Ich bin ja froh, dass ich dieses Nachbarforum in der Vorbereitung aufs erste Examen nicht kannte und in der Vorbereitung aufs zweite nicht besucht habe. Da wird man ja verrückt
Peaches2 hat geschrieben: und dachte aber eher an Betrug.
Betrug gegenüber dem Prüfungsamt? Das fehlt schon an der Vermögensverfügung, wenn nicht gar an der Täuschung. Er hat sich halt in die Prüfung gesetzt und kannte die Lösung.
Betrug gegenüber dem Richter? Wohl kaum.
Betrug gegenüber der ihn einstellenden Kanzlei (er hatte ja kurzzeitig ne Anstellung)? Möglich, aber das wurde hier wohl nicht verhandelt.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.
Stand im Zeitungsbericht, dass einige davon wegen den erreichten guten Noten, auch entsprechende Anstellungen hatten. In dem Fall dachte ich an Anstellungsbetrug.
Gegenüber dem Richter nicht. Das wäre wirklich etwas merkwürdig.
Peaches2 hat geschrieben:Stand im Zeitungsbericht, dass einige davon wegen den erreichten guten Noten, auch entsprechende Anstellungen hatten. In dem Fall dachte ich an Anstellungsbetrug.
Solange die Arbeitsleistung nicht deutlich hinter dem zurückgeblieben ist, was von einem Juristen mit entsprechenden Noten (er hatte ja anscheinend "nur" ein befriedigend) erwartet wird, reicht das mangels Vermögensschadens aber nicht für den Betrug.
Peaches2 hat geschrieben:Stand im Zeitungsbericht, dass einige davon wegen den erreichten guten Noten, auch entsprechende Anstellungen hatten. In dem Fall dachte ich an Anstellungsbetrug.
Solange die Arbeitsleistung nicht deutlich hinter dem zurückgeblieben ist, was von einem Juristen mit entsprechenden Noten (er hatte ja anscheinend "nur" ein befriedigend) erwartet wird, reicht das mangels Vermögensschadens aber nicht für den Betrug.
Ist es nicht so, dass ein Vermögensschaden trotz fachlich korrekter Arbeitsleistung vorliegt, wenn bei Vertrauenspositionen nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügt wird oder eine bestimme Ausbildung (hier Uni Abschluss/2 Examen) bei der Höhe des Entgelts berücksichtigt wird? So hab ich das zumindest gelernt. Gerade das 2.Examen und die Note wird doch einen entscheidenden Einfluss auf seine Position und Bezahlung gehabt haben, zumal auch einige in den Staatsdienst gekommen sind.
Peaches2 hat geschrieben:Stand im Zeitungsbericht, dass einige davon wegen den erreichten guten Noten, auch entsprechende Anstellungen hatten. In dem Fall dachte ich an Anstellungsbetrug.
Solange die Arbeitsleistung nicht deutlich hinter dem zurückgeblieben ist, was von einem Juristen mit entsprechenden Noten (er hatte ja anscheinend "nur" ein befriedigend) erwartet wird, reicht das mangels Vermögensschadens aber nicht für den Betrug.
Ist es nicht so, dass ein Vermögensschaden trotz fachlich korrekter Arbeitsleistung vorliegt, wenn bei Vertrauenspositionen nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügt wird oder eine bestimme Ausbildung (hier Uni Abschluss/2 Examen) bei der Höhe des Entgelts berücksichtigt wird?
Ein Vermögensschaden liegt zumindest dann vor, wenn der Täter einen Abschluss oder eine Ausbildung nur vortäuscht, die Einstellungsvoraussetzung ist. Hier hat der Täter das 2. Examen aber tatsächlich bestanden. Auf welche Art und Weise er das geschafft hat, ist höchstens täuschungsrelevant. Wenn seine Leistung ihr Geld Wert war, liegt jedenfalls kein Vermögensschaden vor. Auch eine Vermögensgefährdung wird man hier wohl nicht annehmen können, da kein direkter Zusammenhang zwischen der Täuschung im Examen und einer zu erwartenden Schlechtleistung besteht.
Swann hat geschrieben:Wo soll denn da ein Betrug herkommen?
§ 263 ggü und zL des Arbeitgebers, sog. "Anstellungsbetrug".
Wenn das zuträfe, dann könnte niemand, der beim Abitur den Blick auf das Blatt des Nebenmannes hat schweifen lassen, jemals legal arbeiten. Im Übrigen schließe ich mich enigmas Ausführungen an.
Swann hat geschrieben:Wo soll denn da ein Betrug herkommen?
§ 263 ggü und zL des Arbeitgebers, sog. "Anstellungsbetrug".
Wenn das zuträfe, dann könnte niemand, der beim Abitur den Blick auf das Blatt des Nebenmannes hat schweifen lassen, jemals legal arbeiten. Im Übrigen schließe ich mich enigmas Ausführungen an.
Ich habe ja auch nicht behauptet, dass der "durchgeht", s.o.
Aber warum wurde er nicht wegen Beihilfe zu § 353b StGB verurteilt? Wurde das nur nach § 154a StPO eingestellt oder übersehe ich da ein materielles Problem?
[enigma] hat geschrieben:Aber warum wurde er nicht wegen Beihilfe zu § 353b StGB verurteilt? Wurde das nur nach § 154a StPO eingestellt oder übersehe ich da ein materielles Problem?
Tritt das ggf. auf Konkurrenzebene hinter die Bestechung zurück?