Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

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Herr Anwalt
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Herr Anwalt »

An welcher Stelle genau?
Herr Anwalt
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Herr Anwalt »

JulezLaw hat geschrieben: Freitag 29. Juni 2018, 17:11 Tja famulus, vielleicht solltest du dir auch von Abiturienten auf Youtube das Ego streicheln lassen?
Immerhin verfolgst du es ja ganz gut. Danke für das ad hominem, und danke für die Werbung und die Klicks.
Zurück zum Thema. Ich wette mit euch jeweils 50 Euro gegen 50 Euro, dass der BGH und/oder das BverfG sich in den nächsten 4 Jahren mit exakt dieser Frage - mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bei Löschung oder Sperrung - beschäftigen wird.
Nehmt ihr an?
Ich weiß, Spiel und Wette begründet keine Verbindlichkeit.
Aber sagen wir einfach der Ehre wegen.
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JulezLaw
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von JulezLaw »

Gern geschehen. Aber nein, keine Sorge. Ich habe vor Ewigkeiten mal ein Video gesehen und das hat mir auf Lebzeit gereicht.
Und ebenfalls nein, danke. Ich pflege lieber einen professionellen Umgang mit Urteilen zu wahren.
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Ara
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Ara »

Er versteht noch immer nicht, was überhaupt Streitpunkt ist... KEINER hat hier die Existenz der „mittelbaren Drittwirkung“ bestritten. Das führt aber nicht zu einer Grundrechtsbindung von Facebook „aufgrund ihrer Marktbeherrschenden Stellung“. Es bindet FB gar nicht, sondern dient dem Gericht als bindende Auslegungshilfe der Veträge von FB mit ihren Nutzern. Was zum Ergebnis führt: Wenn FB keinen Vertrag mit jemanden möchte, dann muss FB ihn nicht schließen. FB ist also zum Veröffentlichen/Nichtlöschen nicht aus Art. 5 GG verpflichtet. Die Pflicht kann sich nur aus dem zivilrechtlichen Vertrag ergeben.

Diesen Punkt magste einfach nicht verstehen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Herr Anwalt
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Herr Anwalt »

Und genau das behauptest du lediglich. Niemand hat je behauptet, dass Art. 5 GG die Anspruchsgrundlage wäre. ](*,)
Auf die dann von anderen gestellte Frage: "Wer denn hier überhaupt was verletzt" und den süffisanten Beitrag eines anderes Users, wies ich erstmals genau auf dieses "Institut der mittelbaren Drittwirkung" hin, welches im Zivilrecht seine Wirkung entfaltet.
Und genau dieses Institut ist nun Knackpunkt innerhalb des Falls.

Und auch die Monopol- bzw. marktbeherrschende Stellung der großen Netzwerke wird in den dazu kommenden Urteilen des BGH und des BverFG Anklang finden.
Damit wette ich auch mit dir 50 Euro zu 50 Euro.
Oder sagen wir 100 €. Ich wette mit dir um 100 €, dass der BGH und/oder das BVerfg sich innerhalb der nächsten 4 Jahre mit dieser Fallkonstellation beschäftigt und in Bezug auf Facebook, Twitter, Instagram und YouTube die Aspekte mittelbare Drittwirkung und marktbeherschende Stellung auftauchen.
Gelöschter Nutzer

Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

KEINER hat hier die Existenz der „mittelbaren Drittwirkung“ bestritten. Das führt aber nicht zu einer Grundrechtsbindung von Facebook „aufgrund ihrer Marktbeherrschenden Stellung“. Es bindet FB gar nicht, sondern dient dem Gericht als bindende Auslegungshilfe der Veträge von FB mit ihren Nutzern.
An dem Punkt bin ich grundrechtsdogmatisch bei dir.
Was zum Ergebnis führt: Wenn FB keinen Vertrag mit jemanden möchte, dann muss FB ihn nicht schließen. FB ist also zum Veröffentlichen/Nichtlöschen nicht aus Art. 5 GG verpflichtet. Die Pflicht kann sich nur aus dem zivilrechtlichen Vertrag ergeben.
Hier sehe ich einen realistischen Türöffner für die Prognose von Herrn Anwalt: Kontrahierungszwang. Du bist darauf schon einmal kurz eingegangen und hast vertreten, dass kein Kontrahierungszwang besteht. Das ist aktuell sicherlich die herrschende Meinung. Es gibt indes zahlreiche Ansätze, gerade auch in der EGMR-Judikatur, die hier zu einem Paradigmenwechsel führen können. Im Lichte von Art. 5 GG (nicht: auf Basis von) wurde in Deutschland meiner Erinnerung nach bereits ein Kontrahierungszwang für die Teilnahme einer Sportreporters an einer Sportveranstaltung begründet. Dass sich diese Argumentationsmuster auch einmal auf die Situation von Facebook übertragen lassen werden, halte ich überhaupt nicht für abwegig.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Herr Anwalt »

