Juristische Reime
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Juristische Reime
Und zum dritten Mal ich
Hiermit will ich jetzt mal den allgemeinen "Reim"-Thread aufmachen. Gemeint sind solche Reime, mit denen man sich den Inhalt mancher Normen oder Zusammenhänge besser merken soll oder die einfach auch nur nett sind. Ich fange einfach mal an mit jenen, die ich schon kenne:
1. Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung, Pfand gehen mit der Hypothek Hand in Hand
2. Fehlt im Gesetz ein Schräubchen, dreh ich an Treu und Gläubchen
3. Ist das Kind auch noch so klein, kann es doch schon Bote sein.
Das sind so diejenigen, die mir spontan einfallen. Weitere Reime erwünscht!
Hiermit will ich jetzt mal den allgemeinen "Reim"-Thread aufmachen. Gemeint sind solche Reime, mit denen man sich den Inhalt mancher Normen oder Zusammenhänge besser merken soll oder die einfach auch nur nett sind. Ich fange einfach mal an mit jenen, die ich schon kenne:
1. Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung, Pfand gehen mit der Hypothek Hand in Hand
2. Fehlt im Gesetz ein Schräubchen, dreh ich an Treu und Gläubchen
3. Ist das Kind auch noch so klein, kann es doch schon Bote sein.
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- veltina
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Re: Juristische Reime
Was sagt der jetzt noch gleich aus?Infinit-E hat geschrieben: 1. Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung, Pfand gehen mit der Hypothek Hand in Hand
Das LG Frankfurt erklärte 1982 folgende Mahnung in Versform für wirksam:
Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden's oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch nicht die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz' Gesuch bei ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.
Begründung der Kammer:
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug'
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt's an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben1.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei - nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden's oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch nicht die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz' Gesuch bei ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.
Begründung der Kammer:
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug'
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt's an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben1.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei - nach so langer Zeit -
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf §§ 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
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Re: Juristische Reime
Waaah, nicht aufgepasstElGraf hat geschrieben:Was sagt der jetzt noch gleich aus?Infinit-E hat geschrieben: 1. Bürgschaft, Hypothek, Vormerkung, Pfand gehen mit der Hypothek Hand in Hand
Es ist natürlich die FORDERUNG, mit der die anderen vier Hand in Hand gehen ^^
Bitte noch mehr, insbesondere mal ein paar Reime!
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