Kann "Nächstberufener" iSd § 21c Abs. II GVG auch ein im Zeitpunkt des Ausscheidens (noch) gewähltes Präsidiumsmitglied sein?
Also: Präsidium besteht aus 10 Richtern, die Hälfte wird jeweils neu gewählt. Im Oktober 20 werden R1-5 für die Periode ab 1.1.21 gewählt. Platz 6 erreicht R6. R6 ist 2016 für vier Jahre ins Präsidium gewählt worden, ihre Amtszeit endet also am 31.12.2020, da sie nicht wiedergewählt wurde.
Nun scheidet Präsidiumsmitglied X zum 30.11.2020 aus dem Präsidium aus. Nach § 21c II GVG "tritt an seine Stelle der durch die letzte Wahl Nächstberufene.".
Preisfrage: Das kann dann wohl nicht - die bei der letzten Wahl vor dem Ausscheiden des X als erste "Nachrückerin" gewählte - R6 sein, da sie im Zeitpunkt des Ausscheidens von X noch selbst Präsidiumsmitglied ist? Oder scheidet sie aus ihrer Wahlperiode bis zum 31.12.2020 quasi vorzeitig durch Nachrücken für X aus und löst damit ihrerseits § 21c II GVG aus, so dass der an Stelle 7 gewählte R7 für sie nachrückt?
edit: Der letzte Gedanke kann gar nicht passen, da R7 dann ja nur für den Rest der ursprünglichen Wahlperiode von R6 - also bis 31.12.2020 - nachrücken würde.
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Re: 21c GVG - Nachrücker
R6 konnte doch 2020 gar nicht gewählt werden, oder?
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Re: 21c GVG - Nachrücker
Doch, für die am 1.1.2021 beginnende Periode schon.
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Re: 21c GVG - Nachrücker
Intuitiv wird man zunächst sicherlich sagen, dass ein aktives Präsidiumsmitglied nicht Nachrücker sein kann, sondern R6 erst ab dem 01.01.2021 als Nachrücker zur Verfügung steht und dementsprechend bis zum 31.12.2020 R7 auf dem 1. Nachrückplatz steht. Allerdings wird ja die Regelung, dass das Ergebnis der letzten Wahl maßgeblich ist, mit der höheren Legitimation begründet, was es möglicherweise doch rechtfertigen kann, hier einen größeren Wechsel durchzuführen.
Im hiesigen Fall ist es letztlich im Ergebnis "egal" auf welcher Grundlage R6 und R7 bis zum 31.12.2020 dem Präsidium angehören. Denkbar ist aber auch die folgende Konstellation:
X ist bis zum 31.12.2022 gewählt, scheidet aber bereits zum 30.11.2020 aus. R6 scheidet zum 31.12.2020 aus, steht aber vor R7 auf der aktuellen Nachrückerliste.
In diesem Fall sprächen aus meiner Sicht durchaus die besseren Gründe dafür, dem aktuellen "Wählerwillen" dadurch Rechnung zu tragen, dass R6 für X bis zum 31.12.2022 "nachrückt" und R7 bis zum 31.12.2020 für R6 nachrückt.
Im hiesigen Fall ist es letztlich im Ergebnis "egal" auf welcher Grundlage R6 und R7 bis zum 31.12.2020 dem Präsidium angehören. Denkbar ist aber auch die folgende Konstellation:
X ist bis zum 31.12.2022 gewählt, scheidet aber bereits zum 30.11.2020 aus. R6 scheidet zum 31.12.2020 aus, steht aber vor R7 auf der aktuellen Nachrückerliste.
In diesem Fall sprächen aus meiner Sicht durchaus die besseren Gründe dafür, dem aktuellen "Wählerwillen" dadurch Rechnung zu tragen, dass R6 für X bis zum 31.12.2022 "nachrückt" und R7 bis zum 31.12.2020 für R6 nachrückt.
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Re: 21c GVG - Nachrücker
Danke für die Einschätzungen. Das Präsidium wird entscheiden
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Re: 21c GVG - Nachrücker
So munkelt man. Gute Präsidialrichter geben aber den Präsidiumsmitgliedern sogar noch das Gefühl, selbst auf die Lösung gekommen zu sein
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Re: 21c GVG - Nachrücker
Es kann aber auch effektiv sein, wenn das Präsidium nur glaubt, zu wissen, was es wirklich beschließt.