Hallo zusammen,
kann mir jemand aus Erfahrung sagen, ob man in Baden-Württemberg als Proberichter in den ersten 6 Monaten Urlaub nehmen darf? In manchen Bundesländern gibt es wohl eine Sperrzeit, aber in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung von Baden-Württemberg hab ich dazu nichts gefunden.
BaWü: Urlaub in den ersten 6 Monaten als Proberichter
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Re: BaWü: Urlaub in den ersten 6 Monaten als Proberichter
Die bis 31.12.2005 geltende Urlaubsverordnung (UrlVO BW) enthielt in § 3 eine entsprechende Regelung:Logisch_Win7 hat geschrieben: ↑Freitag 5. November 2021, 09:14kann mir jemand aus Erfahrung sagen, ob man in Baden-Württemberg als Proberichter in den ersten 6 Monaten Urlaub nehmen darf? In manchen Bundesländern gibt es wohl eine Sperrzeit, aber in der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung von Baden-Württemberg hab ich dazu nichts gefunden.
Die seit 01.01.2006 geltende Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO BW) enthält eine entsprechende Regelung nicht mehr. Die 30 Tage Jahresurlaub (für volle 12 Monate) und der eine Tag Arbeitszeitverkürzung können demnach von Anfang an im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse genommen werden. Der AZV-Tag muss im jeweiligen Jahr, der Jahresurlaub bis zum Ablauf des 30.09. des Folgejahres verbraucht sein.Der Erholungsurlaub wird erst sechs Monate nach Einstellung in den öffentlichen Dienst erteilt (Wartezeit). Er kann vor Ablauf der Wartezeit erteilt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern.
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Re: BaWü: Urlaub in den ersten 6 Monaten als Proberichter
Ah super, danke. Gibt es denn Erfahrungswerte, wie das in der Praxis gelebt wird? Es mag ja vielleicht Vorsitzende am LG geben, die das nicht so gerne sehen.
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Re: BaWü: Urlaub in den ersten 6 Monaten als Proberichter
Ist kein Problem, es sei denn es laufen irgendwelche größere Verfahren, in denen man in der Kammer anwesend sein muss.
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Re: BaWü: Urlaub in den ersten 6 Monaten als Proberichter
Alles klar, danke!