Richterbesoldung

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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gola20
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von gola20 »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 19. Oktober 2022, 20:28 Ganz wichtig bleibt der europäische Vergleich.
Aber der reine Gehaltsvergleich anhand des Bruttogehalts sagt natürlich alles aus über die Angemessenheit der Richterbesoldung :alright . :alright

Der einzige relevante Vergleich bleiben die Gesamtkosten der Justiz. Das ist, was den Staatshaushalt und die Steuerzahler am Ende belastet.
Ob ein Land sich viele günstige Richter leistet oder wenig teure Richter, hat sehr wohl Einfluss auf die Frage, ob die Vergütung der Richter angemessen ist.

Beispiel: Zwei fiktive Ministaaten, deren Justiz jeweils 100 Fälle im Jahr abarbeiten muss. Staat A schafft das mit einem Richter und 20 Hilfspersonen. Staat B gönnt sich 10 Richter ohne Hilfspersonal.

Faire Lösung: Staat A vergütet seinen Richter besser als Staat B, da sich der Aufgabenbereich unterscheidet und die Gesamtkosten der Justiz im Auge behalten werden müssen.
Joshuas Lösung: Staat B muss seine 10 Richter genau so vergüten wie Staat A.
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Tibor
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Fallabwandlung: Staat B sieht zudem verfassungsrechtlich einen Richtervorbehalt für Unterbringung in Kranken, für Verhaftungen, Wohnungsdurchsuchungen etc. vor. In Staat A erfolgt die Verfügung durch einen Beamten, weil eine nachträgliche Kontrolle durch Aufsichtsgruppen lokaler Parlamente erfolgt.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Konsequenz?

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Es zeigt, dass man „Richterbesoldung“ nicht zwischenstaatlich vergleichen kann, weil es nicht „den Richter“ gibt. Auch irgendwelche verfassungsrechtlichen Forderungen können daran nichts ändern.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

2 Fragen

1. Welche Bereiche sind denn deutschen Richtern zugewiesen, die die deutsche Mindervergütung etwa ggü. Schweden legitimieren sollten? Werde mal konkret.

2. Angenommen es gäbe solche Aufgaben: Warum sollte das die Richtervergütung der Höhe nach begrenzen? Wenn der Gesetzgeber sie dem Richter zuweist, ist sie nach den Wertmaßstäben dieses Landes doch offenbar wichtig.

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

1) FamFG, Registerkram, erstinstanzliche Verwaltungssachen ohne behördliche Vorverfahren, div Strafprozessuale RiVorbehalte

2) Aufgaben zu 1) nähern den Richter einem Beamten an. Es geht also nicht um Mindervergütung, sondern um Gleichvergütung, wie sie auch gelebt wird : höherer Dienst bleibt höherer Dienst; R1/R2 entspricht im Kern A13-A16. Damit scheidet ein Vergleich mit Systemen aus, in denen Richter eben Arbeiten wie zu 1) nicht erledigen, weil hier der Richter qualitativ ganz andere Sachen macht.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Tibor hat geschrieben:
Joshua hat geschrieben:Den Hofknicks machen doch Kollegen wie du, und zwar vor der jeweiligen Landesregierung, indem sie letztlich ins Horn der Haushaltsdisziplin und der (meist selbstauferlegten) Sparzwänge blasen.
Aber vielleicht denkst du mal drüber nach, ob der 2. Senat mit fünf Frauen wirklich noch ganz sicher bei deinem 19. Jhd Alimentationsmodell bleiben wird.
PS auf meine letzte Frage hattest du natürlich nicht geantwortet. Wenn man bedenkt, dass die Frauen am BVerfG maßgeblich die Gleichberechtigung der Frau verwirklicht haben (erinnert sei an die vielen Veröffentlichungen zu Wiltraut Rupp-von Brünneck), obgleich die Normen unverändert seit 1949 im GG stehen (und das ist auch kein nationaler Sonderweg, vgl. Ruth Bader Ginsburg), darf man schon anmerken, dass das Hausfrauenehemodell als Grundlage der Alimentationsidee nicht zwingend bestand haben muss. Ich glaube eine Diskussion hierüber würde den Thread weiterbringen, als deine untauglichen Auslandsvergleiche.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Tibor hat geschrieben: Sonntag 23. Oktober 2022, 00:48 1) FamFG, Registerkram, erstinstanzliche Verwaltungssachen ohne behördliche Vorverfahren, div Strafprozessuale RiVorbehalte
Schon das ist nicht einlassungsfähig, sondern die übliche Dampfplauderei. Alle FamFG-Sachen? Welche genau? Welche StPO-Richtervorbehalte im Einzelnen?

Bitte konkret werden, einschließlich einer für die Vergütungsfrage unentbehrlichen Quantifizierung deiner Minderaufgaben an der Gesamtmenge der richterlichen Aufgaben, erst dann kann überhaupt im Ansatz erwidert werden (wobei es iE dabei bleibt, dass eine Brunnenvergiftungstheorie, nach welcher eine - unterstellte- Teilmenge überflüssiger Richtervorbehatsaufgaben die Besoldung insgesamt und damit für alle Richter runterziehen soll, schon per se verfassungswidrig wäre, aber dazu erst ganz am Ende mehr, wenn wir dahin denn überhaupt mal kommen).

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Und zur Senatsbesetzung keinen Rant?
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Tibor hat geschrieben:
Aber vielleicht denkst du mal drüber nach, ob der 2. Senat mit fünf Frauen wirklich noch ganz sicher bei deinem 19. Jhd Alimentationsmodell bleiben wird.
Darauf kann ich dir nur mit 2 Punkten antworten.