Es geht doch auch gar nicht mal um nicht geschlossene Verträge.
Es geht um Löschungen und Sperrungen.
Facebook hat überhaupt gar kein Interesse daran, Verträge gar nicht entstehen zu lassen.
Es geht darum, dass ein einmal erstellter Account bestimmte Äußerungen verbreitet sind, die Facebook nicht einfach immer mit plumpen Hinweis auf Gemeinschaftsstandards löschen und den User sperren darf. Die AGB sind einer Kontrolle zu unterziehen die sich an der mittelbaren Drittwirkung des Art. 5 GG messen lassen muss.
Mein Folgeargument ist nun, dass Facebook und die anderen Big Player sich ganz besonders daran messen lassen müssen, weil sie eine marktbeherrschende Stellung ausüben und damit ein wichtiger Pfeiler in der Meinungsbildung sind.
Soziale Netzwerke prägen mittlerweile die Gesellschaft und sind m.E. das stärkste Medium um dem Bürger ein großes Forum zu geben.
Das ist doch ein total simpler Gedanke. Ich verstehe einfach nicht, wieso der auf soviel Ablehnung trifft. Wahrscheinlich liegt es am Äußerer.

Und genau da ist die Analogie zum Sportreporter genau richtig.
Denn gehen wir mal einen Schritt weiter:
Was ist wenn Facebook in seine AGB schreibt, dass Facebook, Mark Zuckerberg und seine Institutionen nicht kritisiert werden dürften?
Oder noch besser. Die großen Netzwerke einigen sich darauf, dass diese sich wechselseitig schützen?

..Genau.
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Ara
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Ara »

Quantensprung hat geschrieben: Samstag 30. Juni 2018, 09:28 Im Lichte von Art. 5 GG (nicht: auf Basis von) wurde in Deutschland meiner Erinnerung nach bereits ein Kontrahierungszwang für die Teilnahme einer Sportreporters an einer Sportveranstaltung begründet. Dass sich diese Argumentationsmuster auch einmal auf die Situation von Facebook übertragen lassen werden, halte ich überhaupt nicht für abwegig.
Hast du dafür eine Fundstelle für die Entscheidung? Ich kenne nur die HSV/Pauli-Entscheidung (BGH, Urteil vom 08.11.2005 - KZR 37/03), in dem das genaue Gegenteil steht. Die Vereine dürfen die Sportreporter ausschließen, sofern diese keine kostenpflichtige Lizenz erwerben.

"Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber indessen auch, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert (BGHZ 36, 171, 177 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer; BGHZ 124, 39, 42 f.). Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen (BGHZ 110, 371, 383 f. - Sportübertragungen; vgl. auch BVerfGE 32, 54, 70 ff.; 97, 228, 265)."
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Herr Anwalt »

Es geht doch gar nicht um die Zahlung eines Entgelts.
Es geht um die Verweigerung einen Vertrag auch gegen Entgelt mit ihm abzuschließen, weil er beispielsweise den Verein kritisiert.

BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck
45. Edition
Stand: 01.11.2017

