[LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschneidung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Einwendungsduschgriff
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[LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschneidung

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Vielleicht passt es hier ganz gut, immerhin sind ja auch verfassungsrechtliche Fragen betroffen.
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Tikka
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Tikka »

1. Disclaimer: Ich bin im Ö-Rechts Bereich nur aus Versehen gelandet, weil der Duschgriff (ohne Kenntlichmachung!) hierher verlinkt hat. Ich möchte nur für das Protokoll erklären, dass ich nicht aus eigener Motivation im Ö-Rechts Bereich gelandet bin.
2. Gebe ich zu dem Aspekt zu Bedenken, dass wahrscheinlich son Grundrechtsgedöns hier ne Rolle spielen dürfte, es sich im Kern aber immer noch um Strafrecht handelt.
3. Halte ich die Entscheidung des LG Köln richtig. Ich bin kein Experte in dem Bereich, aber: Das der Tatbestand eines § 223 StGb durch den Arzt verwirklicht ist, liegt m.E. auf der Hand. Eine rechtfertigende Einwilligung dürfte kaum vorliegen. Selbst wenn man eine Einwilligungsfähigkeit bejahen wollte, dürften die Jungs rein praktisch nicht einverstanden sein. Ich wär auch dagegen wenn man an meinem Willy rumschnippelt. In dem Alter dürfte mir der religiöse Hintergrund ziemlich Schnuppe sein.

Wenn man politisch Straffreiheit möchte, müsste man das Gesetz ändern. Das wiederrum hielte ich für schwierig und bedenklich. Und ansonsten muss man eben warten, bis die Jungen erwachsen sind und rechtlich einwandfrei in die Beschneidung einwilligen können.
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Asche
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Asche »

Tikka hat geschrieben:1. Disclaimer: Ich bin im Ö-Rechts Bereich nur aus Versehen gelandet, weil der Duschgriff (ohne Kenntlichmachung!) hierher verlinkt hat. Ich möchte nur für das Protokoll erklären, dass ich nicht aus eigener Motivation im Ö-Rechts Bereich gelandet bin.
Dito. Heimtückisch!
Tikka hat geschrieben:3. ... Eine rechtfertigende Einwilligung dürfte kaum vorliegen. Selbst wenn man eine Einwilligungsfähigkeit bejahen wollte, dürften die Jungs rein praktisch nicht einverstanden sein.
Das trifft aber vermutlich auch auf jede andere schmerzhafte - unter Umständen lebensrettende - Operation zu. Wer lässt sich schon gern in Vollnarkose legen und den Bauch aufschneiden? Ergo: In dieser Verkürzung eine gefährliche Argumentation ...
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Kroate
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Kroate »

Asche hat geschrieben:
Tikka hat geschrieben:3. ... Eine rechtfertigende Einwilligung dürfte kaum vorliegen. Selbst wenn man eine Einwilligungsfähigkeit bejahen wollte, dürften die Jungs rein praktisch nicht einverstanden sein.
Das trifft aber vermutlich auch auf jede andere schmerzhafte - unter Umständen lebensrettende - Operation zu. Wer lässt sich schon gern in Vollnarkose legen und den Bauch aufschneiden? Ergo: In dieser Verkürzung eine gefährliche Argumentation ...
Order die Haare schneiden? Wieviele Kinder hassen es, sich die Haare schneiden zu lassen. Selbstverständlich können Eltern für ihre Kinder einwilligen. Die Frage ist doch viel mehr, ob diese Einwilligung sittenwidrig nach 228 ist.
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Tikka
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Tikka »