Der erste ist reine Wiederholung. Es geht mir nicht darum, die Hausfrauenehe zu befördern. Persönlich bin ich nachdrücklich FÜR die Berufstätigkeit der Frau. Es geht mir allein um die Amtsangemessenheit der R-Besoldung nach jenem Kriterienkatalog, den das BVerfG aufgestellt hat.

Im Übrigen wäre es Sexismus, einem mit Frauen besetzten Senat eine bestimmte Entscheidungsrichtung zu unterstellen. Ich lehne sexistische Denkmuster vehement ab.

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

PS: Der Fairness halber möchte ich ausdrücken, dass ich dich nicht für einen Sexisten halte. Vielmehr verirrst du dich in deiner zunehmenden argumentativen Hilflosigkeit in diesem Thread in Thesen, deren Implikationen du dir gar nicht zu erschließen erscheinst ...

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Joshua hat geschrieben:Es geht mir nicht darum, die Hausfrauenehe zu befördern. Persönlich bin ich nachdrücklich FÜR die Berufstätigkeit der Frau.
Dann müsstest du freilich für einen bedürfnisorientierten Familienzuschlag sein, der nur ein Delta zwischen „angemessener Hausfrauenalimentation“ und „verdient die Frau schon allein“ beträgt.

Andernfalls muss ich dir unterstellen, dass du nicht verstehst, was deine vom BVerfG so hochgelobte Alimentationstheorie für eine Doppelverdiener-Ehe; ggf 2x R1 bei DINKs bedeutet: Überversorgung!
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

Kommt deine Konkretisierung zu den Richterminderaufgaben noch?

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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Tibor »

Ok, wenn es dir einfacher fällt mir dann zu folgen: Keine Tätigkeiten, die nicht unter das haftungsrechtliche Spruchrichterprivileg fallen. Mindestens.

Nehmen wir beispielsweise die Handelsregisterrichter. Typische Arbeit, die in anderen Staaten durch Anwälte, Notare, Beamte und schlichte Staatsangestellte (ohne Beamtenprivileg) vollzogen werden. Und natürlich führt die Übertragung einfacherer Aufgaben bei gleicher Besoldung zu Nivellierung nach unten.

Das ist überall so. Nimm eine Kanzlei, diese besteht bisher aus 5 Berufsträgern und 3 Reno und 1 Empfang. Unterstellen wir Bruttogehälter von RA 70T, Reno 40T und Empfang 30T; macht Kosten von 500T. Nur ein Milchmädchen kommt zu dem Schluss, dass jeder der 5 RA nun 100T bekommen kann, wenn man die 3 Reno und 1 Empfang entlässt. Tatsächlich wird durch niedrige Aufgabenübertragung auf Hochqualifizierte deren Output geringer, der den Umsatz macht. Am Ende kann Geld nicht gedruckt werden.
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Re: Richterbesoldung

Beitrag von Joshua »

1. Du pickst dir jetzt aus deiner Liste höchst selektiv die Handelsregistersachen raus, die den Kohl nicht fett machen.

Erst einmal müsstest du viel umfassender Farbe bekennen und alle überflüssigen Richtervorbehalte konkret benennen, mit denen du in summa auf eine halbwegs GEWICHTIGE Teilmenge der überflüssigen richterlichen Aufgaben kommen müsstest...

Aber selbst das würde iE nicht in ein valides Argument erwachsen, denn:

2. Zum europäischen Vergleich: Die meisten Länder dürften sich bestimmte Richteraufgaben gönnen, die man nicht zwingend dem Richter zuweisen muss. Dass Deutschland aber ein Spitzenreiter darin wäre, unrichterliche Verwaltungsarbeit dem Richter zuzuweisen, was mit einer personellen Aufblähung einhergehen müsste, müsste erst einmal nachgewiesen werden.

Dagegen spricht deutlich, dass Deutschland bei dee Anzahl der Richter je 100.000 Einwohner ziemlich exakt im europäischen Mittelfeld liegt.

Wir haben nämlich ca. 24 Richter je 100.000 Einwohner nach der CEPEJ-Studie, s. zuletzt hier das EU-Justizbarometer 2021: https://ec.europa.eu/info/sites/default (Verwaister Link automatisch entfernt) ... r_2021.pdf, dort Schaubild 32.

3. Selbst wenn Deutschland - entgegen aller Evidenz aus den Zahlen nach dem EU-Justizbarometer 2021 - seinen Richtern weitaus mehr "Verwaltungsaufgaben" zuweisen sollte als die anderen europäischen Staaten im Schnitt, wäre nicht klar, weshalb dies eine herabgesetzte Richtervergütung für sämtliche Richter rechtfertigen sollte.

Warum sollte man es dem großen Anteil der Richter, die etwa in Großen Strafkammern oft elendig lange Sitzungstage haben, als Ermittlungsrichter immer auf Abruf sind, im Zivilrecht immer mehr Massenverfahren bewältigen, Wirtschaftsrecht in immer spezialisierteren Senaten bzw. Kammern betreiben usw. zum Nachteil gereichen lassen, dass es einzelne Kollegen gibt, die - auch - Handelsregistersachen machen?

Mehr noch: Dann könnte der Gesetzgeber das Berufsbild und damit die Gehaltsansprüche beliebig herabsetzen, indem er der Richterschaft einfach ein paar Leichtgewichtaufgaben mehr unterjubelt.

Kaum überzeugend - und nachgerade respektlos gegenüber dem Großteil der Kollegen im richterlichen Kerngeschäft.

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