Auch aus § 826 [Ich hatte insoweit in diesem Thread eine unerlaubte Handlung als AGL vorgeschlagen] kann sich ein erzwingbares Gebot zum Vertragsabschluss ergeben, wenn der Abschluss des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Wertentscheidungen der Verfassung unabweislich erforderlich ist und ein Ausbleiben sittenwidrig wäre. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall (Staudinger/Bork, 2015, Vor § 145 Rn. 22; Jauernig/Mansel Vor § 145 Rn. 11). Hierbei kann der grds. Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung ein starkes Indiz für einen Abschlusszwang sein (krit. Jauernig/Mansel Vor § 145 Rn. 10). So ist es zum Beispiel verfehlt, dem Theaterkritiker nur deshalb den Zugang zum Theater zu verwehren, weil er durchweg Negativkritiken vornimmt (aA RGZ 133, 388 [390 ff.]; teilweise zust. Eidenmüller NJW 1991, 1439 [1441 f.]). Insbesondere im Hinblick auf die Berufs-, Meinungs- und Pressefreiheit, die gegen die Vertragsfreiheit abzuwägen sind, ist die Vertragsverweigerung durch ein Stadttheater als sachlich nicht gerechtfertigt anzusehen (Staudinger/Bork, 2015, Vor § 145 Rn. 23; Palandt/Ellenberger Vor § 145 Rn. 10; Larenz SchuldR AT, 14. Aufl. 1987, 47 f.). Gleiches gilt für den Sportreporter hinsichtlich eines verweigerten Zugangs zu einer Sportveranstaltung (LG Münster NJW 1978, 1329; Palandt/Ellenberger Vor § 145 Rn. 10a). Die Rspr. hat einen Kontrahierungszwang angenommen beim Zugang zu städtischen Badeanstalten (AG Würzburg NJW-RR 1993, 1332), bei der Annahme nicht politischer Zeitungsanzeigen bei örtlicher bzw. überregionaler Monopolstellung (OLG Schleswig NJW 1977, 1886 f.; diff. OLG Karlsruhe NJW 1988, 341; AG Rendsburg NJW 1996, 1004 f.; krit. Rath-Glawatz WRP 1982, 625 ff. mwN), anders aber aufgrund der Pressefreiheit bei politischen Anzeigen (BVerfGE 42, 53 [62] = NJW 1976, 1627). Ferner ist ein Abschlusszwang anzunehmen (Staudinger/Bork, 2015, Vor § 145 Rn. 24; Bezzenberger AcP 196 [1996], 395 [428]), wenn die Zugangsverweigerung rassistisch diskriminierend und damit nicht hinnehmbar ist, was nun durch § 19 Abs. 1 AGG klargestellt wird. Auch Vereine können zur Aufnahme eines neuen Mitglieds verpflichtet sein; jedenfalls dann, wenn sie politisch und wirtschaftlich tätig sind (Grunewald AcP 182 [1982], 181 ff.).
Zuletzt geändert von Herr Anwalt am Samstag 30. Juni 2018, 11:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Ara »

Und was hat deine Fundstelle nun mit unserem Thema zu tun? Bauste wieder Strohmänner?

Deine fettmarkierten Teile betreffen im 1. Satz ein "Stadttheater" und im 2. Satz geht es um "nicht politische Zeitungsanzeigen".

Es geht bei uns hier um politische Äußerungen einer Politiker auf der Webseite eines privaten Unternehmens.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Herr Anwalt »

Müssen wir dir jetzt ernsthaft die gedankliche Transferleistung erleichtern?

Wir haben hier einen relativ neuen Sachverhalt:
Jemand postet etwas in sozialen Netzwerken was nicht strafbar ist, was mit Hinweis auf die Gemeinschaftsstandards gelöscht wird.

Die Debatte verengt sich auf die Fragen der mittelbaren Drittwirkung, des Kontrahierungszwangs und der Monopolstellung.
Nun hatten wir Sachverhalte aus anderen länger existierenden Lebensbereichen, wo die Frage der mittelbaren Drittwirkung, der Monopolstellung und des Kontrahierungszwangs von Gerichten beantwortet wurde.

Einige User möchten diesen Gedanken analog auf die vorliegende Konstellation übertragen.
Das nennt sich Rechtsfortbildung. Und genau diese Punkte werden auch in einer zu erwartenden Entscheidung des BGH und des BVerfG auftauchen.
Bestreitest du das?
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Ara »

Du brauchst hier keine Rechtsfortbildung. Du musst nur deinen zweiten fettgeschriebenen Satz weiterlesen: "anders aber aufgrund der Pressefreiheit bei politischen Anzeigen (BVerfGE 42, 53 [62] = NJW 1976, 1627)."

