Manches muss einfach gemeldet werden

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Kroate
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Kroate »

Klärst Du mich Zivilrechtler auf?

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Joshua
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Joshua »

Abschreiber hat geschrieben: Dienstag 20. Juli 2021, 10:22 Die Sparkasse Herne macht ernst. Bin gespannt, wer sich dort mit dem in der Ausschreibung gewünschten Profil - erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften (1. Staatsexamen mindestens mit der Note gut, 2. Staatsexamen mindestens mit der Note voll befriedigend) - bewirbt.

https://hokify.de/job/12486879?utm_camp ... um=organic
Vielleicht sind das aber auch tatsächlich Erfahrungswerte; wenn man dort auf entsprechende Stellen stets zu viele Bewerbungen qualifizierter Juristen erhält, ist es legitim, weiter zu sieben. Denn was bringt es, wenn man bei 2 x VB dann 100 Bewerbungen erhält? Während man bei 1 x gut und 1 x VB ggf. nur 15 erhält und dann eine seriöse Auswahl treffen kann und weniger Zeit vergeudet...

Manchmal ist so etwas aber auch geschicktes Marketing:
- Signal 1: Wir sind ein "Top-Arbeitgeber" und absolut begehrt;
- Signal 2: Wer sich mit Noten darunter bewirbt ("nur" 2 x VB) und dann ganz ausnahmsweise doch genommen wird, der muss uns ewig dankbar sein (so schafft man sich Loyalität).

„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

So wie ich es aus der Presse entnehme:

Es wurde das persönliche Erscheinen vom Wendler nach § 236 StPO angeordnet, der Antrag auf Entbindung wurde nicht stattgegeben.

Dann dachten die, die sind ganz clever und lassen ihn nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO von nem Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Dann darf das Gericht nämlich den Einspruch gegen den Strafbefehl nicht nach § 412 StPO i.V.m. § 329 Abs. 1 StPO verwerfen.

Der erste Fehler ist nun, dass wahrscheinlich nicht erkannt wurde, dass die Sperrung der Verwerfung nicht dazu führt, dass das Gericht ohne den Angeklagten verhandeln muss, sondern nun tatsächlich die im Strafbefehl eher exotische Option eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 StPO eröffnet. Denn der § 412 StPO verweist nicht auf den in der Berufung relevanten § 329 Abs. 4 StPO (Erscheint der Berufungsführer auch bei wiederholter Ladung nicht, wird die Berufung verworfen). Das heißt das Gericht ist nun grundsätzlich dazu verpflichtet irgendwie diesen Einspruchstermin durchzuführen und kann dazu auch den Beschuldigten zuführen bzw. Sitzungshaftbefehl erlassen.

Diesen "Fehler" mag man noch verzeihen, was dann aber wohl mutmaßlich passiert ist, darf nicht passieren: Der Verteidiger hat die Sache aufrufen lassen und damit die Sperrwirkung aus § 411 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 303 StPO ausgelöst. Er konnte den Haftbefehl nicht mehr mit einer Einspruchsrücknahme abwenden, da die StA nicht mehr zustimmte. Das heißt der Haftbefehl ist nunmehr nicht mehr ohne Zustimmung der StA (bzw. des Gerichts) aus der Welt zu schaffen.

Wie macht man es richtig? Man greift zum Telefon und klärt mit Gericht und am besten auch mit der StA, was wohl passiert, wenn der Beschuldigte nicht kommt, ob die dann bereit wären ohne ihn zu verhandeln. Wenn die signalisieren, sie werden nicht ohne Beschuldigten verhandeln, muss der Beschuldigte entweder antanzen oder man muss vor Aufrufen der Sache den Einspruch zurücknehmen... Was darf man nicht machen? Sich einfach in die Hauptverhandlung setzen, obwohl man weiß das persönliche Erscheinen wurde nicht aufgehoben und mal zu gucken was passiert.