Tikka hat geschrieben:3. ... Eine rechtfertigende Einwilligung dürfte kaum vorliegen. Selbst wenn man eine Einwilligungsfähigkeit bejahen wollte, dürften die Jungs rein praktisch nicht einverstanden sein.
Asche hat geschrieben: Das trifft aber vermutlich auch auf jede andere schmerzhafte - unter Umständen lebensrettende - Operation zu. Wer lässt sich schon gern in Vollnarkose legen und den Bauch aufschneiden? Ergo: In dieser Verkürzung eine gefährliche Argumentation ...
Ich hab seit Jahren kein Strafrecht mehr gemacht und hoffe Swann wird mich gleich nicht erschlagen. Aber wenn ich mich recht entsinne wird dies doch über die Figur der mutmaßlichen Einwilligung (oder so) gelöst. Der Arzt der mich aufschneidet, darf davon ausgehen, dass ich einem medizinisch Notwendigen Eingriff zustimme, selbst wenn ich dies (mangels Bewusstsein) nicht aktiv tun kann.
Die Beschneidung ist aber medizinisch nicht notwendig, eine mutmaßliche Einwilligung dürfte hier nicht vorliegen.
Kroate hat geschrieben: Order die Haare schneiden? Wieviele Kinder hassen es, sich die Haare schneiden zu lassen. Selbstverständlich können Eltern für ihre Kinder einwilligen. Die Frage ist doch viel mehr, ob diese Einwilligung sittenwidrig nach 228 ist.
Joar, das ist ja grundsätzlich richtig. aber mal die Haare aussen vor (Ich weiss nicht bei welchem Friseur Du warst :eeeek: :D ), darf ich eben als Sorgerechtsberechtigter wenn mich nicht alles täuscht (das ist jetzt bei mir wirklich laaange her, bitte um Nachsicht) eben auch nur bei medizinisch notwenidgen Körperverletzungen etc. wirksam einwilligen. Das dürfte hier alles nicht vorliegen. Oder? 8-[
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Kroate
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Kroate »

Tikka hat geschrieben:
Tikka hat geschrieben:3. ... Eine rechtfertigende Einwilligung dürfte kaum vorliegen. Selbst wenn man eine Einwilligungsfähigkeit bejahen wollte, dürften die Jungs rein praktisch nicht einverstanden sein.
Asche hat geschrieben: Das trifft aber vermutlich auch auf jede andere schmerzhafte - unter Umständen lebensrettende - Operation zu. Wer lässt sich schon gern in Vollnarkose legen und den Bauch aufschneiden? Ergo: In dieser Verkürzung eine gefährliche Argumentation ...
Ich hab seit Jahren kein Strafrecht mehr gemacht und hoffe Swann wird mich gleich nicht erschlagen. Aber wenn ich mich recht entsinne wird dies doch über die Figur der mutmaßlichen Einwilligung (oder so) gelöst. Der Arzt der mich aufschneidet, darf davon ausgehen, dass ich einem medizinisch Notwendigen Eingriff zustimme, selbst wenn ich dies (mangels Bewusstsein) nicht aktiv tun kann.
Die Beschneidung ist aber medizinisch nicht notwendig, eine mutmaßliche Einwilligung dürfte hier nicht vorliegen.
Kroate hat geschrieben: Order die Haare schneiden? Wieviele Kinder hassen es, sich die Haare schneiden zu lassen. Selbstverständlich können Eltern für ihre Kinder einwilligen. Die Frage ist doch viel mehr, ob diese Einwilligung sittenwidrig nach 228 ist.
Joar, das ist ja grundsätzlich richtig. aber mal die Haare aussen vor (Ich weiss nicht bei welchem Friseur Du warst :eeeek: :D ), darf ich eben als Sorgerechtsberechtigter wenn mich nicht alles täuscht (das ist jetzt bei mir wirklich laaange her, bitte um Nachsicht) eben auch nur bei medizinisch notwenidgen Körperverletzungen etc. wirksam einwilligen. Das dürfte hier alles nicht vorliegen. Oder? 8-[
Das die Eltern nicht in jeden Eingriff einwilligen können, ist klar. Das dieser Eingriff medizinisch notwendig sein Kurses, ist allerdings nicht richtig. Siehe Ohrlöcher stechen, Ohren anlegen oder eben Haare schneiden. Die Einwilligungsfähigkeit der Eltern dürfte irgendwo im Familienrecht näher geregelt sein. Wenn ich recht entsinne steht da irgendwas von Kinderwohl und dem Verbot der Züchtigung und Misshandlung. Vielleicht kann ja jemand mit mehr Ahnung im Familienrecht dazu was schreiben.
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von julée »

Kroate hat geschrieben: Oder die Haare schneiden? Wieviele Kinder hassen es, sich die Haare schneiden zu lassen. Selbstverständlich können Eltern für ihre Kinder einwilligen. Die Frage ist doch viel mehr, ob diese Einwilligung sittenwidrig nach 228 ist.
Die Einwilligungsfähigkeit ist bei einem Vierjährigen wohl eindeutig abzulehnen; den entgegenstehenden natürlichen Willen würde ich aber (auch) im Grundsatz für unbeachtlich halten.

