Beweislastumkehr, § 477 I BGB (alte / neue Rspr.)
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Beweislastumkehr, § 477 I BGB (alte / neue Rspr.)
Im Rahmen der Beweislastumkehr des § 477 I BGB wird nach heutiger Rspr. zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass ein nach Gefahrenübergang eingetretener Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen hat. So weit so gut. Hierbei fällt es mir jedoch schwer diesen Ansatz von der alten Rspr. sauber abzugrenzen. Nach der alten Rspr. musste der Verbraucher zwar nicht den Mangel in zeitlicher Hinsicht beweisen, jedoch aber scheinbar den Beweis für den Mangel an sich führen? Wie kann man das genau verstehen?
- batman
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Re: Beweislastumkehr, § 477 I BGB (alte / neue Rspr.)
Etwaige Sachmängelansprüche des Käufers setzen tatbestandlich insbesondere voraus, dass
a) der Sache überhaupt ein Sachmangel i.s.v. § 434 BGB anhaftet
b) dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Hinsichtlich a) trifft den Käufer die uneingeschränkte Beweislast. Bei b) kommt ihm u.U. die in § 477 BGB geregelte Vermutung zugute.
Diesbezüglich hat sich die Rspr. des BGH nicht geändert. Diese betraf nur die Frage konkrete Mangelerscheinung/Grundmangel.
a) der Sache überhaupt ein Sachmangel i.s.v. § 434 BGB anhaftet
b) dieser Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.
Hinsichtlich a) trifft den Käufer die uneingeschränkte Beweislast. Bei b) kommt ihm u.U. die in § 477 BGB geregelte Vermutung zugute.
Diesbezüglich hat sich die Rspr. des BGH nicht geändert. Diese betraf nur die Frage konkrete Mangelerscheinung/Grundmangel.
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Re: Beweislastumkehr, § 477 I BGB (alte / neue Rspr.)
Das bekannte Beispiel ist der brennende Pkw. Brennt das Auto 4 Monate nach Kauf ab, dann ist der Brand nach alter Rpsr. ein Mangel der seiner Art nach nicht mit der Vermutung vereinbar ist - Diese Ausnahme ist in § 477 I 1 wortlautlich enthalten. Das Auto brennt ja nicht schon seit Gefahrübergang, also greife die Vermutung ausnahmsweise nicht.
Neue Rechtsprechung auf EuGH-Linie ist jetzt, dass dann ein dem Brand zugrundeliegender Mangel bei Gefahrübergang vermutet wird.
Neue Rechtsprechung auf EuGH-Linie ist jetzt, dass dann ein dem Brand zugrundeliegender Mangel bei Gefahrübergang vermutet wird.