Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?
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Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?
Kurze Frage: In Art. 23 Abs. 1a Satz 1,2 GG wird dem BT das Recht eingeräumt, gegen die EU wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu klagen. Es scheint so, als ob es dazu kein Ausführungsgesetz gibt, denn Satz 3 der Vorschrift bezieht sich nur auf die Rechte des BT/BR, die ihnen im EU-Recht eingeräumt sind und hier geht's ja um ein Recht aus dem GG, nämlich dass aus Satz 1,2. Nun scheint mir das sog. InVG (Integrationsveränderungsgesetz) aber genau so ein Ausführungsgesetz zu Art. 23 Abs. 1a Satz 1,2 GG zu sein. Woraus ergibt sich das dann?
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Re: Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?
Pippen ist wieder da!
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Re: Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?
Es geht um ein Recht aus dem europäischen Primärrecht (Art. 12 lit. b, 51 EUV, Art. 8 des Subsidiaritätsprotkolls), das durch Art. 23 Abs. 1a GG verfassungsrechtlich konkretisiert wird.
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Re: Art. 23 Abs. 1a GG iVm InVG?
Thx. Warum hat man dann überhaupt den Art. 23 Abs. 1a GG reingeschrieben? Notwendig wäre das ja nicht gewesen, oder? Viel wichtiger wäre da eine allgemeine Vorrang- und Geltungsklausel für europ. Primärrecht. Damit hätte man mit einem Schlag alles drin. So wie es jetzt im GG drinsteht, gilt dort nur Art. 23 Abs. 1a, nichts weiter, auch kein InVG oder irgendein Vorrang europ. Primärrechts. Das wird alles creepy reininterpretiert.