Bevor man zu § 228 StGB kommt, würde ich allerdings die Frage stellen, ob die Erteilung der Einwilligung durch die Eltern nicht gegen das Kindeswohl verstößt und deshalb bereits keine wirksame Einwilligung erteilt werden kann.
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

§§ 1627 ff. BGB spielen da eine gewichtige Rolle. Ohne mit der Thematik näher vertraut zu sein: entscheidend ist, ob die Einwilligung der Eltern mit dem Wohl des Kindes in Einklang steht. Hier scheiden sich bei der Beschneidung beim Mann wohl die Geister. Zur Einführung s. nur S/S-Lenckner/Sternberg-Lieben, vor § § 32 ff. StGB, Rn. 41 aE:
Die Einwilligung der Eltern in die Körperverletzung (für fehlende Tatbestandsmäßigkeit infolge Sozialadäquanz noch Fischer55 6 b, Tröndle49 16 a) könnte infolge Missbrauchs des elterlichen Sorgerechts unwirksam sein, da sie mangels medizinischer Indikation nicht am Kindeswohl orientiert ist (generell für entsprechende Beschränkung elterlicher Vertretungsmacht bereits Kern FamRZ 81, 739 NJW 94, 755 [Blutspende]; zust. Rönnau LK 180 [Organ- und Blutspende]). Sofern man das Kindeswohl – insoweit besteht immerhin eine verfassungsrechtlich geschützte (s. Art. 6 II 1 GG: zuvörderst) Einschätzungsprärogative der Eltern – nicht unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös-gesellschaftlichen Umfeldes des Kindes gewahrt sieht, dürfte kein Weg daran vorbeiführen, die elterliche Einwilligung in Ausübung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 II 2 GG) für unwirksam zu erachten (so namentlich Herzberg JZ 09, 339, Jerouschek NStZ 08, 317 ff., Putzke Herzberg-FS 707, MedR 08, 268 ff.; auf unsterilen Eingriff beschr. LG Frankenthal [Z] MedR 05, 243; and. infolge verfassungsrechtlicher Bedenken Gropp 6/231 [oB zust. Rohe JZ 07, 802 FN 7], Schwarz JZ 09, 1127 ff.; vgl. auch die sozialhilferechtliche Entscheidung von OVG Lüneburg NJW 03, 3290): Das Elternrecht aus Art. 6 I GG stellt ein auf Wahrung des Kindeswohls bezogenes Pflicht-Recht dar (BVerfG 24 143: „Elternverantwortung“); Uhle in Epping/Hillgruber GG Art. 6 RN 46: fiduziarisches Recht); der weitreichende Interpretationsprimat der Eltern betr. des Kindeswohls (s. Gröschner in: Dreier GG2 [2004] Art. 6 RN 101, Osssenbühl, Das elterliche Erziehungsrecht iSd Grundgesetzes [1981] 64 ff., Zacher, HB Staatsrecht VI [1989], § 134 RN 95; s. a. BVerfG 60 94) findet ebenso wie die Glaubensfreiheit der Eltern (Art. 4 I II GG) seine verfassungsimmanenten Schranken an der Körperintegrität (Art. 2 II) und dem allg. Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art. 2 I iVm 1 I GG), zu dem auch die Selbstentscheidung über die Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft zählt (vgl. auch das Anknüpfen der Religionsmündigkeit an die 14 J.-Grenze in § 4 RelKErzG von 1921 sowie Frankfurt [Z] NJW 07, 3581 [m. Bespr. Putzke NJW 08, 1568]: kulturell-religiöses und körperliches Selbstverständnis fällt in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts). – Stellt umgekehrt die Verweigerung einer Einwilligung (zB in eine Operation) durch Eltern oder Vormünder einen Missbrauch des Sorgerechts dar, so hat zunächst das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wozu auch die Ersetzung von Erklärungen gehört (§§ 1666, 1837 IV BGB). Über die Anwendung des § 34 in Eilfällen vgl. dort RN 8.
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Kroate
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Kroate »

julée hat geschrieben:
Kroate hat geschrieben: Oder die Haare schneiden? Wieviele Kinder hassen es, sich die Haare schneiden zu lassen. Selbstverständlich können Eltern für ihre Kinder einwilligen. Die Frage ist doch viel mehr, ob diese Einwilligung sittenwidrig nach 228 ist.
Die Einwilligungsfähigkeit ist bei einem Vierjährigen wohl eindeutig abzulehnen; den entgegenstehenden natürlichen Willen würde ich aber (auch) im Grundsatz für unbeachtlich halten.

