Begrifflichkeiten für das richterliche AC

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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lawlaw
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Begrifflichkeiten für das richterliche AC

Beitrag von lawlaw »

Guten Morgen,

In Vorbereitung auf das richterliche Assessment Center in NRW bin ich bei Durchsicht einiger weniger Protokolle auf die Frage gestoßen, wer den Bediensteten der Geschäftsstelle oder auch den Wachtmeistern gegenüber weisungsbefugt sei. Ist es korrekt, dass dies die "Geschäftsleitung" ist, für die ein Geschäftsleiter bestellt wird? Ist der Präsident/Direktor eines Gerichts den nicht-juristischen Bediensteten also nicht weisungsbefugt? Oder ist er es zusätzlich ?

Und noch eine Begrifflichkeit: sind "Präsidium" und "Gerichtsverwaltung" als Synonym zu verstehen? Oder beschränkt sich das Präsidium auf die in § 21e GVG gerichteten Aufgaben, sodass der Begriff "Gerichtsverwaltung" umfassender ist und z.B. auch die "Geschäftsleitung" umfasst?

Vielen Dank schonmal!

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Tibor
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Re: Begrifflichkeiten für das richterliche AC

Beitrag von Tibor »

1) Schau doch mal durch das JustG NRW; dort §§ 4, 27. Deutlicher schreibt es bspw. Art. 19 AGGVG Bayern.

2) Präsidium ist nicht Gerichtsverwaltung, das mit den beschränkten Aufgaben nach GVG hast du richtig verstanden.
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Strich
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Re: Begrifflichkeiten für das richterliche AC

Beitrag von Strich »

Kann sich NRW echt noch ein AC für Richter leisten? Und wozu das ganze? Es gibt das zweite StEx und die Proberichterzeit. Was will man denn noch alles einführen um "geeignete" Lebenszeitrichter zu finden.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

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lawlaw
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Re: Begrifflichkeiten für das richterliche AC

Beitrag von lawlaw »

Tatsächlich ja. Es fliegen auch öfter Leute raus, als man meinen würde.
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