RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

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Sektnase
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von Sektnase »

Das zuständige Finanzamt muss beim Sex natürlich beteiligt werden.
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
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thh
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von thh »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 10:44Seit Einführung des ProstG ist das Anbieten sexueller Dienstleistungen eine Leistung wie jede andere auch. Prima facie ist also das Angebot Rechtsberatung gegen sexuelle Dienstleistung rechtlich neutral. Dieses Nasengerümpfe wollte man gerade abschaffen.
Sobald jemand, der arbeitssuchend und zur Erbringung dieser Dienstleistungen fachlich in der Lage ist - es handelt sich ja nicht um einen Ausbildungsberuf, sondern eine letztlich allenfalls angelernte Tätigkeit -, dann auch diesen Beruf ausüben muss, statt ALG II zu beziehen, können wir das gerne weiter diskutieren ...
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Strich
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von Strich »

Muss er wegen § 3 Abs. 1 ProstG nicht, der m.E. auch Sanktionen des SGB ausschließt.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von OJ1988 »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 10:57 Ist das so?
Was wäre mit folgendem Angebot:

Sie haben da draußen ein hübsches Auto. Falls sie die Prozesskosten nicht finanzieren können (über PKH und Beratungshilfe habe ich sie ja schon aufgeklärt), können Sie mir auch das Auto da lassen.
Sehe ich genau so und verstehe auch die Aufregung nicht. Wenn Sex rechtlich eine normale Dienstleistung ist, besteht doch kein Problem (vorausgesetzt, berufsrechtlich dürfen sich Anwälte auch mit Dienstleistungen bezahlen lassen - dies wäre doch aber ein Problem, das auf deutlich gerinerer Sparflamme zu kochen wäre als die hier vorangestellte Empörung).
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BuckTurdginson
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von BuckTurdginson »

Moin,
freut mich daß sich soviele an der Diskussion beteiligen.

Da beim einen oder andere der Eindruck entstanden ist, es könnte sich auch um ein "neutrales" Angebot gehandelt haben, zitiere ich hier die mutmasslichen Textnachrichten des RA.

"Yasmina bei mir gibt es ab jetzt keine Widerrede mehr ok?"
"Wenn ich sage blas mir einen fragst du nur wann und wo."
"So tief bist du nach alldem in meiner Schuld."

Ausgemacht waren 5000€ als Honorar und kein Sex.
Sie hat klar gesagt dass sie keinen Sex will.

Ich finde (sofern sich das so wie dargestellt abgespielt hat) ist es da schon wert die Nase zu rümpfen.

Theopa hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 08:02 Die Kammern sind leider mehr als zahm und greifen selbst in ziemlich gravierenden Fällen kaum ein. Solange man nicht gerade wegen erheblicher Straftaten verurteilt wird passiert erst einmal lange nichts. Daher laufen eben auch viele weiter mit Anwaltszulassung durch die Gegend, die BRAO und BORA höchstens nutzen um den Tisch am Wackeln zu hindern.

Danke für die Erläuterung. Schade das es so ist...
Zuletzt geändert von BuckTurdginson am Donnerstag 20. Mai 2021, 14:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Ara
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von Ara »

Ich verstehe gar nicht wie man das Problem nicht erkennen kann? Natürlich darf ein Rechtsanwalt kein Sex als Gegenleistung fordern... Das ergibt sich schon aus § 43 BRAO...
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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BuckTurdginson
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von BuckTurdginson »

Ara hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 09:23 Zum Ausgangsthema: Ich hab ehrlich nicht verstanden, was das für ein Gerichtsverfahren sein soll. Eine strafrechtliche Berufungsverhandlung? Zivilrechtliche Honorarforderung?
Das konnte ich nicht sicher herausfinden.

Im Artikel steht:
"Der Beklagte gab zu, einen Fehler gemacht zu haben, willigte ein, 1000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, dafür muss YR künftig Stillschweigen über seine sexuelle Entgleisung wahren."

