So sieht es aus. A13 ist Laufbahneingangsamt. Bei Beamten sind Ämter grds. zu durchlaufen, weil das höhere Amt eine Erfahrung erfordert. Schön zu sehen bei der klassischen Bundeswehrkarriere, wo du eben als Pflichtl mit A2 angefangen hast, dann Anwärter gehobener Dienst und dann durchläufst du vom Leutnant bis zum General A8 bis B10 und machst zwischendurch ständig Ausbildungen/Verwendungen.
Das unterscheidet ja die R- von der A/B-Besoldung, denn bei R gibt es gerade keine zwingend zu durchlaufende Laufbahn. Wenn du es schaffst, kannst du halt direkt von R1 zu R4 gelangen.
Aus meiner Sicht wäre die R-Besoldung nur folgerichtig, wenn man für die normalen Richterstellen eine Stufenzuordnung hat, die einem allgemeinen Durchlauf von A13-A15 entspricht. R2 ff. sind schon Abweichung vom System, weil es hier um besondere Verwendungen geht (Vorsitz, Direktor, Präsident) bzw. um besondere Gerichte (Oberlandes, Bundes).
Das würde ich rechtspolitisch diametral anders sehen. Auch diese Idee stammt aus einer Zeit, als es hauptsächlich um Eingriffsverwaltung ging. Der Staat bietet aber vielfältige Dienstleistungen an, die er aus diffusen Gründen anstelle Privater erbringen will. Zunächst müsste man zwingende Hoheitsaufgaben definieren, die einer Beamtenstellung bedürfen. Jenseits von Polizei und Soldat und Vollstreckungsbeamten ist es schon sehr zweifelhaft, ob bspw. ein Lehrer, Verwaltungsmensch oder Gerichtsschreiber zwingend in einer Beamtenstellung sein muss. Immer wenn eine Leistung grds. auch durch Private erbracht werden könnte, müsste mE - auch um Perpetuierungen einer einmal getroffenen Entscheidung zu verhindern - eine Anstellung ausreichen. Dann würden in diesen Dienstverhältnissen auch marktgerechte Vergütungen am Ende eines Tarifverhandlungsmechanismus stehen, die man dann 1:1 für die Beamten übernehmen könnte.