Reichweite Anwendungsbereich LHundG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Tyberius
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Reichweite Anwendungsbereich LHundG

Beitrag von Tyberius »

Mir stellt sich folgende Frage:

In § 17 S.1 LHundG NRW ist der Anwendungsbereich des Gesetzes definiert. Danach gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 das Gesetz für bestimmte Hunde nicht, z.B. für Blindenführhunde. § 2 Abs. 1 lautet: "Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht."

Wenn die zuständige Behörde nun eine Ordnungsverfügung - beispielsweise die Anordnung einer Leinenpflicht - für einen Blindenführhund erlassen will, weil von dem Blindenführhund eine Gefahr nach § 2 Abs. 1 ausgeht: Kann die Behörde diese Ordnungsverfügung auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen?

Einerseits könnte man auf den Wortlaut abstellen. Danach gilt gem. § 17 S. 1 LHundG NRW "dieses Gesetz" nicht. Dies würde dann auch die Ermächtigungsgrundlage aus § 12 Abs. 1 LHundG NRW umfassen. Daraus würde dann folgen, dass die Behörde auf eine allgemeinere Ermächtigungsgrundlage zurückgreifen müsste, etwa § 14 Abs. 1 OBG NRW.

Andererseits könnte man § 17 S. 1 LHundG NRW auch einschränkend so verstehen, dass nur der Anwendungsbereich hinsichtlich der materiellen Pflichten eingeschränkt werden soll. Dann könnte eine Ordnungsverfügung auch für die in § 17 genannten Hunde wegen einer Gefahr nach § 2 Abs. 1 auf die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden.

Was meint ihr dazu?
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