Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Moderator: Verwaltung
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Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Ich dreh hier noch durch. Wer ist denn bitte für die Verfolgung von Verstößen bspw. nach § 4 BDSG zuständig? Kann es sein, dass ein Verstoß dagegen sanktionslos ist? Ich finde jedenfalls keine korrespondierende OWi.
Weiter: § 40 BDSG sagt, die Länger bestimmer Aufsichtsbehörden. Ist es aber richtig, dass der Landesdatenschutzbeauftragte auch die OWi-Behörde für "Kleinkram-Owis" ist?
Weiter: § 40 BDSG sagt, die Länger bestimmer Aufsichtsbehörden. Ist es aber richtig, dass der Landesdatenschutzbeauftragte auch die OWi-Behörde für "Kleinkram-Owis" ist?
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Hilft erstmal BVerwG NVwZ 2019, 1126?
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Das Datenschutzrecht ist ein unerträgliches Wirrwarr. Ich hatte mal vor ner Weile mit der Verfolgung eines solchen Kameraverstoßes zu tun und hab ewig gebraucht, bevor ich das einschlägige Gesetz gefunden hatte. Kann dir das Ergebnis leider nicht mehr sagen.Strich hat geschrieben: ↑Freitag 28. August 2020, 13:11 Ich dreh hier noch durch. Wer ist denn bitte für die Verfolgung von Verstößen bspw. nach § 4 BDSG zuständig? Kann es sein, dass ein Verstoß dagegen sanktionslos ist? Ich finde jedenfalls keine korrespondierende OWi.
Weiter: § 40 BDSG sagt, die Länger bestimmer Aufsichtsbehörden. Ist es aber richtig, dass der Landesdatenschutzbeauftragte auch die OWi-Behörde für "Kleinkram-Owis" ist?
Falls Du eine Sanktionsvorschrift aber keine zuständige Verwaltungsbehörde finden solltest, gibt dir § 36 OWiG Auskunft.
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Ja die habe ich auch gefunden ^^
Trotzdem danke.
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Ganz vorsichtig, weil ich da beim besten Willen kein Fachmann bin und Blaumanns Einschätzung zum Datenschutzrecht teile:
Für Verstöße gegen die DSGVO regelt § 41 BDSG n.F. die Sanktionierbarkeit. Die Regelung zur Videoüberwachung in § 4 BDSG n.F. erfasst aber als Regelung ausserhalb der DSGVO nur die Überwachung durch öffentliche Stellen (die Überwachung durch nichtöffentliche Stellen wird wieder über die DSGVO erfasst). Dafür gilt aber ohnehin die ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionsfreiheit nach § 43 III BDSG n.F.
Könnte das passen?
Für Verstöße gegen die DSGVO regelt § 41 BDSG n.F. die Sanktionierbarkeit. Die Regelung zur Videoüberwachung in § 4 BDSG n.F. erfasst aber als Regelung ausserhalb der DSGVO nur die Überwachung durch öffentliche Stellen (die Überwachung durch nichtöffentliche Stellen wird wieder über die DSGVO erfasst). Dafür gilt aber ohnehin die ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionsfreiheit nach § 43 III BDSG n.F.
Könnte das passen?
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Ja das passt sehr gut und gibt mir einen groben Weg an die Hand. Mein Problem besteht dennoch: § 41 BDSG verweist auf das OWiG, nimmt aber den § 36 OWiG aus ^^ Folglich bleibt das Problem bestehen, auch wenn ich jetzt die Systematik besser verstehe, vielen Dank.Herr Schraeg hat geschrieben: ↑Freitag 28. August 2020, 14:17 Ganz vorsichtig, weil ich da beim besten Willen kein Fachmann bin und Blaumanns Einschätzung zum Datenschutzrecht teile:
Für Verstöße gegen die DSGVO regelt § 41 BDSG n.F. die Sanktionierbarkeit. Die Regelung zur Videoüberwachung in § 4 BDSG n.F. erfasst aber als Regelung ausserhalb der DSGVO nur die Überwachung durch öffentliche Stellen (die Überwachung durch nichtöffentliche Stellen wird wieder über die DSGVO erfasst). Dafür gilt aber ohnehin die ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionsfreiheit nach § 43 III BDSG n.F.
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Lösungsvorschlag:
Für Verstöße gegen die DSGVO, die Geldbußen nach sich ziehen, ergibt sich die behördliche Zuständigkeit aus Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO iVm dem Fachrecht der jeweiligen Aufsichtsbehörde (zB § 16 Abs. 1 Satz 1 BDSG oder § 25 Abs. 2 Satz 1 BWLDSG). Darum erklärt § 41 BDSG den § 36 OWiG für nicht anwendbar.
