Aufgabenstellung im Examen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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JEE
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Aufgabenstellung im Examen

Beitrag von JEE »

Regelmäßig stolpert man in der Aufgabenstellung in Klausuren über den Vermerk, dass Straftatbestände außerhalb des StGB nicht zu prüfen sind oder zu prüfen sei ausschließlich das StGB.

In wie weit kann man Normen aus anderen Gesetzen wie z.B. StVG, StVO etc. in die Klausur einbauen? Am Ende werden diese ggfs. ja auch, wenn auch nur inzident "geprüft".
Brainiac
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Re: Aufgabenstellung im Examen

Beitrag von Brainiac »

Ich würde derartige Vermerke stets so verstehen, dass sie nur die zu prüfende Strafbarkeit der zu prüfenden Person einschränken sollen (also das, was in einem Schuldspruch auftauchen könnte), nicht jedoch Inzidentprüfungen ausschließen sollen. In allen anderen Fällen, wenn also die gesamte Prüfung auf das StGB beschränkt sein soll, liest man in den Bearbeitervermerken eigentlich immer etwas wie "Auf Vorschriften außerhalb des StGB kommt es für die Bearbeitung nicht an. Diese sind nicht zu prüfen."
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thh
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Re: Aufgabenstellung im Examen

Beitrag von thh »

JEE hat geschrieben: Mittwoch 19. April 2023, 11:02Regelmäßig stolpert man in der Aufgabenstellung in Klausuren über den Vermerk, dass Straftatbestände außerhalb des StGB nicht zu prüfen sind oder zu prüfen sei ausschließlich das StGB.

In wie weit kann man Normen aus anderen Gesetzen wie z.B. StVG, StVO etc. in die Klausur einbauen?
So lange es keine Straftatbestände sind ...
JEE hat geschrieben: Mittwoch 19. April 2023, 11:02Am Ende werden diese ggfs. ja auch, wenn auch nur inzident "geprüft".
Schon. Vorschriften bspw. der StVO, aus denen sich Sorgfaltspflichten oder Verkehrsregeln ergeben, sind aber keine Straftatbestände.
RolfBossi
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Re: Aufgabenstellung im Examen

Beitrag von RolfBossi »

Wenn in einer Klausur explizit darauf hingewiesen wird, dass nur das Strafgesetzbuch (StGB) zu prüfen ist, dann sollten Sie sich in Ihrer Lösung strikt darauf beschränken. Die Klausurleiter haben in der Regel spezifische Lernziele im Sinn und versuchen, Ihre Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu überprüfen. Wenn sie das StGB hervorheben, möchten sie wahrscheinlich sehen, wie gut Sie in der Lage sind, mit diesem spezifischen Gesetz umzugehen und es anzuwenden.

Ein inzidenter Bezug zu anderen Rechtsnormen, wie z.B. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder der Straßenverkehrsordnung (StVO), ist in der Regel nicht völlig ausgeschlossen. Jedoch sollte dieser nur als ergänzende Information oder zur Verdeutlichung des Kontexts dienen und nicht zur Hauptdiskussion der Fragestellung werden. Zum Beispiel könnte man, wenn es um eine Straftat im Verkehr geht, kurz auf die relevante Verkehrsvorschrift hinweisen, aber die tatsächliche Prüfung sollte sich auf das StGB konzentrieren.

Wichtig ist, dass Sie die spezifischen Anweisungen Ihrer Prüfer beachten und sicherstellen, dass Sie sie genau befolgen. Inzidente Erwähnungen anderer Gesetze könnten durchaus hilfreich sein, um Ihre umfassende Kenntnis des Themas zu demonstrieren, solange sie den Rahmen der Aufgabenstellung nicht überschreiten. Es ist auch ratsam, vorab zu klären, inwiefern inzidentes Prüfen erlaubt oder erwünscht ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Es ist immer besser, im Zweifelsfall nachzufragen.
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Re: Aufgabenstellung im Examen

