalt mit der Grundbesoldung sichergestellt werden soll, und dann muss es ggf. "familienneutrale Vergütungsbestandteile" geben, die die notwendige Attraktivität der Besoldung im Vergleich zur Privatwirtschaft herstellen. Eine zwingende Notwendigkeit dem 21-jährigen alleinstehenden Beamten eine Besoldung auszuzahlen, von der er eine vierköpfige Familie ernähren könnte, besteht aber nicht.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Strich »

Wie dieses Problem mit dem BGE einfach verschwinden würde ^^
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Freitag 4. Dezember 2020, 10:17Wie dieses Problem mit dem BGE einfach verschwinden würde ^^
Wenn - personelle und materielle - Ressourcen endlos wären, würden sehr viele Probleme verschwinden. Das Problem ist aber, dass sie es nicht sind.

Insofern wäre es deutlich einfacher, nicht 80 Mio. Bundesbürgern zwischen 800 und 1500 EUR monatlich zusätzlich zu schenken, sondern schlicht nur die Besoldung der Beamten um einen Teil dieses Betrags zu erhöhen. Auch dann würde das Problem verschwinden - und diese Lösung wäre deutlich besser finanzierbar.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Liz hat geschrieben: Donnerstag 3. Dezember 2020, 22:29 @Joshua: Ja, das ist dann möglicherweise die Kehrseite. Aber der Gesetzgeber muss ein vernünftiges Konzept vorlegen und dazu sollte es dann im ersten Schritt gehören, die Personenanzahl zu definieren, deren Lebensunterhalt mit der Grundbesoldung sichergestellt werden soll, und dann muss es ggf. "familienneutrale Vergütungsbestandteile" geben, die die notwendige Attraktivität der Besoldung im Vergleich zur Privatwirtschaft herstellen. Eine zwingende Notwendigkeit dem 21-jährigen alleinstehenden Beamten eine Besoldung auszuzahlen, von der er eine vierköpfige Familie ernähren könnte, besteht aber nicht.
Die Landesgesetzgeber legen doch praktisch schon gewohnheitsmäßig die vierköpfige Familie zugrunde.
S. etwa nur beispielhaft für Hamburg hier:
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok ... 0_2021.pdf

Dass das verfassungsgemäß jedenfalls allein aus Grundsätzen der Mindestalimentation iVm dem Abstandsgebot nicht zwingend ist, stellt niemand infrage. Auch Stuttmann nicht, wenn man ihn denn richtig liest (s. auch den Stuttmann-Artikel aus 2015).

Dennoch ist dieser Maßstab "4 Köpfe" aber wichtig:

1. Die Landesgesetzgeber müssen sich doch an ihren eigenen, seit Ewigkeiten praktizierten Maßstäben festhalten lassen; für die Vergangenheit schon aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Wenn ich als Gesetzgeber definiere, dass ich auf die angemessene Unterhaltung einer vierköpfigen Beamtenfamilie abziele, muss ich dieses Ziel auch erreichen - inkl. Realisierung des Abstandsgebots.

2. Zudem wäre die 180-Grad-Kehrwende, die Besoldung nun plötzlich am 1-Personen-Haushalt unverheirateter Kinderloser zu orientieren und alles weitere über Aufschläge zu machen, politisch kaum durchsetzbar. Und ggf. auch aus anderen Gründen wiederum verfassungswidrig. Denn es gilt gerade für die Richterbesoldung die Notwendigkeit, hinreichend qualifizierten Nachwuchs zu gewinnen. Und in der freien Wirtschaft ist das 120.000 €-Einstiegsgehalt der Großbude nun einmal mit einer 4-käpfigen-Familie voll kompatibel. Welche/r 27-Jährige, die/der die Familienplanung noch gar nicht begonnen hat, wäre denn nicht abgeschreckt, wenn die angemessene Alimentation nun plötzlich nach dem 1-Kopf-Standard bemessen würde und die Kluft zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft noch größer würde?

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Joshua hat geschrieben: 1. Die Landesgesetzgeber müssen sich doch an ihren eigenen, seit Ewigkeiten praktizierten Maßstäben festhalten lassen; ...
Aha. Und woraus ergibt sich das für die Zukunft?
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Tibor hat geschrieben: Freitag 4. Dezember 2020, 18:05
Joshua hat geschrieben: 1. Die Landesgesetzgeber müssen sich doch an ihren eigenen, seit Ewigkeiten praktizierten Maßstäben festhalten lassen; ...
Aha. Und woraus ergibt sich das für die Zukunft?
Punkt 2 bei mir war also unlesbar?

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Ich sehe da keine Verfassungsmaßstäbe sondern allgemein-politische Erwägungen. Deshalb frag ich ja. Du hast natürlich zutreffend erkannt, dass rückwirkend bzw für bestehende Beamtenverhältnisse das nicht einfach neu gemacht werden kann. Aber die anderen Erwägungen sind nicht in verfassungsfesten Stein gemeißelt. Warum sollte auch „attraktiv werden, um fähige Leute zu binden“ ein Dauerkriterium sein? Vielleicht ändert sich der Juristenmarkt in 10-20 Jahren grundlegend und wir haben eine Juristenschwemme? Warum sollte es dann eine derart begründete Besoldungserhöhung auf St. Nimmerlein perpetuiert geben? Dto die Fragen der erhöhten Wohnkosten in der Stadt bzw Unattraktivität des Dorflebens. Das sind aktuelle Erscheinungen, denen man max. mit zeitweiligen Zuschlägen begegnen soll.

Last but not least halte ich diese „Justiz ist wichtig“ Denke für kleinkariert. Genauso streiken immer Müllleute, Krankenschwestern und Lehrer. Alle wollen ihre Systemrelevanz herausstellen. Tatsächlich sind alle Berufe in der bestehenden Gesellschaft relevant. Man kann hier nicht ernsthaft zwischen „relevant, weniger relevant, ganz relevant, superduperrelevant“ unterscheiden. Deswegen setzt ja die Besoldung im Grundsatz nicht am Einsatz (Stelle) an, sondern an Vorbildung und Erfahrung. Nur punktuell gibt es Stellenzulagen. Und genau das sollte man gerade als Jurist erkennen. Aber auch Juristen lernen ja nicht zwingend, dass man mal über den Tellerrand blicken sollte.
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