Nazi-Tweets sind wohl eher politische Anzeigen als nichtpolitischen Anzeigen.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von hlubenow »

Ara hat geschrieben: Samstag 30. Juni 2018, 11:17Nazi-Tweets sind wohl eher politische Anzeigen als nichtpolitischen Anzeigen.
Wären sie. Da war nur keiner.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von Trente Steele82 »

Herr Anwalt hat geschrieben: Samstag 30. Juni 2018, 09:38 Es geht doch auch gar nicht mal um nicht geschlossene Verträge.
Es geht um Löschungen und Sperrungen.
Facebook hat überhaupt gar kein Interesse daran, Verträge gar nicht entstehen zu lassen.
Es geht darum, dass ein einmal erstellter Account bestimmte Äußerungen verbreitet sind, die Facebook nicht einfach immer mit plumpen Hinweis auf Gemeinschaftsstandards löschen und den User sperren darf. Die AGB sind einer Kontrolle zu unterziehen die sich an der mittelbaren Drittwirkung des Art. 5 GG messen lassen muss.
Mein Folgeargument ist nun, dass Facebook und die anderen Big Player sich ganz besonders daran messen lassen müssen, weil sie eine marktbeherrschende Stellung ausüben und damit ein wichtiger Pfeiler in der Meinungsbildung sind.
Soziale Netzwerke prägen mittlerweile die Gesellschaft und sind m.E. das stärkste Medium um dem Bürger ein großes Forum zu geben.
Das ist doch ein total simpler Gedanke. Ich verstehe einfach nicht, wieso der auf soviel Ablehnung trifft. Wahrscheinlich liegt es am Äußerer.

Und genau da ist die Analogie zum Sportreporter genau richtig.
Denn gehen wir mal einen Schritt weiter:
Was ist wenn Facebook in seine AGB schreibt, dass Facebook, Mark Zuckerberg und seine Institutionen nicht kritisiert werden dürften?
Oder noch besser. Die großen Netzwerke einigen sich darauf, dass diese sich wechselseitig schützen?

..Genau.
Mein Eindruck: ja, das ist der Grund. Das zeigt das Beispiel mit dem Verweis auf den Youtube-Kanal (mMn ein unredlicher Stil). Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion doch eigentlich sinnlos.
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Re: Frau Storch, der Tweet und das NetzDG im Lichte von Art. 5 G

Beitrag von famulus »

Trente Steele82 hat geschrieben: Samstag 30. Juni 2018, 14:20 Mein Eindruck: ja, das ist der Grund. Das zeigt das Beispiel mit dem Verweis auf den Youtube-Kanal (mMn ein unredlicher Stil). Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion doch eigentlich sinnlos.
Da kann schon was dran sein, eine gewisse Voreingenommenheit braucht aber vor dem Hintergrund seines - ich nenne es mal: unsympathischen - Diskussionsstils nicht zu verwundern.

Ein weiteres Problem, an dem dieser Thread von Anfang an krankt, ist die uneinheitliche Diskussions-/Sachverhaltsgrundlage.

Herr Anwalt, du hast in gefühlt jedem zweiten deiner Beiträge versucht, uns irgendwelche Wetten ans Bein zu binden. So richtig klar ist mir allerdings bis heute nicht geworden, welche Auffassung du eigentlich ganz genau vertrittst. Das liegt m. E. daran, dass du sehr "undogmatisch" argumentierst. Du wirfst gern mit Schlagworten um dich, ohne diese an einer konkreten und juristisch sauberen - und insofern überprüf- und angreifbaren - Argumentation festzumachen. Nach meinem Verständnis beziehst du nicht konkret Stellung. So kannst du natürlich hinterher jedes bestimmte Ergebnis als Bestätigung deiner abstrakten Position verkaufen. Ich nehme an, dem liegt eine gewisse Ergebnisorientierung zugrunde. Beispielhaft hierfür ist für mich die "Monopolstellung"-Argumentation, auf die dich hier im Thread erst doctor bringen musste und an der du dich seither festgebissen hast - ohne sie allerdings mal in eine ganz konkrete juristische Prüfung / Argumentation einzubinden. Deshalb macht das fachliche Diskutieren mit dir wirklich nur mäßig Spaß.

Aber vielleicht kannst du uns ja noch mal erklären, welchen Sachverhalt du ganz genau bei deien Wetteinsätzen vor Augen hattest/hast und wie du diesen gutachterlich als Richter beurteilen würdest?

Ich war immer von Folgendem ausgegangen: Ein Nutzer postet auf Facebook unter Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Kodizes - nicht aber gegen ein Strafgesetz - eine Meinung in einem Beitrag, den Facebook entsprechend einem in den Vertragsvereinbarungen enthaltenen Vorbehalt entfernt. Der Nutzer begehrt die Wiederherstellung des Beitrags. Ich habe es so verstanden, dass du trotz des vertraglich vorbehaltenen Löschungsanspruchs von Facebook davon ausgehst, dass Facebook wegen Art. 5 I GG nicht löschen darf.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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