Ich vermute daher es handelte sich um eine zivilgerichtliche Entscheidung?
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Strich
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von Strich »

BuckTurdginson hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 13:39
Da beim einen oder andere der Eindruck entstanden ist, es könnte sich auch um ein "neutrales" Angebot gehandelt haben, zitiere ich hier die mutmasslichen Textnachrichten des RA.
Nein, dieser Eindruck ist hier bei keinem entstanden.
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von OJ1988 »

Ara hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 13:43 Ich verstehe gar nicht wie man das Problem nicht erkennen kann? Natürlich darf ein Rechtsanwalt kein Sex als Gegenleistung fordern... Das ergibt sich schon aus § 43 BRAO...
Dieser Meinung kann man nur sein, wenn man es generell für sittlich-verwerflich hält, überhaupt nur vorzuschlagen, es könne auch "anders" (nämlich mit Sex) bezahlt werden. Das beißt sich doch aber mit der - in Gestalt des ProstG - gesetzlich normierten "Unverwerflichkeit" sexueller Dienstleistungen. Ich meine wie Strich, dass man da konsequent sein sollte.
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Ara
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von Ara »

OJ1988 hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 15:12
Ara hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 13:43 Ich verstehe gar nicht wie man das Problem nicht erkennen kann? Natürlich darf ein Rechtsanwalt kein Sex als Gegenleistung fordern... Das ergibt sich schon aus § 43 BRAO...
Dieser Meinung kann man nur sein, wenn man es generell für sittlich-verwerflich hält, überhaupt nur vorzuschlagen, es könne auch "anders" (nämlich mit Sex) bezahlt werden. Das beißt sich doch aber mit der - in Gestalt des ProstG - gesetzlich normierten "Unverwerflichkeit" sexueller Dienstleistungen. Ich meine wie Strich, dass man da konsequent sein sollte.
1. § 1 ProstG sieht gerade keinen Anspruch auf sexuelle Handlungen vor, sondern soll nur den Zahlungsanspruch für bereits erbrachte Dienste sichern. Das halte ich daher für die Frage des "sittlich-verwerflich" relativ neutral. Dass Prostitution nicht verboten ist, ist ja unstreitig.

2. Nicht alles was erlaubt ist darf ein Anwalt auch. Ich darf ja auch meine Dienstleistung nicht mit "Heute 10% Rabatt" bewerben. Ich denke schon, dass der größte Teil der Bevölkerung von Anwälten schon erwartet, dass sie solch eine Forderung nicht stellen.

Man darf es hier auch nicht verwechseln: Natürlich darf ein Anwalt mit Mandanten schlafen (anders als zB Psychotherapeuten) und meinetwegen darf er denen dann auch Rabatt geben (wenn ers dann versteuert!), aber die Frage hier ist ja, ob ich das tatsächlich einfordern oder anbieten darf. Da sehe ich zumindest berufsrechtlich doch einige Probleme.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von OJ1988 »

Sehe in dem, was du geschrieben hast, kein einziges Argument dafür, warum das Angebot "RA-Dienstleistung gegen Sex" gegen § 43 BRAO verstoßen sollte. Läuft es am Ende schlicht auf "Das gehört sich nicht" hinaus?
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BuckTurdginson
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von BuckTurdginson »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 14:21
BuckTurdginson hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 13:39 Da beim einen oder andere der Eindruck entstanden ist, es könnte sich auch um ein "neutrales" Angebot gehandelt haben, zitiere ich hier die mutmasslichen Textnachrichten des RA.
Nein, dieser Eindruck ist hier bei keinem entstanden.
Nicht?
Strich hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 10:44 Seit Einführung des ProstG ist das Anbieten sexueller Dienstleistungen eine Leistung wie jede andere auch. Prima facie ist also das Angebot Rechtsberatung gegen sexuelle Dienstleistung rechtlich neutral.
Es handelt sich hier ja gerade nicht um freiwillige Anbieten sexueller Dienstleistungen sondern um das Ausnutzen eines Machtgefälles mit dem klaren Ziel die Mandantin zu etwas zu bringen was sie nicht möchte.
Ist das nicht die Definition von Nötigung?
Da das in meinem ersten Post vielleicht nicht klar war, wollte ich es mit den Zitaten nochmal verdeutlichen.
OJ1988 hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 15:36 Sehe in dem, was du geschrieben hast, kein einziges Argument dafür, warum das Angebot "RA-Dienstleistung gegen Sex" gegen § 43 BRAO verstoßen sollte. Läuft es am Ende schlicht auf "Das gehört sich nicht" hinaus?
§43 Satz 2 BRAO:
"Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen."

