Guten Abend liebe Nutzerinnen und Nutzer,
ich bin da gerade über einen Gedanken eines Studienkollegen von mit gestoßen, der mir Rätsel aufwirft.
Folgender fiktiver Fall:
A ist schwanger von B. Nachdem A diese Erkenntnis erhält entschließt sie sich die Schwangerschaft abzubrechen. In ihre Überlegungen fließt auch ein, dass B, wie sie weiß, keine Kinder haben möchte und -was zutrifft- einem Schwangerschaftsabbruch auch zustimmen würde.
Nehmen wir nun an, dieser Eingriff würde 500€ kosten. Ist es für A möglich die Kosten/Aufwendungen bzw. einen Teil der Kosten im Rahmen der GoA als auch fremdes Geschäft ersetzt zu verlangen?
Prinzipiell hat sie den B ja vor einer Unterhaltspflicht bewahrt, die dieser nicht eingehen wollte und ein Fremdgeschäftsführungswille wird laut hM widerleglich vermutet. Andererseits habe ich Bauchschmerzen bei der Anwendung der GoA in diesem Fall, gerade mit den doch recht strittigen Themen im Bereich der Kindesgeburt, deren Schäden und Abtreibungen.
Zusätzlich stellt sich mir die Frage, ob eine quotale Teilung der Aufwendungen im Rahmen eines auch fremden-Geschäfts möglich ist.
Ich freue mich auf Antworten, die mein abendliches Gehirnkauderwelsch lösen.
Vielen Dank!
Schwangerschaftsabbruch als auch fremdes Geschäft
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Schwangerschaftsabbruch als auch fremdes Geschäft
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Re: Schwangerschaftsabbruch als auch fremdes Geschäft
Die von dir aufgeworfenen Fragen würde ich offenlassen, weil m.E. ein Anspruch jedenfalls daran scheitert, dass A die Aufwendungen für den Abbruch nicht für erforderlich halten durfte, § 683 BGB. Denn der Geschäftsführer darf solche Aufwendungen nicht für erforderlich halten, die gesetzeswidrigen Zwecken dienen (BeckOGK/Thole, BGB, 1.12.2019, § 683 Rn. 35 mwN zur Rspr). Der nicht indizierte Schwangerschaftsabbruch ist aber lediglich straffrei, bleibt aber rechtswidrig.
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Re: Schwangerschaftsabbruch als auch fremdes Geschäft
Großartig ^^ Solche Fragen können nur Juristen aufwerfen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Schwangerschaftsabbruch als auch fremdes Geschäft
Ahh, vielen Dank! Das ist der Weg, den ich gesucht habe!Swann hat geschrieben: ↑Donnerstag 9. Januar 2020, 08:30 Die von dir aufgeworfenen Fragen würde ich offenlassen, weil m.E. ein Anspruch jedenfalls daran scheitert, dass A die Aufwendungen für den Abbruch nicht für erforderlich halten durfte, § 683 BGB. Denn der Geschäftsführer darf solche Aufwendungen nicht für erforderlich halten, die gesetzeswidrigen Zwecken dienen (BeckOGK/Thole, BGB, 1.12.2019, § 683 Rn. 35 mwN zur Rspr). Der nicht indizierte Schwangerschaftsabbruch ist aber lediglich straffrei, bleibt aber rechtswidrig.
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