Bei Verstößen gegen rein deutsches Datenschutzrecht brauchen wir hingegen einen OWi-Tatbestand im deutschen Recht. Für das BDSG: § 43 Abs. 1 und 2 BDSG. Über die Zuständigkeit hins. dieser Norm sagt § 41 BDSG nichts aus, der bezieht sich nur auf die DSGVO-Bußgelder. Also würde ich ggfs. § 36 OWiG anwenden.
Da § 43 BDSG den § 4 BDSG nicht aufführt, gibt es keine OWi bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Ist aber praktisch nicht relevant, weil § 4 BDSG im Privatsektor sowieso unanwendbar ist (-> BVerwG), so dass sich die Zulässigkeit der VÜ nach der DSGVO richtet. Dann wiederum ist einschlägiger Bußgeldtatbestand Art. 83 DSGVO, Zuständigkeit s.o. Im öffentlichen Sektor ist § 4 BDSG anwendbar, aber da werden keine Bußgelder verhängt (§ 43 Abs. 3 BDSG).
Für Verstöße gegen die DSGVO, die Geldbußen nach sich ziehen, ergibt sich die behördliche Zuständigkeit aus Art. 58 Abs. 2 lit. i DSGVO iVm dem Fachrecht der jeweiligen Aufsichtsbehörde (zB § 16 Abs. 1 Satz 1 BDSG oder § 25 Abs. 2 Satz 1 BWLDSG). Darum erklärt § 41 BDSG den § 36 OWiG für nicht anwendbar.
Bei Verstößen gegen rein deutsches Datenschutzrecht brauchen wir hingegen einen OWi-Tatbestand im deutschen Recht. Für das BDSG: § 43 Abs. 1 und 2 BDSG. Über die Zuständigkeit hins. dieser Norm sagt § 41 BDSG nichts aus, der bezieht sich nur auf die DSGVO-Bußgelder. Also würde ich ggfs. § 36 OWiG anwenden.
Da § 43 BDSG den § 4 BDSG nicht aufführt, gibt es keine OWi bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Ist aber praktisch nicht relevant, weil § 4 BDSG im Privatsektor sowieso unanwendbar ist (-> BVerwG), so dass sich die Zulässigkeit der VÜ nach der DSGVO richtet. Dann wiederum ist einschlägiger Bußgeldtatbestand Art. 83 DSGVO, Zuständigkeit s.o. Im öffentlichen Sektor ist § 4 BDSG anwendbar, aber da werden keine Bußgelder verhängt (§ 43 Abs. 3 BDSG).
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
Zuständigkeit für nichtöffentliche Stellen: Art. 51 Abs. 1 DSGVO (Öffnungsklausel) --> § 40 Abs. 1 BDSG --> Landesrecht, für Bayern zB Art. 18 ff. BayDSG.
Für die Verarbeitungstätigkeiten der öffentlichen Stellen der Länder: Art. 51 Abs. 1 DSGVO (Öffnungsklausel) --> Landesrecht (die Unterscheidung bedingt sich durch die Gesetzgebungskompetenzen im GG).
Für Verarbeitungstätigkeiten der öffentlichen Stellen des Bundes: Art. 51 Abs. 1 DSGVO (Öffnungsklausel) --> § 9 Abs. 1 BDSG.
Verstöße gegen § 4 BDSG können übrigens grundsätzlich durchaus bebußt werden, da sich die Zulässigkeitsnormen im BDSG auf eine Öffnungsklausel in der DSGVO stützen müssen und der Verstoß gegen die entsprechende DSGVO-Vorschrift möglicherweise bußgeldbewehrt ist. Der Gesetzgeber hatte die Norm ursprünglich für öffentliche (--> § 43 Abs. 3 BDSG) und nichtöffentliche Stellen konzipiert, sodass diese Klarstellung vor der BVerwG-Entscheidung durchaus Relevanz hat(te).
Für die Verarbeitungstätigkeiten der öffentlichen Stellen der Länder: Art. 51 Abs. 1 DSGVO (Öffnungsklausel) --> Landesrecht (die Unterscheidung bedingt sich durch die Gesetzgebungskompetenzen im GG).
Für Verarbeitungstätigkeiten der öffentlichen Stellen des Bundes: Art. 51 Abs. 1 DSGVO (Öffnungsklausel) --> § 9 Abs. 1 BDSG.
Verstöße gegen § 4 BDSG können übrigens grundsätzlich durchaus bebußt werden, da sich die Zulässigkeitsnormen im BDSG auf eine Öffnungsklausel in der DSGVO stützen müssen und der Verstoß gegen die entsprechende DSGVO-Vorschrift möglicherweise bußgeldbewehrt ist. Der Gesetzgeber hatte die Norm ursprünglich für öffentliche (--> § 43 Abs. 3 BDSG) und nichtöffentliche Stellen konzipiert, sodass diese Klarstellung vor der BVerwG-Entscheidung durchaus Relevanz hat(te).
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Re: Zuständigkeitfür OWis im Datenschutzbereich
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