Anwendung des § 181 BGB

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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JEE
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Anwendung des § 181 BGB

Beitrag von JEE »

Ich frage mich seither wie und wann § 181 BGB bei der Stellvertretung genau zur Anwendung kommt und insb. wie man sich die Konstellation der erlaubten Selbstkontrahierung im Fall der "Erfüllung einer Verbindlichkeit" vorzustellen hat bzw. wieso es genau in diesem Fall erlaubt ist. Auch ist mir nicht klar, wieso diese Reglung einfach mit einer Befreiung z.B. durch Eintrag im Handelsregister möglich ist. Könnte mich jemand aufklären?? [-o<
jona7317
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Re: Anwendung des § 181 BGB

Beitrag von jona7317 »

Die Erfüllung einer Verbindlichkeit meint den Fall, in dem der Vertreter dem Vertretenen noch etwas schuldet, und die dingliche Einigung dann als Insichgeschäft schließt. Auf Veräußererseite steht der Vertreter selbst, auf Erwerberseite steht auch der Vertreter, diesmal aber im fremden Namen für den Vertretenen. Wegen § 181 BGB wäre eine derartige Stellvertretung des V "gegenüber sich selbst" eigentlich verboten, weil es hier aber nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht ist das von der Ausnahme gedeckt und wirksam.

Der Gedanke hinter dieser Regelung ist, dass es doch besonders gefährlich für den Vertretenen wäre, wenn dem Vertreter die Option offenstünde, den Vertretenen jederzeit zu seinen eigenen Gunsten mit Verpflichtungen zu belasten.
Es handelt sich also um eine Schutzvorschrift zugunsten des Vertretenen - deshalb ist es auch logisch, dass dieser rechtsgeschäftlich darauf verzichten und den Vertreter von § 181 BGB befreien kann.
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