Was macht man jetzt noch? Bei der Staatsanwaltschaft betteln, dass diese der Rücknahme des Strafbefehls zustimmen, damit der Wendler irgendwann mal wieder nach Deutschland kann. Selbst eine nachträgliche Krankmeldung wird man nun wohl nicht mehr akzeptieren, da man dann zu Recht zumindest die stornierten Flugtickets sehen will.

Wenn das so abgelaufen ist, und danach sieht es momentan aus und der Mandant wurde über die Möglichkeit des Haftbefehls nicht aufgeklärt (ich vermute nicht, sonst hätte man anders agiert), ist das tatsächlich einer der wenigen Fälle, wo man als Strafverteidiger tatsächlich nen Haftungsfall generiert.

Just my 2 cent.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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batman
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von batman »

Merke: als Wendler lässt man sich besser von Ara vertreten.
OJ1988
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von OJ1988 »

Abschreiber hat geschrieben: Dienstag 20. Juli 2021, 10:22 Die Sparkasse Herne macht ernst. Bin gespannt, wer sich dort mit dem in der Ausschreibung gewünschten Profil - erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften (1. Staatsexamen mindestens mit der Note gut, 2. Staatsexamen mindestens mit der Note voll befriedigend) - bewirbt.

https://hokify.de/job/12486879?utm_camp ... um=organic
Das ist doch offensichtlich nur eine Gefälligkeitsausschreibung, um nachher den internen Bewerber besser verkaufen zu können - alle sonstigen, betriebsfremden Bewerber hätten ebenfalls eine faire Chance gehabt, aber leider, leider hat niemand den hohen Anforderungen genügen können (die nur deshalb so gewählt wurden, um der jahrelangen Betriebserfahrung von Hans-Dietrich Gugenhubel annähernd gerecht zu werden).
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thh
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:https://www.tagesspiegel.de/gesellschaf ... 37782.html

Oh weh.... Mir fällt spontan nur eine Konstellation ein, wie es nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einem Haftbefehl kommen kann. Das schmeichelt dem Kollegen von Lexhades nicht.
Es klingt komisch, aber möglicherweise sollte man den Verteidiger nicht primär aufgrund seiner coolen Webseite auswählen?
Zuletzt geändert von thh am Dienstag 20. Juli 2021, 22:19, insgesamt 1-mal geändert.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

thh hat geschrieben: Dienstag 20. Juli 2021, 21:56
Ara hat geschrieben:https://www.tagesspiegel.de/gesellschaf ... 37782.html

Oh weh.... Mir fällt spontan nur eine Konstellation ein, wie es nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einem Haftbefehl kommen kann. Das schmeichelt dem Kollegen von Lexhades nicht.
Es klingt komisch, aber möglicherweise sollte man den Verteidiger nicht primär aufgrund seiner coolen Webseite auswählen?

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Ich hoffe für alle Beteiligten, dass das Mandat länger besteht als Lexhades ;P
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Kroate
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Kroate »

Ara hat geschrieben:So wie ich es aus der Presse entnehme:

Es wurde das persönliche Erscheinen vom Wendler nach § 236 StPO angeordnet, der Antrag auf Entbindung wurde nicht stattgegeben.

Dann dachten die, die sind ganz clever und lassen ihn nach § 411 Abs. 2 S. 1 StPO von nem Verteidiger mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Dann darf das Gericht nämlich den Einspruch gegen den Strafbefehl nicht nach § 412 StPO i.V.m. § 329 Abs. 1 StPO verwerfen.

Der erste Fehler ist nun, dass wahrscheinlich nicht erkannt wurde, dass die Sperrung der Verwerfung nicht dazu führt, dass das Gericht ohne den Angeklagten verhandeln muss, sondern nun tatsächlich die im Strafbefehl eher exotische Option eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 StPO eröffnet. Denn der § 412 StPO verweist nicht auf den in der Berufung relevanten § 329 Abs. 4 StPO (Erscheint der Berufungsführer auch bei wiederholter Ladung nicht, wird die Berufung verworfen). Das heißt das Gericht ist nun grundsätzlich dazu verpflichtet irgendwie diesen Einspruchstermin durchzuführen und kann dazu auch den Beschuldigten zuführen bzw. Sitzungshaftbefehl erlassen.