Bevor man zu § 228 StGB kommt, würde ich allerdings die Frage stellen, ob die Erteilung der Einwilligung durch die Eltern nicht gegen das Kindeswohl verstößt und deshalb bereits keine wirksame Einwilligung erteilt werden kann.
Ja, das ist mir dann auch noch eingefallen, siehe meinen Post über Deinem.
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jurabilis
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von jurabilis »

Gibt es da nicht eine vielbeachtete Dissertation zum Thema?
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}

Ortsbekannte Klugscheißer werden gebeten, diesen Post zu ignorieren.
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Tikka »

Ja aber wir kennen alle nur die Rezension und nicht den Inhalt, deswegen äussern wir uns ja schliesslich alle so unqualifiziert! :D
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Urs Blank
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Urs Blank »

julée hat geschrieben:
Bevor man zu § 228 StGB kommt, würde ich allerdings die Frage stellen, ob die Erteilung der Einwilligung durch die Eltern nicht gegen das Kindeswohl verstößt und deshalb bereits keine wirksame Einwilligung erteilt werden kann.
Die Frage ist allerdings: Wer entscheidet über das Kindeswohl? In erster Linie sind (wegen Art. 6 Abs. 2 GG) dazu die Eltern berufen, während sich das staatliche Wächteramt auf eine Vertretbarkeits- und Missbrauchskontrolle beschränkt. Unter diesem Blickwinkel bieten sich zwei Argumentationlinien an, eine Beschneidung von Jungen als vertretbar und nicht missbräuchlich zu bewerten:

Erstens wird das medizinische Für und Wider einer Beschneidung durchaus kontrovers diskutiert. Ein eindeutiges "richtig" oder "falsch" gibt es nicht, so dass Raum für eine Einschätzung der Eltern bleibt. (Damit ist der nicht seltene Fall von "riskanten" Operationen vergleichbar. Auch hier ist es Recht und Aufgabe der Eltern, die Entscheidung zu treffen.)

Zweitens ist es fraglich, ob das Kindeswohl im Fall der Beschneidung allein unter medizinischen Gesichtspunkten zu definieren ist. Hierin scheint mir eine Überbetonung der Bedeutung körperlicher Integrität zu liegen. Weshalb soziale und religiöse Gesichtspunkte (hier: die Einbeziehung des Kindes in die gelebte Tradition seiner Familie bzw. seiner Glaubensgemeinschaft) keine Rolle spielen dürfen, kann ich nicht nachvollziehen. Wollen wir wirklich ein Strafrecht, das das "Klipp-Klapp" des Straftatsystems blind für soziale Gegebenheiten durchsubsumiert?
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Diese Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden, allein aus dem Grunde, dass eine solche Abwägungsentscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht ansonsten keinen Bestand hätte ("Verkennung der grundrechtlichen Maßstäbe").

Auf der anderen Seite müssen aber auch die grundrechtlichen Positionen des Kindes mit in die Betrachtung eingestellt werden, das sind wohl das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie die negative Religionsfreiheit. Letztgenannte Rechtspositionen wird man wohl in einer Schutzpflichtenkonstellation einstellen müssen, will man die Reichweite des staatlichen Wächteramtes sinnvoll bestimmen.

Weitergedacht: wäre der Fall in dieser Konstellation zum Bundesverfassungsgericht gekommen, so wäre bereits die prozessuale Situation bzw. der Begründungsmaßstab der Entscheidung nicht ganz einfach.
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von julée »

Urs Blank hat geschrieben: Erstens wird das medizinische Für und Wider einer Beschneidung durchaus kontrovers diskutiert. Ein eindeutiges "richtig" oder "falsch" gibt es nicht, so dass Raum für eine Einschätzung der Eltern bleibt. (Damit ist der nicht seltene Fall von "riskanten" Operationen vergleichbar. Auch hier ist es Recht und Aufgabe der Eltern, die Entscheidung zu treffen.)
Der wesentlich Unterschied dürfte allerdings die Aufschiebbarkeit der Behandlung sein. Schaffe ich bereits in jungen Jahren "vollendete Tatsachen" oder warte ich bis das Kind alt genug ist, selbst zu entscheiden?

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Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Weitergedacht: wäre der Fall in dieser Konstellation zum Bundesverfassungsgericht gekommen, so wäre bereits die prozessuale Situation bzw. der Begründungsmaßstab der Entscheidung nicht ganz einfach.
Wie und durch wen sollte denn der Fall in dieser Konstellation zum BVerfG kommen?! :-k
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Re: [LG Köln] Strafbarkeit der religiös motivierten Beschnei

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

"Konstellation" = der beim LG Köln anhängig gewese Sachverhalt. Bei Rechtswegerschöpfung: Verfassungsbeschwerde des Arztes?
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