Hallo,
ich habe seit ein paar Wochen meine erste Anstellung als Assessorin und jetzt steht demnächst die Zulassung an. Eine Fragestellung die sich da bei mir ergeben hat ist die Kanzleipflicht für angestellte Anwälte:
Angenommen der Arbeitgeber ist bisher nur unter eigenem Namen aufgetreten, also z.B. "Dr. Max Mustermann Rechtsanwalt".
Würde es reichen wenn er den Briefkopf auf "Dr. Max Mustermann Rechtsanwälte" ändern und den angestellten Anwalt als solchen zusätzlich aufführen würde? Oder müsste der angestellte Anwalt auch z.B. auf dem Kanzleischild namentlich benannt werden?
Ich wäre für eine Einschätzung dankbar. Mir ist natürlich klar, dass ich das Ganze mit der Kammer abklären muss, aber ich hätte vorab gerne schonmal ein paar Anhaltspunkte und meine bisherige Recherche mit Google und Beck Online hat mich noch nicht wirklich weiter gebracht.
Kanzleipflicht für angestellte Anwälte
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Re: Kanzleipflicht für angestellte Anwälte
Kanzleipflicht, Briefkopf, Geschäftsbezeichnung und Kanzleischild sind verschiedene Dinge.
- Ara
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Re: Kanzleipflicht für angestellte Anwälte
Das ist sehr Kammer abhängig. Die wohl überwiegende Anzahl der Kammern legt die Kanzleipflicht bei angestellten Rechtsanwälten jedoch wohl so aus, dass die eigene Kanzlei so eng in der Kanzlei des Arbeitgebers eingebunden ist, dass kein eigenes Schild oder sonstiger Hinweis auf die eigene Kanzlei notwendig ist. Das heißt der Arbeitgeber muss gar nichts ändern.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kanzleipflicht für angestellte Anwälte
Gibt es überhaupt noch Kammern, die auf das Kanzleischild Wert legen?