Findest du das ist hier geschehen?
Zuletzt geändert von BuckTurdginson am Donnerstag 20. Mai 2021, 15:41, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von Theopa »

OJ1988 hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 15:12 Dieser Meinung kann man nur sein, wenn man es generell für sittlich-verwerflich hält, überhaupt nur vorzuschlagen, es könne auch "anders" (nämlich mit Sex) bezahlt werden. Das beißt sich doch aber mit der - in Gestalt des ProstG - gesetzlich normierten "Unverwerflichkeit" sexueller Dienstleistungen. Ich meine wie Strich, dass man da konsequent sein sollte.
Die Frage dürfte sein, wie man selbst in einem entsprechenden hypothetischen Fall, in dem ohne jeden Zwang ganz offen darüber gesprochen wird, eine dem RVG entsprechende Vergütungsvereinbarung hinbekommt.

Im gerichtlichen Verfahren dürfte das wohl nur bei berufserfahrenen Prostituierten mit feststellbaren Stundensätzen möglich sein, da man dort eben die RVG-Werte treffen müsste. Wie man dann mit der Umsatzsteuer umgeht wird die nächste Frage. Im außergerichtlichen Verfahren hat man zwar eine flexiblere Vergütungshöhe, auch dort kann man aber in ein Missverhältnis kommen: Was macht man, wenn die Gegenleistung für die Erstberatung aus der Sicht eines Sachverständigen ja eigentlich sogar 500 € wert war und damit die 190 € netto-Grenze überschreitet?
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von gola20 »

Ara hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 13:43 Ich verstehe gar nicht wie man das Problem nicht erkennen kann? Natürlich darf ein Rechtsanwalt kein Sex als Gegenleistung fordern... Das ergibt sich schon aus § 43 BRAO...
Da steht nicht, dass man keinen Sex haben darf.

edit: § 43 Satz 2 BRAO greift eigentlich nur bei vorsätzlichen Straftaten ein.
OJ1988
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Re: RA nötigt Mandantin zum Sex | 1000€ Vergleich

Beitrag von OJ1988 »

BuckTurdginson hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 15:38
Strich hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 14:21
BuckTurdginson hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 13:39 Da beim einen oder andere der Eindruck entstanden ist, es könnte sich auch um ein "neutrales" Angebot gehandelt haben, zitiere ich hier die mutmasslichen Textnachrichten des RA.
Nein, dieser Eindruck ist hier bei keinem entstanden.
Nicht?
Strich hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 10:44 Seit Einführung des ProstG ist das Anbieten sexueller Dienstleistungen eine Leistung wie jede andere auch. Prima facie ist also das Angebot Rechtsberatung gegen sexuelle Dienstleistung rechtlich neutral.
Es handelt sich hier ja gerade nicht um freiwillige Anbieten sexueller Dienstleistungen sondern um das Ausnutzen eines Machtgefälles mit dem klaren Ziel die Mandantin zu etwas zu bringen was sie nicht möchte.
Ist das nicht die Definition von Nötigung?
Da das in meinem ersten Post vielleicht nicht klar war, wollte ich es mit den Zitaten nochmal verdeutlichen.
OJ1988 hat geschrieben: Donnerstag 20. Mai 2021, 15:36 Sehe in dem, was du geschrieben hast, kein einziges Argument dafür, warum das Angebot "RA-Dienstleistung gegen Sex" gegen § 43 BRAO verstoßen sollte. Läuft es am Ende schlicht auf "Das gehört sich nicht" hinaus?
§43 Satz 2 BRAO:
"Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen."

Findest du das ist hier geschehen?
Nein im konkreten Fall nicht, weil die Art der Kommunikation latent bedrohlich wirkt.
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