Diesen "Fehler" mag man noch verzeihen, was dann aber wohl mutmaßlich passiert ist, darf nicht passieren: Der Verteidiger hat die Sache aufrufen lassen und damit die Sperrwirkung aus § 411 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 303 StPO ausgelöst. Er konnte den Haftbefehl nicht mehr mit einer Einspruchsrücknahme abwenden, da die StA nicht mehr zustimmte. Das heißt der Haftbefehl ist nunmehr nicht mehr ohne Zustimmung der StA (bzw. des Gerichts) aus der Welt zu schaffen.

Wie macht man es richtig? Man greift zum Telefon und klärt mit Gericht und am besten auch mit der StA, was wohl passiert, wenn der Beschuldigte nicht kommt, ob die dann bereit wären ohne ihn zu verhandeln. Wenn die signalisieren, sie werden nicht ohne Beschuldigten verhandeln, muss der Beschuldigte entweder antanzen oder man muss vor Aufrufen der Sache den Einspruch zurücknehmen... Was darf man nicht machen? Sich einfach in die Hauptverhandlung setzen, obwohl man weiß das persönliche Erscheinen wurde nicht aufgehoben und mal zu gucken was passiert.

Was macht man jetzt noch? Bei der Staatsanwaltschaft betteln, dass diese der Rücknahme des Strafbefehls zustimmen, damit der Wendler irgendwann mal wieder nach Deutschland kann. Selbst eine nachträgliche Krankmeldung wird man nun wohl nicht mehr akzeptieren, da man dann zu Recht zumindest die stornierten Flugtickets sehen will.

Wenn das so abgelaufen ist, und danach sieht es momentan aus und der Mandant wurde über die Möglichkeit des Haftbefehls nicht aufgeklärt (ich vermute nicht, sonst hätte man anders agiert), ist das tatsächlich einer der wenigen Fälle, wo man als Strafverteidiger tatsächlich nen Haftungsfall generiert.

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Ah, ok, Du meintest also nur das Offensichtliche, ich dachte ich übersehe etwas.

Spaß beiseite, danke!

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Gelöschter Nutzer

Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ara: woher weißt du, dass die Duisburger Kollegen (bzw. einer von denen) in diesem Fall mandatiert sind?
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Ara
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Ara »

Bild hat die Terminrolle dankenswerterweise abgedruckt und Dr. R. beim Tippen auf dem Handy abfotografiert mit der Bildunterschrift "Versucht der Anwalt hier seinen Mandanten zu erreichen?"
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben: Mittwoch 21. Juli 2021, 10:41Bild hat die Terminrolle dankenswerterweise abgedruckt und Dr. R. beim Tippen auf dem Handy abfotografiert mit der Bildunterschrift "Versucht der Anwalt hier seinen Mandanten zu erreichen?"
#-o \:D/ :lmao: :lmao: :lmao:
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Zippocat
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Zippocat »

Aus der Reihe: m. d. B. um Aufhebung dem Revisionsgericht übersandt:

BGH, 2 StR 109/20

Hintergrund: Die Tochter der Angeklagten starb an den Folgen einer schweren Stoffwechselentgleisung bei einer Diabetes Typ 1, die mindestens 12 Stunden vor Todeseintritt erkennbar war. Gleichwohl riefen die im Umgang mit der Erkrankung geschulten Eltern keinen Arzt. Die angeklagten Eltern wurden (nur) wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen und nicht wegen Totschlags durch Unterlassen verurteilt.

