Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Benutzeravatar
Blaumann
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1154
Registriert: Donnerstag 20. März 2014, 04:28
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Blaumann »

famulus hat geschrieben: Freitag 6. August 2021, 12:34 Aber inwiefern setzt er sich denn mit den der Entscheidung zugrundeliegenden Argumenten auseinander? Das BVerfG operiert ja da nicht so freihändig, wie die bloße Interpretation/Ergebniszusammenfassung des Autors suggeriert.
Doch, tut es.

Die Fundstelle zu dem vom BVerfG behaupteten und vom Autoren kritisierten angeblichen Einstimmigkeitserfordernis (Rn. 108 des Urteils):
Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung ist eine Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF nur durch alle Länder einvernehmlich möglich (vgl. BVerfGE 119, 181 <229>). Hält ein Land eine Abweichung für erforderlich, ist es Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder über die Abweichung von der Bedarfsfeststellung der KEF herbeizuführen. Das ist nicht gelungen.
Es findet sich keinerlei Begründung, woraus sich die Voraussetzung der "einvernehmlichen Abweichung durch alle Länder" ergeben soll. Aus dem Medienstaatsvertrag jedenfalls nicht, sonst hätte das Gericht ihn zitiert.

Einem Studenten würde man das argumentationslose Hantieren mit Rechtsbehauptungen zu Recht um die Ohren hauen.
Benutzeravatar
famulus
Fossil
Fossil
Beiträge: 10254
Registriert: Freitag 12. März 2004, 12:55
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von famulus »

In Rn. 101 wird das in Bezug auf die gegenwärtige Ausgestaltung aber m. E. doch nachvollziehbar begründet:
7. Die Erfüllung der staatlichen Finanzgewährleistungspflicht und des damit korrespondierenden grundrechtlichen Anspruchs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf funktionsgerechte Finanzierung sowie die Einhaltung der dazu notwendigen prozeduralen Sicherungen obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist (siehe Rn. 68). Jedes Land muss als staatlicher Mitverantwortungsträger diese Gewährleistungspflicht miterfüllen und an der Umsetzung der funktionsgerechten Finanzierung mitwirken. Erfüllt ein Land seine Mitgewährleistungspflicht nicht und wird dadurch die Erfüllung des grundrechtlichen Finanzierungsanspruchs unmöglich, liegt bereits darin eine Verletzung der Rundfunkfreiheit. Denn ohne die Zustimmung aller Länder kann die länderübergreifende Finanzierung des Rundfunks derzeit nicht gewährleistet werden. Auch für eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung einer Nichterfüllung des grundrechtlichen Anspruchs ist danach auf alle Länder abzustellen. Jedenfalls genügt es im gegenwärtigen von den Ländern vereinbarten System nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
Theopa
Super Power User
Super Power User
Beiträge: 1328
Registriert: Mittwoch 9. Juli 2014, 18:09
Ausbildungslevel: RA

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Theopa »

Dennoch wirkt dieses Argument jedenfalls dann rein ergebnisorientiert aus der Luft gegriffen, wenn man sich den gegenteiligen Fall vorstellt: Nehmen wir an es wären nach der Bedarfsfeststellung kein 86 Cent sondern 100 € Erhöhung gewesen, weshalb alle Bundesländer bis auf eines nicht zugestimmt hätten.

Wäre dann die selbe Begründung gekommen? Gibt es überhaupt eine Grenze, wenn ein Land einfach immer zustimmt? Ohne ausdrückliche gesetzliche/vertragliche Regelung gerät man da schnell in komische Bereiche.
Benutzeravatar
famulus
Fossil
Fossil
Beiträge: 10254
Registriert: Freitag 12. März 2004, 12:55
Ausbildungslevel: Interessierter Laie

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von famulus »

Dann würde der Rettungsfallschirm "überdies ohne tragfähige Begründung" greifen. :D
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
Herr Schraeg
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2811
Registriert: Montag 15. März 2010, 10:35
Ausbildungslevel: RA

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Herr Schraeg »

Nach meinem Dafürhalten verschleiert die Diskussion um Einstimmigkeit oder Mehrheitsentscheidung das eigentliche Problem. Selbst wenn sich alle Bundesländer gegen die Erhöhung ausgesprochen hätten, wäre die Verfassungsbeschwerde der Anstalten erfolgreich gewesen. Denn - so verstehe ich das jedenfalls bislang - die Entscheidung über die Finanzierung des ÖRR erfolgt in drei Schritten:

Zunächst melden die Anstalten ihren Finanzbedarf an. Die Kommission (KEF) überprüft das in einem zweiten Schritt. Im dritten Schritt entscheiden die Landesparlamente, wobei sie von der Empfehlung der KEF nur mit Begründung und vor allem nicht aus medienpolitischen Erwägungen abweichen dürfen. Das wohl einzig mögliche Argument, das eine Abweichung rechtfertigt, ist die ansonsten unzumutbar hohe Belastung der Gebührenzahler.

