was ist eine summarische prüfung?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gelöschter Nutzer

was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hi,

blöde frage: was ist eine summarische prüfung?

unser ag-leiter hält es für grundlegend falsch, wenn man in rahmen einer 123er prüfung, beim anordnungsanspruch eine summarische prüfung der erfolgsausschichten der hauptsache vornimmt. ich finde das zwar dogmatisch nicht besonders interessant, aber der ag-leiter meint, dass das im examen ein ganz grosser fehler wäre.

ich dachte immer summarische prüfung bedeutet: man prüft anhand dem was man hat und erhebt keine weitere beweise.

im 123er (materielle prüfungt) muss man dann doch gucken, ob die hauptsache überhaupt zulässig wäre und schaut dann auch nach dem materiellen anspruch (so steht es im kopp und finde ich auch logisch). und das ganze dann eben "summarisch", also im rahmen dessen, was dem gericht vorliegt ohne weitere ausforschung...

der ag-leiter sagt, dass eine summarische prüfung im 123er ein ganz grosser fehler im examen sei.......

ich weiss nicht, ob ich nicht raffe was summarisch bedeutet oder irgendwo anders mein denkfehler ist
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Schnitte
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Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von Schnitte »

Ich habe schon zwei verschiedene Definitionen des Begriffs "summarische Prüfung" gehört. Eine ist die, die du nennst: Keine Beweisaufnahme, aber in rechtlicher Hinsicht genauso detailliert wie eine normale Prüfung auch. Die andere Bedeutung ist die, die Prüfung in rechtlicher Hinsicht oberflächlicher vorzunehmen. Das machen die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz ost (obwohl es nicht sauber ist), wenn sie sich Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache sparen wollen: Die werden dann offengelassen und der Antrag unter Hinweis auf eine allgemeine Interessenabwägung, vor allem der Dringlichkeit, abgelehnt.

Vielleicht hat dein AG-Leiter dieses andere Verständnis vom Begriff "summarisch".
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Gelöschter Nutzer

Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich kann nur mutmaßen, aber vielleicht meint Dein AG-Leiter Folgendes.

Im Rahmen der summarischen Prüfung prüft das Gericht in der Praxis (!) nur summarisch, m.a.W. oberflächlich, nicht tiefgehend.
Eine solche nur oberflächliche Prüfung sollte man selbstredend in der Klausur (!) vermeiden, da in der Klausur (insoweit abweichend von der Praxis) eine tiefgehende, vollständige und sämtliche Probleme bearbeitende Lösung auch im Rahmen der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt wird.

Hintergrund der nur summarischen Prüfung in der Praxis ist der Sinn und Zweck des EIL-Verfahrens. Würde das Gericht im Rahmen dieses Eilverfahrens in eine umfassende Prüfung, insbesondere verzwickter Rechtsprobleme treten, würde dem Antragsteller nicht geholfen, da die Anordnung wohl zu spät erlassen werden würde.

Im Zweifel frag einfach in der nächsten Stunde mal nach.
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BuggerT
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Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von BuggerT »

Eine summarische Prüfung bedeutet im Wesentlichen, dass in tatsächlicher Hinsicht auf eine umfangreiche Beweisaufnahme oder dergleichen verzichtet wird. Ob in der Praxis auch in rechtlicher Hinsicht eine nur summarische Prüfung vorzunehmen ist, wird kontrovers diskutiert. Dürfte jedenfalls immer wieder vorkommen.

Für dich in der Klausur bedeutet das jedenfalls nicht, dass du nur in irgendeiner Hinsicht eine eingschränkte Prüfung vornehmen müsstest. Du bekommst den SV ja unstreitig gestellt und hast anhand dessen die Rechtslage komplett und ohne Abstriche zu prüfen.
Gleichwohl empfiehlt sich ein Hinweis auf die summarische Prüfung, auch wenn sie für dich keine Rolle spielt.

Bsp:
Der Antrag nach § 80 V VwGO ist begründet, wenn (...) das Gericht auf Basis einer summarischen Prüfung in einer umfassenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass das Aussetzungsinteresse das Antragstellers das Interesse das Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Maßgebliches Indiz hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

So in etwa könnte man das formulieren. Es folgt eine ganz normale Prüfung der Anfechtungsklage.


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

naja, gerade deine formulierung bugger ist mein problem. der leiter meinte, dass man beim 123 die summarische prüfung der hauptsache gar nicht schreiben darf (und auch nicht machen darf) und im übrigen schon gar keine interessensabwägung

ich werd ihn montag nochmal fragen, aber der hatte schon ne stunde lang darüber geredet. der prüft auch im examen und meinte, er liesst das soooo oft falsch (vermutlich, weils im kopp drin steht, sagt er, aber das sei nunmal falsch)
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BuggerT
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Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von BuggerT »

Ja, Vorsicht. Beim § 123 VwGO sieht das ein bisschen anders aus. Dort wird in die ZPO, genauer gesagt ins Recht der EV verwiesen. Der Antrag ist dann begründet, wenn der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Erforderlich hierzu ist, dass eine summarische Prüfung ergibt, dass der vom Antragsteller behauptete Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auf glaubhaft gemachter Tatsachenbasis tatsächlich vorliegt.
Ob dann eine Ermessensentscheidung des Gerichts zu fordern ist mit der Folge, dass es einer Interessenabwägung bedarf, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen müssen, wird kontrovers diskutiert. Überwiegend lehnt man das hier ab. Es besteht also eine Pflicht des Gerichts zum Erlass der einstweiligen Anordnung, sobald Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gegeben sind.