Beitrag von Ingerenz »

RolfBossi hat geschrieben: Mittwoch 21. Juni 2023, 17:57 Wenn in einer Klausur explizit darauf hingewiesen wird, dass nur das Strafgesetzbuch (StGB) zu prüfen ist, dann sollten Sie sich in Ihrer Lösung strikt darauf beschränken. Die Klausurleiter haben in der Regel spezifische Lernziele im Sinn und versuchen, Ihre Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu überprüfen. Wenn sie das StGB hervorheben, möchten sie wahrscheinlich sehen, wie gut Sie in der Lage sind, mit diesem spezifischen Gesetz umzugehen und es anzuwenden.

Ein inzidenter Bezug zu anderen Rechtsnormen, wie z.B. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder der Straßenverkehrsordnung (StVO), ist in der Regel nicht völlig ausgeschlossen. Jedoch sollte dieser nur als ergänzende Information oder zur Verdeutlichung des Kontexts dienen und nicht zur Hauptdiskussion der Fragestellung werden. Zum Beispiel könnte man, wenn es um eine Straftat im Verkehr geht, kurz auf die relevante Verkehrsvorschrift hinweisen, aber die tatsächliche Prüfung sollte sich auf das StGB konzentrieren.

Wichtig ist, dass Sie die spezifischen Anweisungen Ihrer Prüfer beachten und sicherstellen, dass Sie sie genau befolgen. Inzidente Erwähnungen anderer Gesetze könnten durchaus hilfreich sein, um Ihre umfassende Kenntnis des Themas zu demonstrieren, solange sie den Rahmen der Aufgabenstellung nicht überschreiten. Es ist auch ratsam, vorab zu klären, inwiefern inzidentes Prüfen erlaubt oder erwünscht ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Es ist immer besser, im Zweifelsfall nachzufragen.
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Re: Aufgabenstellung im Examen

Beitrag von Brainiac »

Ingerenz hat geschrieben: Donnerstag 22. Juni 2023, 17:17
RolfBossi hat geschrieben: Mittwoch 21. Juni 2023, 17:57 Wenn in einer Klausur explizit darauf hingewiesen wird, dass nur das Strafgesetzbuch (StGB) zu prüfen ist, dann sollten Sie sich in Ihrer Lösung strikt darauf beschränken. Die Klausurleiter haben in der Regel spezifische Lernziele im Sinn und versuchen, Ihre Kenntnisse in einem bestimmten Bereich zu überprüfen. Wenn sie das StGB hervorheben, möchten sie wahrscheinlich sehen, wie gut Sie in der Lage sind, mit diesem spezifischen Gesetz umzugehen und es anzuwenden.

Ein inzidenter Bezug zu anderen Rechtsnormen, wie z.B. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder der Straßenverkehrsordnung (StVO), ist in der Regel nicht völlig ausgeschlossen. Jedoch sollte dieser nur als ergänzende Information oder zur Verdeutlichung des Kontexts dienen und nicht zur Hauptdiskussion der Fragestellung werden. Zum Beispiel könnte man, wenn es um eine Straftat im Verkehr geht, kurz auf die relevante Verkehrsvorschrift hinweisen, aber die tatsächliche Prüfung sollte sich auf das StGB konzentrieren.

Wichtig ist, dass Sie die spezifischen Anweisungen Ihrer Prüfer beachten und sicherstellen, dass Sie sie genau befolgen. Inzidente Erwähnungen anderer Gesetze könnten durchaus hilfreich sein, um Ihre umfassende Kenntnis des Themas zu demonstrieren, solange sie den Rahmen der Aufgabenstellung nicht überschreiten. Es ist auch ratsam, vorab zu klären, inwiefern inzidentes Prüfen erlaubt oder erwünscht ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Es ist immer besser, im Zweifelsfall nachzufragen.
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Haha, genau das gleiche habe ich auch gedacht
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thh
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Re: Aufgabenstellung im Examen

Beitrag von thh »

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