Ich halte den ÖRR für überdimensioniert: Es leuchtet mir nicht ein, weshalb beinahe jedes Bundesland eine eigene Anstalt braucht. Es leuchtet mir nicht ein, dass der ÖRR doppelt mit ARD und ZDF, die noch nicht einmal bei Grossereignissen zusammenarbeiten, angelegt sein muss. Und es leuchtet mir nicht ein, weshalb Sport, Show und Serien zu den Aufgaben des ÖRR gehören.

Gesetzt den theoretischen Fall, jeder einzelne Abgeordnete jedes Landesparlaments würde diese Einschätzung teilen, welche Möglichkeiten zur Schrumpfung des ÖRR hätten die Länder? Gar keine:

Dass im ersten Schritt die Anstalten selbst ihre Schrumpfung bei der Bedarfsanmeldung einleiten, ist praktisch ausgeschlossen. Solange die Belastung der Gebührenzahler kein unerträgliches Mass erreicht, ist auch eine Gestaltungsfreiheit im dritten Schritt nicht vorhanden. Bleibt nur der zweite Schritt, also die KEF, die theoretisch feststellen könnte, dass die Dimension des ÖRR zur Erreichung der Ziele des ÖRR nicht notwendig ist. Aber nach dem BVerfG entscheiden die Anstalten selbst über die Art und Weise der Erfüllung ihres Auftrags, ohne dass die KEF das hinterfragen dürfte. Wenn die Anstalten also sagen, wir brauchen zwanzig Programme mit dem Gesamtpaket Unterhaltung/Sport/ Nachrichten/Bildung, dann hat die KEF das ihrer Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrundezulegen.

Die einzigen Möglichkeiten zu einer Reduzierung der Dimenionen des ÖRR ist eine Änderung der Rechtsprechung des BVerfG oder eine Grundgesetzänderung (letzteres nur dann, wenn das BVerfG dadurch nicht den Wesenshalt der Rundfunkfreiheit angetastet sieht).
Benutzeravatar
Strich
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2254
Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Strich »

Herr Schraeg hat geschrieben: Donnerstag 12. August 2021, 11:47 ...Grundgesetzänderung (letzteres nur dann, wenn das BVerfG dadurch nicht den Wesenshalt der Rundfunkfreiheit angetastet sieht).
Das wiederum wäre interessant, weil der Wesengehalt nach h.M. mit dem Menschenwürdekern der Grundrechte zusammenfällt. Die Rundfunktanstalten haben keine Menschenwürde. Insweit dürfte auch die Einschränkung des ÖRR unproblematisch sein.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Benutzeravatar
Urs Blank
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1741
Registriert: Samstag 31. Januar 2009, 12:38
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Urs Blank »

Herr Schraeg hat geschrieben: Donnerstag 12. August 2021, 11:47 Gesetzt den theoretischen Fall, jeder einzelne Abgeordnete jedes Landesparlaments würde diese Einschätzung teilen, welche Möglichkeiten zur Schrumpfung des ÖRR hätten die Länder? Gar keine:

Dass im ersten Schritt die Anstalten selbst ihre Schrumpfung bei der Bedarfsanmeldung einleiten, ist praktisch ausgeschlossen. Solange die Belastung der Gebührenzahler kein unerträgliches Mass erreicht, ist auch eine Gestaltungsfreiheit im dritten Schritt nicht vorhanden. Bleibt nur der zweite Schritt, also die KEF, die theoretisch feststellen könnte, dass die Dimension des ÖRR zur Erreichung der Ziele des ÖRR nicht notwendig ist. Aber nach dem BVerfG entscheiden die Anstalten selbst über die Art und Weise der Erfüllung ihres Auftrags, ohne dass die KEF das hinterfragen dürfte. Wenn die Anstalten also sagen, wir brauchen zwanzig Programme mit dem Gesamtpaket Unterhaltung/Sport/ Nachrichten/Bildung, dann hat die KEF das ihrer Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zugrundezulegen.

