Sektnase hat geschrieben: ↑Sonntag 12. September 2021, 20:09Die Frage ist doch viel eher, ob die StA HH bei allen Beleidigungen mit vergleichbarem Unrecht (sofort) durchsuchen lässt, oder ob nicht Otto Normalverbraucher die Verweisung auf den Privatklageweg kriegt und fertig.
Für das "vergleichbare Unrecht" sind nicht nur die Beleidigung selbst, sondern auch Täter, Tathintergrund und Opfer von Bedeutung.
Sektnase hat geschrieben: ↑Sonntag 12. September 2021, 20:09M.E. ist die Sache nur deswegen skandalträchtig.
Besonders skandalträchtig scheint mir da nichts zu sein.
Nicht zuletzt kann eine unterschiedliche Handhabung auch ganz profan darin begründet sein, dass aus irgendwelchen Gründen des Geschäftsverteilungsplans eine unterschiedliche Bearbeitungszuständigkeit besteht. Dass Allgemein-/Buchstabenabteilungen bei Beleidigungsdelikte auf eine Verweisung auf den Privatklageweg verzichten, dürfte einigermaßen selten sein; wenn ein solches Verfahren aber als potentiell politische Strafsache bei einer entsprechenden Abteilung landet oder als Annex zu einem anderen Verfahren in einer Abteilung mit Spezialzuständigkeit und entsprechenden Ressourcen, kann allein das zu einem anderen Ergebnis führen. (Ich glaube bspw. nicht, dass es weit verbreitet ist, faktisch unzutreffende negative Bewertungen bei Google(Maps) oder Jameda als üble Nachrede per Strafbefehl zu ahnden. Passieren kann es trotzdem, ohne dass die Bewertung selbst, die Bewertete oder der Bewerter sich vom Durchschnitt abheben.)
Sektnase hat geschrieben: ↑Sonntag 12. September 2021, 20:09Dazu kommt aber in den Medien nichts.
Es wäre ja auch mal etwas Neues, wenn in den Medien (rechtlich) relevante Fragen erörtert oder zutreffende Fakten publiziert würden. Wenn das einmal der Fall ist, sind das wahrlich seltene Sternstunden.
Ara hat geschrieben: ↑Sonntag 12. September 2021, 20:34Ungewöhnlich ist hier lediglich, dass die Urheberschaft (bzw. das Betreiben des Accounts) laut Presseberichten bereits eingeräumt war.
Das Betreiben des Accounts - was letztlich nicht viel darüber aussagt, wer darauf Zugriff hat - ja, die Urheberschaft ausdrücklich nein (Berufung aufs Schweigerecht bzw. Recht auf Verteidigerkonsultation vor weiteren Angaben), so jedenfalls die Presse.