Strich hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. August 2022, 11:35
Also zu Schleswig-Holstein fehlt da der Hintergrund.
In Schleswig-Holstein entfallen mindestens 3 der entlassenen 11 Strafgefangene auf die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Itzehoe. Es ist auch falsch, dass das OLG diese entlassen hat, weil die Frist nach § 121 StPO überschritten war. Zumindest die drei Entlassenen, sind alle nach dem erstinstanzlichen Urteil entlassen worden. Jeder der dort bereits verteidigt hat weiß, dass die Kammer ganz andere Defizite hat als den "Personalbestand", zumindest nicht so, wie der Richterverband das wohl meint.
Wenn eine Kammer den Spruch bringt "Wir verstehen nicht, warum die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage und die Verteidigung solch eine Front gegen die Kammer bildet", dann ist in einem Strafverfahren etwas gewaltig schiefgelaufen. Ohne hier auch zu viel zu verraten, in dem konkreten Verfahren in dem ich beteiligt war, hat das OLG Schleswig die Untersuchungshaft des (zu einer sehr hohen Freiheitsstrafe) Verurteilten auch nicht deswegen aufgehoben, weil er so lange schon in U-Haft saß. Es war, und da war bin ich mir sicher, die vermutlich dreistete und auch menschenverachtenste Stellungnahme zur Haftbeschwerde, die ich jemals erlebt habe. Man merkte dem Beschluss des OLG Schleswig auch richtig an, dass das OLG darüber auch mehr als verärgert war, was die Kammer da reingeschrieben hat.
Das konkrete Problem mit der Kammer ist auch sowohl dem Richterverband als auch dem Landgerichtspräsident bekannt, da es doch sehr deutliche Worte gab. Leider kann man öffentlich nur die Spitze des Eisberges hier posten, weil ja auch Ehefrauen mitlesen können. Aber wenn jemand hier mal bei nem Bier der Verschwiegenheit guten Gossip hören möchte, dann können wir uns stundenlang darüber unterhalten. Die Überlastung der Kammer oder das fehlen an Personal ist das sicherlich nicht.
Nur soviel: Eine Verfahrensbeteiligte hat die Durchwahl der Kammer in ihrer Telefonanlage mittlerweile blockiert. Die hat auf den Scheiß kein Bock mehr, weil sie nur kurzfristig eingesprungen ist, weil die Kammer drum bat.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11