Die einzigen Möglichkeiten zu einer Reduzierung der Dimensionen des ÖRR ist eine Änderung der Rechtsprechung des BVerfG oder eine Grundgesetzänderung (letzteres nur dann, wenn das BVerfG dadurch nicht den Wesenshalt der Rundfunkfreiheit angetastet sieht).
Es ist sicherlich richtig, dass der ÖRR aus Rechtsgründen nicht dadurch "geschrumpft" werden kann, dass die Landtage die Finanzierung einschränken. Denn die KEF bestimmt den Finanzbedarf - vereinfacht gesagt - nach dem zu erbringenden Angebot der Radio- und Fernsehprogramme, wie es im Medienstaatsvertrag von 2020 (früher: Rundfunkstaatsvertrag) festgelegt ist. Und wenn dort in § 28 ein Programm namens "ZDF neo" vorgesehen ist, dann müssen die Länder eben für eine entsprechende Finanzierung sorgen. Andernfalls greift - wie gesehen - das Bundesverfassungsgericht ein, da es die Rundfunkfreiheit verletzt sieht.

Der einzige - und richtige - Weg, den ÖRR zu verkleinern, besteht darin, sein Angebot zu beschränken, indem etwa die Zahl der Fernseh- oder Radioprogramme verringert wird. Dies wäre durch eine Änderung des Medienstaatsvertrages ohne weiteres möglich. Automatisch würde dann der Finanzbedarf sinken. Nur: Eine politische Mehrheit gibt es dafür nicht.
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
Herr Schraeg
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2811
Registriert: Montag 15. März 2010, 10:35
Ausbildungslevel: RA

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Herr Schraeg »

Strich hat geschrieben: Donnerstag 12. August 2021, 13:20
Herr Schraeg hat geschrieben: Donnerstag 12. August 2021, 11:47 ...Grundgesetzänderung (letzteres nur dann, wenn das BVerfG dadurch nicht den Wesenshalt der Rundfunkfreiheit angetastet sieht).
Das wiederum wäre interessant, weil der Wesengehalt nach h.M. mit dem Menschenwürdekern der Grundrechte zusammenfällt. Die Rundfunktanstalten haben keine Menschenwürde. Insweit dürfte auch die Einschränkung des ÖRR unproblematisch sein.
Ja? Obwohl das BVerfG ausnahmslos jedem Grundrecht einen unantastbaren Wesenskern zuerkennt, also auch der Rundfunkfreiheit, bei der u.a. die Anstalten Grundrechtsträger sind? Richtig ist allerdings, dass die Wesensgehaltgarantie des Art. 19 II GG nicht bei Verfassungsänderungen greift, meine Kurzanalyse oben tatsächlich zu kurz war. Da nach Auffassung des BVerfG die Rundfunkfreiheit aber schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist, habe ich dennoch arge Zweifel, ob das BVerfG einer ersatzlosen Streichung der Rundfunkfreiheit seinen Segen erteilen würde.
Urs Blank hat geschrieben: Donnerstag 12. August 2021, 19:29 Es ist sicherlich richtig, dass der ÖRR aus Rechtsgründen nicht dadurch "geschrumpft" werden kann, dass die Landtage die Finanzierung einschränken. Denn die KEF bestimmt den Finanzbedarf - vereinfacht gesagt - nach dem zu erbringenden Angebot der Radio- und Fernsehprogramme, wie es im Medienstaatsvertrag von 2020 (früher: Rundfunkstaatsvertrag) festgelegt ist. Und wenn dort in § 28 ein Programm namens "ZDF neo" vorgesehen ist, dann müssen die Länder eben für eine entsprechende Finanzierung sorgen. Andernfalls greift - wie gesehen - das Bundesverfassungsgericht ein, da es die Rundfunkfreiheit verletzt sieht.

Der einzige - und richtige - Weg, den ÖRR zu verkleinern, besteht darin, sein Angebot zu beschränken, indem etwa die Zahl der Fernseh- oder Radioprogramme verringert wird. Dies wäre durch eine Änderung des Medienstaatsvertrages ohne weiteres möglich. Automatisch würde dann der Finanzbedarf sinken. Nur: Eine politische Mehrheit gibt es dafür nicht.
Danke Urs. Weder die KEF noch die Landesparlamente (bei der Frage über die Finanzierung) dürfen also die Dimension des ÖRR thematisieren. Wenn ich die Unterhaltung aus dem Auftrag des ÖRR streichen und alle Anstalten der ARD mit dem ZDF zu einer einzigen Anstalt, die nur noch drei Programme zu Information und Bildung anbietet, zusammenlegen will, ist der einzige Weg eine Änderung des Medienstaatsvertrages, der alle Länder zustimmen müssen und die eine Prüfung durch das BVerfG übersteht?
Benutzeravatar
Urs Blank
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1741
Registriert: Samstag 31. Januar 2009, 12:38
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Urs Blank »

