Insolvenz
Moderator: Verwaltung
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Insolvenz
Kennt sich jmd mit Insolvenzrecht aus?
Was heißt u bedeutet genau:
Heißt das der Schuldner darf wieder verklagt werden u selber klagen???
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Ankündigung der Restschuldbefreiung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich
eventuell bestehender Ansprüche auf Steuerrückerstattung aus gezahlter Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume bis zur Verfahrensaufhebung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Aufteilung im Rahmen der §§ 268 ff. AO sowie der Grundsätze der zeitraumbezogenen Aufteilung
aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Was heißt u bedeutet genau:
Heißt das der Schuldner darf wieder verklagt werden u selber klagen???
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Ankündigung der Restschuldbefreiung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich
eventuell bestehender Ansprüche auf Steuerrückerstattung aus gezahlter Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume bis zur Verfahrensaufhebung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Aufteilung im Rahmen der §§ 268 ff. AO sowie der Grundsätze der zeitraumbezogenen Aufteilung
aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
- Tibor
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Re: Insolvenz
201
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Re: Insolvenz
???
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Re: Insolvenz
Die Paragraphen der InsO sind in aufsteigender Reihenfolge nach Ziffern angeordnet (wie in fast allen anderen Kodifikationen auch). Deshalb meinte Tibor den § 201 InsO, als er dir beiläufig “201“ hinwarf.
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- Tibor
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Re: Insolvenz
Es darf doch wohl erwartet werden, dass jemand § 201 findet, wenn er selbst in der Ausgangsfrage § 203 InsO mitzitiert.
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Re: Insolvenz
Ob es freilich Sinn ergibt noch etwas anzustrengen, soweit hier schon der Beschluss nach § 287a angekündigt wird, also mit einer Abtretungsfrist zu rechnen ist und eine Tabelle ohnehin alles festgestellt hat, lass ich mal dahingestellt.
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Re: Insolvenz
Hatte noch jemand bei der Kombination von Threadersteller und -titel dieses Gefühl aufkeimender Hoffnung?...
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Re: Insolvenz
Naja, wenn man im Modus "Gebühren first, Bedenken second" operiert, sind derlei wirtschaftliche Überlegungen (des Mandanten) bestenfalls sekundär...
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Re: Insolvenz
Meine Frage zielt eher auf die andere Richtung ab, ob der Schuldner nun mehr selber Forderung einklagen kann, die er meiner Meinung nach schon während des Insolvenzverfahrens hätte einklagen müssen beziehungsweise im Insolvenzantrag angeben müssen.
- Tibor
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Re: Insolvenz
Der Anwalt sollte seinen Mandanten wohl lieber über § 283d StGB (Verheimlichungsalternative) aufklären, wenn er Bestandteile des Vermögens, das zur Insolvenzmasse zählt, nicht angegeben hat und nun denkt parallel zu einer Wohlverhaltensperiode (Stichwort: Restschuldbefreiung) diese Gelder selbst beizutreiben und womöglich nicht abzuführen. Im Übrigen ist dann auch auf § 297 InsO hinzuweisen.
Als Anwalt würde ich dieses Mandat nicht übernehmen, wenn ich weder von Insolvenzrecht noch von den strafrechtlichen Folgen Ahnung habe.
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Re: Insolvenz
Ist der Schuldner wegen der Aufhebung der insolvenz überhaupt schon wieder klagebefugt?
Tibor hat geschrieben: ↑Montag 1. März 2021, 15:51 Der Anwalt sollte seinen Mandanten wohl lieber über § 283d StGB (Verheimlichungsalternative) aufklären, wenn er Bestandteile des Vermögens, das zur Insolvenzmasse zählt, nicht angegeben hat und nun denkt parallel zu einer Wohlverhaltensperiode (Stichwort: Restschuldbefreiung) diese Gelder selbst beizutreiben und womöglich nicht abzuführen. Im Übrigen ist dann auch auf § 297 InsO hinzuweisen.
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Re: Insolvenz
Ist der Schuldner wegen der Aufhebung der insolvenz überhaupt schon wieder klagebefugt?
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Re: Insolvenz
Ihr wisst das alle auch nicht, oder?!?1ß
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