Klageänderung bei Erledigung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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chaosm21
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Klageänderung bei Erledigung

Beitrag von chaosm21 »

Ich mache da höchstwahrscheinlich einen großen Denkfehler, aber mir fällt echt keine Lösung ein..

Also:
Es wird Anfechtungsklage erhoben und der VA erledigt sich nach Klageerhebung. Dann bestehen doch zwei Optionen: a) die Klage wird in eine FFK umgestellt und b) die Klage wird für erledigt erklärt.

In Variante a) prüft das Gericht, ob der VA rw gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat. Sollte es bei der Variante b) bei einer einseitigen Erledigungserklärung bleiben, weil die Behörde der Meinung ist, dass sich der VA gar nicht erledigt hat, prüft das Gericht nach dem vermittelnden Erledigungsbegriff doch nur die Erledigung + frühere Zulässigkeit, nicht aber die Begründetheit.

Warum sollte irgendjemand die FFK nutzen, wenn er für erledigt erklären kann?
jona7317
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Re: Klageänderung bei Erledigung

Beitrag von jona7317 »

Warum jemand die FFK benutzen sollte, ergibt sich doch eigentlich schon aus den Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses.
Entweder hat er, weil er schwerwiegend oder öffentlich/diskiminierend in seinen Grundrechten verletzt wurde, ein ideelles Interesse daran, dass ein Gericht die Rechtswidrigkeit feststellt.
Oder eben, weil er ein Präjudizinteresse hat bzw. fürchtet, die Behörde könnte das Verhalten bei sich bereits abzeichnender Gelegenheit wiederholen, wenn das Gericht nicht die Rechtswidrigkeit dieses VAs feststellt.

Diese für ihn aus diesen Gründen trotzdem nützliche Feststellung bekommt er aber nicht, wenn er die Klage für erledigt erklärt und das Gerichtsverfahren ohne Begründetheitsprüfung endet.

Oder verstehe ich die Frage falsch?
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