Hallo,
angenommen in einer Sache wegen Baumängeln würde ein Anwalt beauftragt werden und dieser würde das Mandat annehmen und vor Klageerhebung die Gegenseite anschreiben und zur Zahlung auffordern.
Anschließend würde der Anwalt, seinem Mandanten mitteilen, die Klage doch nicht erheben zu wollen, weil die Erfolgsaussichten nicht besonders hoch wären (mit einer Argumentation, die äußerst absurd und offensichtlich unter völliger Ignorierung der tatsächlichen Sachlage wäre, und deutlich dafür sprechen würde, dass der Anwalt die Unterlagen nicht gelesen hätte, beziehungsweise sich überhaupt nicht in den Fall eingearbeitet hätte)
Insoweit soll der Mandant sich einen neuen Anwalt suchen, der möglichst Fachanwalt für Baurecht wäre.
Aus Kulanz wäre der Anwalt dazu bereit, die angefallene Geschäftsgebühr in Höhe von mindestens 1,3 auf 0,65 zu reduzieren.
Meine Fragen:
Hätte der Anwalt überhaupt einen Honoraranspruch?
Wäre die Behauptung des Anwalts zutreffend, dass durch den Anwaltswechsel keine finanziellen Nachteile entstehen würden?
Falls ja, wäre dies nur dann der Fall, wenn der neue Anwalt direkt Klage erheben würde, oder auch dann, wenn der neue Anwalt ebenfalls vorher die Gegenseite anschreiben würde?
Anwalt will Klage doch nicht erheben, aber trotzdem zumindest eine 0,65 Geschäftsgebühr, zurecht?
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Re: Anwalt will Klage doch nicht erheben, aber trotzdem zumindest eine 0,65 Geschäftsgebühr, zurecht?
Ha ibtc
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Re: Anwalt will Klage doch nicht erheben, aber trotzdem zumindest eine 0,65 Geschäftsgebühr, zurecht?
Keine Rechtsberatung, auch nicht in solchen Fällen. Günstiger wirds nicht, und wenn es dem (ehemaligen und selbstverständlich imaginären) Mandanten nicht passt, muss er eben einen anderen Anwalt nehmen.
Geschlossen.
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