Guten Morgen,
In Vorbereitung auf das richterliche Assessment Center in NRW bin ich bei Durchsicht einiger weniger Protokolle auf die Frage gestoßen, wer den Bediensteten der Geschäftsstelle oder auch den Wachtmeistern gegenüber weisungsbefugt sei. Ist es korrekt, dass dies die "Geschäftsleitung" ist, für die ein Geschäftsleiter bestellt wird? Ist der Präsident/Direktor eines Gerichts den nicht-juristischen Bediensteten also nicht weisungsbefugt? Oder ist er es zusätzlich ?
Und noch eine Begrifflichkeit: sind "Präsidium" und "Gerichtsverwaltung" als Synonym zu verstehen? Oder beschränkt sich das Präsidium auf die in § 21e GVG gerichteten Aufgaben, sodass der Begriff "Gerichtsverwaltung" umfassender ist und z.B. auch die "Geschäftsleitung" umfasst?
Vielen Dank schonmal!
Vielen Dank!
Begrifflichkeiten für das richterliche AC
Moderator: Verwaltung
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Re: Begrifflichkeiten für das richterliche AC
1) Schau doch mal durch das JustG NRW; dort §§ 4, 27. Deutlicher schreibt es bspw. Art. 19 AGGVG Bayern.
2) Präsidium ist nicht Gerichtsverwaltung, das mit den beschränkten Aufgaben nach GVG hast du richtig verstanden.
2) Präsidium ist nicht Gerichtsverwaltung, das mit den beschränkten Aufgaben nach GVG hast du richtig verstanden.
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- Strich
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Re: Begrifflichkeiten für das richterliche AC
Kann sich NRW echt noch ein AC für Richter leisten? Und wozu das ganze? Es gibt das zweite StEx und die Proberichterzeit. Was will man denn noch alles einführen um "geeignete" Lebenszeitrichter zu finden.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Begrifflichkeiten für das richterliche AC
Tatsächlich ja. Es fliegen auch öfter Leute raus, als man meinen würde.