Der BGH zitiert dann aus den Gründen des Urteils:
Gleichwohl hat die Strafkammer keine vorsätzliche Herbeiführung des Todes festgestellt. Sie hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, für ein vorsätzliches Unterlassen gebotener Rettungshandlungen durch die Angeklagten trotz Erkennens einer akuten Lebensgefahr spreche ihr Wissen darum, dass J. am Samstag bei einem hohen Blutzuckerwert blutigen Auswurf erbrochen hatte und sehr geschwächt war, ferner, dass sich ihr Zustand kontinuierlich verschlechterte, dass mehrfach hohe Blutzuckerwerte gemessen wurden, und dass die Entwicklung sich immer weiter zuspitzte. Weder eine angespannte psychische Verfassung der Angeklagten noch das Fehlen eines feststellbaren Motivs für einen Totschlag durch Unterlassen oder auch die Rettungsversuche nach dem Atemstillstand von J. könnten diese Hinweise auf ein vorsätzliches Unterlassen der Hinzuziehung ärztlicher Hilfe widerlegen. Auch sei eine psychosoziale Vernachlässigung von J. W. dadurch, dass sie zuletzt kein eigenes Zimmer mehr hatte, und der Sensor zur Blutzuckermessung entfernt wurde, festzustellen.
Warum, fragt sich der geneigte Leser, konnte sich die Kammer gleichwohl nicht zur Feststellung des Tötungsvorsatzes durchringen? Auch dazu führt das Urteil aus:
Jedoch habe die Abstimmung im Quorum der Kammer bei der Urteilsberatung nur eine für die Verurteilung wegen einer Vorsatztat nicht ausreichende Mehrheit von drei zu zwei Stimmen ergeben. Dafür, dass die Angeklagten nicht vorsätzlich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen ergriffen, sondern die Symptome verkannt hätten, spreche, dass sie J. früher fürsorglich betreut hätten und ein Motiv für vorsätzliches Verhalten nicht feststellbar sei. Die Strafkammer habe sodann gesondert über den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch A. und W. W. abgestimmt, die als einzige Alternative in Betracht zu ziehen sei. Insoweit habe sich ein Verhältnis von zwei zu drei Stimmen ergeben. Danach sei das Abstimmungsergebnis dahin zu bewerten, dass von fahrlässiger Tötung auszugehen sei.
Dass diese - bewusst unzureichende - Begründung vor dem BGH keinen Bestand haben würde, war natürlich auch der erkennenden Kammer aus Limburg klar, weswegen jetzt nicht nur eine andere Kammer (psst: mit anderen Schöffen) erneut urteilen muss, sondern der BGH die Sache auch gleich dem LG Ffm. anvertraut hat.
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Sektnase »

Oder auch: Wer sitzt jetzt am längeren Hebel?
In einem Umfeld, in dem mittelschwere Hurensöhnigkeit häufig zum Stellenprofil gehört, muss einen nicht wundern, wenn man Scheiße behandelt wird. -Blaumann
Liz
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Liz »

Krass. Man kann sich schon fragen, ob Schöffen eigentlich mehr nützen oder schaden.
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Fyrion
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Fyrion »

Liz hat geschrieben: Donnerstag 22. Juli 2021, 21:10 Krass. Man kann sich schon fragen, ob Schöffen eigentlich mehr nützen oder schaden.
Kann man, wobei die Antwort für mich eindeutig ist. Genau so gut kann man Laien bei einer medizinischen Diagnose hinzuziehen. Als ob Urteilsfindung kein zu erlernendes Handwerk wäre, sondern so ne Bauchsache, die Tante Emma doch auch irgendwie kann. Außerdem - so zumindest im Ref gelernt - ist es ohnehin äußerst selten, dass die Schöffen nicht den Profirichtern folgen. Da stellt sich auch die Frage wie sinnvoll sie abseits ihrer Fähigkeiten sind, wenn sie in der Regel eh das Richterurteil abnicken und wenn nicht...dann kommt oft sowas dabei raus.
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