Hallo zusammen,
ich bin gerade bei der Bearbeitung des AS Skripts zum Schuldrecht AT zu folgender Frage gekommen: Wie grenzt man genau die Nebenleistungspflicht zur Rücksichtnahmepflicht ab? Wenn ich z. B. ein Vermieter bin und ein Haus mit Garten vermiete. jetzt bilden wir den Fall, dass der Mieter sich nicht um den Garten kümmert und der verwildert. Mit Vertragsauslegung lässt sich finde ich gut argumentieren, dass sich der Mieter auch um den Garten kümmern muss. Jetzt ist meine Frage, ob dies eine einklagbare Nebenleistungspflicht ist oder nur eine Rücksichtnahmepflicht. Wenn ich jetzt einen Gärtner beauftrage, der 100 € kostet, entsteht mir ein Schaden. Weil ich nicht die Pflicht (Garten machen) und das Geld verlangen kann, ist es ein Schadensersatz statt der Leistung. Bei der Nebenleistungspflicht wäre jetzt § 281 einschlägig, bei einer Rücksichtnahmepflicht § 282. Letzteres kann man unter die Fallgruppe der Leistungstreuepflichten packen, weil es unterlassen werden soll, den Gegenstand der Leistung (hier den Garten) zu beeinträchtigen. Andererseits sagt mir mein Bauchgefühl, dass das doch bestimmt auch einklagbar sein kann und dann wäre es eine Nebenleistungspflicht. Also wie grenzt man das genau ab?
Unterscheid Nebenleistungspflichten und Rücksichtnahmepflichten
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Re: Unterscheid Nebenleistungspflichten und Rücksichtnahmepflichten
Schon gegen die Grundthese in der Konstellation: ohne vertragliche Vereinbarungen obliegt dem Vermieter die Instandhaltung der Mietsache, § 535 I 2 BGB.
Zur Abgrenzung: Die Abgrenzung von Neben- und Rücksichtnahmepflichten erfolgt durch Auslegung. Dabei kann man auch fragen, ob die Parteien eine Handlungswinklagbarkeit wollten. Ansonsten kann man bspw. noch auf eine etwaige leistungsdienende Funktion der Pflicht und auf den Grad der Konkretisierung des gebotenen Verhaltens schauen: je konkreter und erfolgsbezogener eine Verhaltenspflicht vereinbart wird, desto eher liegt eine Nebenpflicht vor.
Zur Abgrenzung: Die Abgrenzung von Neben- und Rücksichtnahmepflichten erfolgt durch Auslegung. Dabei kann man auch fragen, ob die Parteien eine Handlungswinklagbarkeit wollten. Ansonsten kann man bspw. noch auf eine etwaige leistungsdienende Funktion der Pflicht und auf den Grad der Konkretisierung des gebotenen Verhaltens schauen: je konkreter und erfolgsbezogener eine Verhaltenspflicht vereinbart wird, desto eher liegt eine Nebenpflicht vor.
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