Warum allerdings bei § 123 VwGO (in der Praxis!!) keine summarische Prüfung erfolgen soll, will mir nicht einleuchten. Frag da mal nach, evtl. meinte der AG-Leiter das anders. In der Klausur wirkt sich das nicht aus, dort prüfst du ganz normal (s.o.)!


grtz
BuggerT
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Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

halt mich nicht für blöde, aber wie nun ganz normal im 123er prüfen?

prüf ich nun summarisch die erfolgaussichten der hauptsache? das kann sich ja nicht in einen losgelösten materiellen anspruch erschöpfen. und schreib ich "summarische prüfung der hauptsache"?

und wenn nicht, wo prüf ich dann, wenn die hauptsache offensichtlich unzulässig (bsp. fristversäumnis) ist. dann kann ich doch im 123er nicht stattgeben, nur weil ein materieller anspruchsgrund gegeben ist
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Schnitte
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Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von Schnitte »

Zu 123 VwGO gibt's die unterschiedlichsten Aufbauschemata, die zwar alle behaupten, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu prüfen, die darunter aber grundlegend verschiedene Dinge verstehen. Eine alte Ansicht prüft unter "Anordnungsanspruch" nur das Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses und nimmt unter "Anordnungsgrund" eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und der Dringlichkeit vor. Die neuere Rechtsprechung prüft unter "Anordnungsanspruch" den materiellen Anspruch, also quasi die Erfolgsaussichten der Hauptsache, und unter Anordnungsgrund die Dringlichkeit. Letztere Ansicht verneint dann auch konsequent das Ermessen des Gerichts über das Ob (nicht das Wie) der Anordnung, denn alle Aspekte, die da eine Rolle spielen, sind bereits abgehandelt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von BuggerT »

Letztgenannte Vorgehensweise dürfte sich für die Klausur empfehlen. Bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs prüfst du letztlich einfach das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs, zB auf Herausgabe etc. Es kommt also auch hier auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache an. Es ist an sich dieselbe Prüfung wie etwa die Begründetheitsprüfung einer Verpfllichtungsklage oder allg. Leistungsklage.

Nochmals zur "summarischen Prüfung". In der Klausur nimmst du eine solche nicht vor. Denn in tatsächlicher Hinsicht hast du ohnehin einen unstreitigen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht musst du die Rechtslage vollumfänglich klären.
Es empfiehlt sich allenfalls ein Hinweis darauf, dass das Gericht (in der Praxis!) auf Grundlage einer summarischen Prüfung entscheidet. An deiner Prüfung in der Klausur ändert ein solcher Hinweis aber nichts!


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

hallo,


mea_culpa hat geschrieben:
unser ag-leiter hält es für grundlegend falsch, wenn man in rahmen einer 123er prüfung, beim anordnungsanspruch eine summarische prüfung der erfolgsausschichten der hauptsache vornimmt. ich finde das zwar dogmatisch nicht besonders interessant, aber der ag-leiter meint, dass das im examen ein ganz grosser fehler wäre.
vielleicht interessiert sich noch jemand dafür ( Frage ist ja schon länger her)

Bin wie ag-leiter der Meinung, dass das "im Examen ein grosser Fehler wäre", Begründung wie folgt :

123er Prüfung kann wegen der Gefahr ansonsten eintretender Rechtsvereitelung ( z.B. verfassungsrechtlicher Art) erfolgen müssen ohne dass die Klage bereits erhoben und ohne dass eine Klagebegründung in der Hauptsache bereits vollständig erfolgt ist. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache nach unvollständiger Darlegung der Hauptsache mit dem Ergebnis der "Aussichtslosigkeit" auf Grund summarischer Prüfung kann u.U. dazu führen, dass im Eilverfahren Art. 19 Abs.4 GG verletzt wird. Denn die umfassende Prüfung der später erhobenen ("vervollständigten") Klage könnte entgegen der Beurteilung im summarischen Eil-Verfahren später u.U. doch Erfolg haben. In diesem Fall wäre dann kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden, weil wegen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes Rechtsvereitelung eingetreten ist.

Das Problem wurde im Rahmen der Entscheidung im folgenden VB-Verfahren angesprochen :

1 BvR 569/05


http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk2 ... 56905.html

Auszug :


(...)

Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.>;
(...)
aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <14>). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- wie für Vornahmesachen (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Hierbei dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, a.a.O.).
24
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
25
(1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 <480>).
26
(2) Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 <695>). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

(...)104, 65 <71>) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>).


MFG

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TanteKäthe
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Re: was ist eine summarische prüfung?

Beitrag von TanteKäthe »

Vielleicht ist die Sache viel einfacher. Von "summarischer Prüfung" spricht man bei § 123 VwGO üblicherweise einfach nicht. Dieser Ausdruck wird dagegen immer i.R.d. § 80 V-Anträge verwendet. In der Sache sehe ich keinen Unterschied: Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG wären auch i.R.d. § 80 V-Sachen beispielsweise vollendete Tatsachen zu vermeiden. Also: Der Ansatz des AG-Leiters ist vielleicht nur ein bißchen rabulistisch angehaucht. Die Rede von "summarischer Prüfung" ist bei den § 123er-Anträgen schlicht und einfach nicht üblich.
"Den Bürgern ist freundlich und mit Verständnis für ihre Belange zu begegnen." (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AGO)
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