Das wäre jedenfalls mein Verständnis, ohne vertiefte Ahnung von dem Gebiet zu haben...
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
Herr Schraeg
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2811
Registriert: Montag 15. März 2010, 10:35
Ausbildungslevel: RA

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Herr Schraeg »

Urs Blank hat geschrieben: Freitag 13. August 2021, 20:50 Das wäre jedenfalls mein Verständnis, ohne vertiefte Ahnung von dem Gebiet zu haben...
Was ich dann aber schlicht nicht verstehe: warum weist das BVerfG (auch im Beschluss vom 20.07.2021, dort Randziffer 84) die Entscheidung über Anzahl und Umfang der Programme grundsätzlich den Anstalten selbst zu? Wie soll der Gesetzgeber (welcher?) reagieren, wenn er den ÖRR für überdimensioniert hält, ohne gleich das Grundgesetz zu ändern?
Herr Schraeg
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2811
Registriert: Montag 15. März 2010, 10:35
Ausbildungslevel: RA

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Herr Schraeg »

Das OVG Münster hat gestern den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4 für unwirksam erklärt (https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/51_210826/index.php (Verwaister Link automatisch entfernt)).

Die Medienberichterstattung, wonach die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes mit der fehlerhaften Standortsuche begründet worden war, hatte mich irritiert, weil die Standortauswahl nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist. Die PM bringt (etwas !) mehr Klarheit: Die Standortsuche auf der Ebene des Regionalplans war fehlerhaft und diesen Fehler hatte die Stadt im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung über den Bebauungsplan übernommen.

Aber ich frage mich, wie die Stadt vor dem Hintergrund der Beachtenspflicht des § 1 IV BauGB rechtmäßig über den Bebauungsplan hätte entscheiden können. Wenn sie die Fehlerhaftigkeit des Regionalplans erkannt und sich deshalb nicht an die Pflicht des § 1 IV BauGB gebunden gesehen hätte, hätte sie dann den Regionalplan als nichtexistent behandeln und ersatzweise selbst die Standortsuche vornehmen - wie für die Standorte ausserhalb ihres Gebietes? - müssen? Ich erhoffe mir mehr Klarheit durch das Urteil.
Benutzeravatar
Urs Blank
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1741
Registriert: Samstag 31. Januar 2009, 12:38
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Urs Blank »

Urs Blank hat geschrieben: Mittwoch 21. Juli 2021, 22:29 Das Ablehnungsgesuch der AfD gegen die Mitglieder des 2. Senats des BVerfG ist "offensichtlich unzulässig":

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 1-063.html

Die gemeinsame Mahlzeit mit der Bundeskanzlerin wurde aus "Interorganrespekt" eingenommen. Bleibt noch die Frage offen, was auf den Tisch kam. Dreierlei von der lahmen Ente, schätze ich mal.
Und nochmal von vorn, in anderer Sache, aber auf breiterer Tatsachengrundlage:

https://twitter.com/nhaerting/status/1441867550476931073 (Verwaister Link automatisch entfernt)
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
Benutzeravatar
Urs Blank
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1741
Registriert: Samstag 31. Januar 2009, 12:38
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Urs Blank »

Ein Nachschlag von der Welt am Sonntag:

https://www.welt.de/politik/deutschland ... -Rede.html

Harbarth kann von Glück reden, dass auf der politischen Speisekarte derzeit andere Menüs stehen. Und die Affenliebe des Bundesverfassungsgerichts zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk mag sich jetzt auszahlen - dort herrscht Schweigen auf allen Kanälen.
"Cats exit the room in a hurry when oysters are opened."
Seeker
Power User
Power User
Beiträge: 564
Registriert: Dienstag 17. November 2020, 18:25
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Seeker »

Rechtliche und politische Einschätzungen dazu?

Ich verstehe die Motivation nicht.
Benutzeravatar
batman
Urgestein
Urgestein
Beiträge: 8287
Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von batman »

Keine Einschätzung. Aber ich habe manchmal den Eindruck, anders als - hoffentlich - die meisten klassischen Berufsrichter sind die Professoren und Ex-Politiker am BVerfG deutlich weniger sensibel für mögliche Ablehnungsgründe.
Antworten