Liebe Jurawelt,
in einem von mir zu bearbeitenden Fall erlässt eine Gemeinde eine Allgemeinverfügung (Betretungsverbot). Die Polizei vollzieht (Androhung der Gewalt im Falle des Nichtherunterkommens von einem Baum). Es wird darauf hingewiesen, dass die Polizei keine Vollzugshilfe leistet und die Rechtswirkung der Verfügung nur Hintergrund der Aufgabeneröffnung der Polizei ist.
Wenn die Polizei die Verfügung nicht vollzieht, kann sie nur eigene (ggfs. fiktive) Maßnahmen vollziehen. Dies passiert dann unabhängig von dieser. Die Aufgabeneröffnung verstehe ich als sachliche Zuständigkeit. Diese kann sich nicht aus der Verfügung ergeben, weil diese eben nicht vollstreckt wird. Habe ich einen Denkfehler?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Vollzughilfe und Aufgabeneröffnung
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Re: Vollzughilfe und Aufgabeneröffnung
Vielleicht will der Fallersteller darauf hinaus, dass der Erlass eines eigenen vollstreckungsfähigen Platzverweises incl. Vollzug geprüft werden soll. Und nicht nur der Vollzug der Allgemeinverfügung.
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